Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  F'elde.  947

$.  7.  Abnehmen  des  Apperates.  Das  Auseinandernehmen  des  Apparates
geschieht  in  umgekehrter  Ordnung.

$.8.  Fortschaffung  des  Apparats.  Das  Flaggenstück  mit  heruntergelassenem
Fiaggeugentell  —  welches  mit  einer  beliebigen  Schnur,  da  wo  der  Flaggenstab  sich
auf  die  Flaggenstrebe  legt,  an  der  Holzstange  zusammengebunden  wird  —  und  das
Mittelstück,  sowie  die  2  Querhölzer  zum  Fussstück,  finden  ihre  Aufnahme  in  dem  Zeltsubehörkasten
  des  Aspännigen  Krankenwagens,  die  Hülsen  nach  hinten  egt

#.  Im  Innern  des  Wagenkastens  wird  an  jeder  Kastenschwinge  der  attelseite,
dicht  am  Boden,  ein  Schnallriemen  mittelst  zwei  Holzsachrauben  so  angebracht,  dass  die
eine  Holzschraube  in  der  Schwinge,  die  andere  im  Bodenbrett  sitzt  und  die  Schnalle
nach  oben  steht.  In  diese  Schnallriemen  wird  das  Fussstück  mit  der  Spitze  nach  vorn
gelegt  und  fest  angeschnallt.

.  10.  Die  Flagge  wird  vom  Gestell  abgenommen,  sorgfältig  zusammengelegt  und
im  Bitzkasten  des  Wagens  bei  dem  Verbindezelte  verpackt.

Die  Signallaterne  wird  in  einem  besondern  Korbe  verpackt  und  im  Innern
des  Wagenkastens  unter  der  Sitzbank  der  Handseite  untergebrac

$.  12.  Die  Flaggen-Ueberzüge  kommen  in  Wegfall

8.  7.  Acht  Wärter  werden,  je  2  und  2,  mit  einer  Tragbahre  aus  dem
Mediein-  und  Bandagen-Wagen  versehen,  um  die  Schwerverwundeten,
welche  sich  nicht  selbst  nach  dem  Verbindeplatze  bewegen  können,  dorthin
zu  tragen,  und  es  wird  ihnen  zur  heiligsten  Pflicht  zu  machen  sein,  dass
sie  alle  ihre  Kräfte  aufbieten,  um  auf  diese  Weise  so  schnell  als  möglich
die  Verwundeten  aufzusuchen  und  zurückzuschaffen.  Insoweit  diese  Wärter
und  die  zu  ‚diesem  ‚Transportdienst  vorzugsweise  verpflichteten  Mannschaften
  der  K  (s.  Theil  II,  Kap.  X.)  etwa  dazu
nicht  ausreichen,  werden  die  Truppen  die  erforderlichen  Mannschaften
zur  Hülfsleistung  zu  kommandiren  haben,  falls  nicht  anderweite  Aushülfe
vorhanden  ist.  Zwei  Wärter  verbleiben  zur  Disposition  des  Stabs-Arztes
der  fahrenden  Abtheilung.  '

$.  8.  Während  so  für  den  ersten  Verband  und  für  die  nöthigsten
Operationen  der  Verwundeten  gesorgt  wird,  zieht  sich  das  Depot  des
leichten  Lazareths  möglichst  nahe  an  das  Schlachtfeld  heran,  nachdem  es
die  nöthigen  Erkundigungen  hat  einziehen  lassen,  wo  sich  das  zu  ihm
gehörende  Detachement  befindet.

8.  9.  Es  wählt  wo  möglich  ein  Dorf  oder  einige  einzeln  stehende
Gebäude  zum  Orte  seines  augenblicklichen  Etablissements,  bereitet,  so
gut  als  es  die  Umstände  gestatten,  Lagerstellen  und  sorgt  "nach  Möglichkeit
  für  warme  Speisen.  Während  dies  geschieht,  giebt  das  Depot  dem
Detachement  Nachricht  von  seinem  Eintreffen,  welches  nun  mittelst  seiner
Krankentransport-Wagen  und  nöthigenfalls  mit  Hülfe  der  ihm  zur  Disposition
  gestellten  anderweiten  Transportmittel  die  Verwundeten  dorthin
schaffen  lässt.

$.  10.  Sowie  die  Verwundeten  hier  ankommen,  werden  sie  auf  das
Lager  gebracht  und  mit  Speise  und  Trank  erquickt,  auch  diejenigen  Operationen
  noch  vorgenommen,  welche  sich  nicht  unmittelbar  auf  dem  Verbindeplatze
  haben  bewirken  lassen.  Der  Lazareth-Sekretär  ist  verpflichtet,
sofort  durch  einen  Revier-Aufseher  unter  seiner  Leitung  eine  namentliche
Liste  der  angekommenen  Verwundeten  anzulegen  und  von  den  Verwundeten
  selbst  oder  von  deren  Kameraden  oder  endlich  mittelst  des  von  jedem
Soldaten  mit  sich  zu  führenden  Abrechnungsbuches  die  hierzu  erforderlichen
  Notizen  einzuziehen,  soweit  sich  dies  irgend  bewerkstelligen  lässt.
Er  wird  hierbei  von  dem  Officier  des  Lazareths  unterstützt.

$.  11.  Nachdem  nun  auf  diese  Weise  das  fahrende  Detachement  die
Verwundeten  an  das  Depot  abgegeben  und  aus  den  Vorräthen  des  letzteren
  den  erlittenen  Abgang  au  Bandagen,  Arzneien  eis,  ergänzt  hat,  folgt

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