950  A.  Die  Feld-Lazarethe.

Inspektor,  1  Sekretär,  3  Revier-Aufseher,  1  Krankenwärter,  3  berittene
  und  3  unberittene  Trainsoldaten  für  die  Beamten,  2  Trainsoldaten
  bei  den  Fahrzeugen,  1  zweispänniger  Bandagen-  und  1
zweispänniger  Registratur-Wagen.
8.  2{.  Während  das  Armee-Korps  sich  auf  dem  Marsche  und  auf
vaterländischem  Boden  befindet,  werden  die  bei  demselben  vorkommenden
ranken  in  den  Garnison-Lazarethen  oder  in  einzurichtenden  Kantonnements-Lazarethen
  untergebracht  und  sämmtliche  Feldlazarethe  auf  diese
Weise  disponibel  erhalten.  Sobald  aber  das  Armee-Korps  die  Landesgrenzen
  überschreitet,  oder  die  Feindseligkeiten  ihren  Anfang  nehmen,
beginnt  die  Wirksamkeit  der  Feldlazarethe.  Ob  das  Haupt-Feldlazareth
ungetrennt  aufgestellt  und  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  soll,  bestimmt  der
kommandirende  General  nach  Anhörung  der  Intendantur  und  des  General-Arztes
  des  Korps.
$.  22.  Was  die  Dienstobliegenheiten  der  Lazareth-Kommissionen  und
der  einzelnen  Verwaltungen,  der  Kommissions-,  resp.  Verwaltungs-Mitglieder
  und  die  Stellung  der  letzteren  zu  einander,  sowie  die  Dienstobliegenheiten
  der  bei  den  Feldlazarethen  angestellten  Individuen  anlangt,  so
geht  darüber  das  Nöthige  aus  den  hier  folgenden,  für  jede  Branche  entworfenen
  Dienstanweisungen  hervor.

Aus  diesen  Dienst-Anweisungen  lasse  ich  die  wichtigsten,  die  Aerzte
am  meisten  interessirenden  Bestimmungen  im  Nachstehenden  folgen.

IE.  Dienst-Anwelsung  für  die  Kommission  des  Haup+-Feldiazareths
  eines  Armee-Korps.

$.  1.  An  der  Spitze  des  Haupt-  Feldlazareths  steht  eine  aus  dem
Ober-Stabsarzt,  dem  Premier-Lieutenant,  dem  Ober-F
und  dem  Kassen-Rendanten  zusammengesetzte  Kommission,  welche  die
Verwaltung  nach  gegenwärtiger  Dienstanweisung,  den  in  der  Nachweisung
des  Drucksachen-Bedarfs  eines  Haupt-Feldlazareths,  Beilage  Nr.  7,  verzeichneten
  Reglements  etc.,  sowie  nach  den  jedesmaligen  speciellen  Vorschriften
  und  Instruktionen  der  Intendantur  und  des  General-Arztes  des
Korps  anordnet,  leitet  und  beaufsichtiget.

Zusatz.  (Beilage  Nr.  87.  Auszug  aus  dem  Regulativ  vom  14.  April  1831  über
das  Dienstverhältniss  des  Intendanten  und  des  demselben  untergebenen  Verwaltungs-Personals
  eines  mobilen  Armee-Korps.)  $.  4.  Dem  Intendanten  sind  bei  dem  mobilen
Korps  unmittelbar  untergeben  otc.  ’.  die  Feldlazaretbe.  Wo  noch  andern  Behörden  eine
Einwirkung  auf  die  eine  oder  andere  der  vorgenannten  Administrationen  zusteht,  wird
solches  nachfolgend  bei  denselben  bemerkt  werden.  —  &amp;  5.  Anstellungen  und  Beförderungen
  bei  dem  ihm  untergebenen  Oekonomie-Personale  der  Feldlazarethe  werden
von  dem  Intendanten  bei  dem  General-Intendanten  der  Armee,  die  Anstellungen  und
Beförderungen  der  zu  den  Feldlazarethen  gebörigen  Officiere  bei  dem  Korps-Kommandeur
  in  Antrag  gebracht.  Wegen  der  Anstellungen  und  Beförderungen  des  ärztlichen,
chirurgischen  und  pharmaceutischen  Personals  göhen  die  Anträge  von  dem  General-Arzte
  des  Korps  an  den  General-Stabsarzt  der  Armee.  Entlassungs-Vorschlägo  gehen
dieselben  Wege.  Gerichtliche  Untersuchungen  werden  bei  dem  Korps-Kommando,  als
der  Gerichts-Behörde,  zur  Verfügung  des  Weiteren  in  gleicher  Weise  in  Antrag  ge
bracht.  Bei  unfreiwilligen  Entlassungen  auf  administrativem  Wege  finden  die  Ver.
schriften  der  Kabinets-Ordre  vom  ?f.  September  1826  (s.  Theil  I.,  Kap.  II.)  Anwendung.
Suspensionen  bei  dem  Ockonomie-Personalo  der  Feldlazarethe  kaun  der  Intendant  verfügen
  und  wege  no  der  Ofßciere  bei  den  Lazarethen  bei  dem  Korps-Kommandeur  in  Antrag
  bringen.  Suspensionen  der  ärztlichen,  chirurgischen  und  pharmaceutischen  Beamten
der  Feldlazarethe  verfügt  der  General-Arzt  des  Korps.  Von  allen  Anstellungen,  Beförderungen
  und  Buspensionen,  Entlassungen  und  Todesfällen  der  Beamten  machen  der
Intendant  und  der  General-Arzt,  jeder  für  sein  Ressort,  dem  Korps-Kommandeur,  sowie