Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.  951

besiehungsweiss  dem  General-Stabsarzte  Meldung.  —  $-  27.  Die  Feldlazarethe  eines
Korps  stehen  in  Beziehung  auf  Polizei-,  Oekonomie-,  Kassen-  und  allgemeine  Disciplinar-Angelegenbeiten
  unter  dem  Intendanten;  in  Beziehung  aufärztliche,  chirurgische
und  pharmacoutische  Angelegenheiten  und  Diseiplin  hingegen  unter  dem  General-Arzt
des  Korps.  Der  Intendant  ist  inzwischen  hinsichtlich  der  militärischen  Disciplinar-Angelegenheiten
  verpflichtet,  die  desfallsigen  Eingaben  dem  Chef  des  Generalstabes  vorzulegen
  und  demselben  die  Bescheidung  darauf  anheimzugeben.  Bei  Beschwerden  bleibt
dem  Öfficier  überlassen,  sich  unmittelbar  an  den  Chef  des  Generalstabes  zu  wenden.  —
8.  23.  Sowie  der  Intendant  in  Beziehung  auf  sein  Ressort  in  Lazareth-Angelegenheiten
an  den  General-Intendanten  der  Armee  berichtet,  ebenso  ist  der  General-Arzt  des  Korps
verpflichtet,  in  den  Angelegenheiten  seines  Ressorts  an  den  Genoral-Stabearzt  zu  rapportiren.
  —  $.  20.  Der  Lazareth-Train  wird  zwar  als  eine  Abtheilung  des  Feld-Verpflegungs-Trains
  betrachtet  und  steht  daher  mit  unter  der  Aufsicht  des  Train-Kapitäns
(jetzt:  Kommandeur  des  Train-Bataillons),  inzwischen  beschränkt  sich  diese  Befugniss
es  Letzteren  nur  darauf,  dass  derselbe  auf  jedesmalige  Veranlassung  des  Intendanten
den  Zustand  des  Lazareth-Trains  untersucht  und  dass  in  allen  Fällen,  wo  auf  Anzeige
des  Feldlazareth-Stabes  (jetzt:  an  Stelle  desselben  die  Lazareth-Kommissionen)  über
einen  Kommandirten  oder  Trainsoldaten  Standrecht  gehalten  werden  soll,  er  dies  Standrecht
  halten  und  die  ausgesprochene  Strafe  vollziehen  lässt.  Grössere  Ver  hungen
dieser  Individuen,  welche  bei  den  Truppen  die  Regiments-  und  Bataillons-Kommandeure
  höheren  Orts  anzuzeigen  verpflichtet  sind,  zeigt  der  Feldlarareth-Stab  (jetzt:  die
Larareth-Kommissionen)  dem  Korps-Kommandeur  zur  weiteren  Veranlassung  an.  —

$.  2.  Die  Stellung  der  vorerwähnten  4  Mitglieder  dieser  Kommission
zu  einander  ist  eine  kollegialische;  jedem  derselben  ist  jedoch  ein  besonderer
  Wirkungskreis  überwiesen  und  zwar:

a)  demOber-Stabs-Arzt:  die  Leitung,  Aufsicht  und  Kontrole  sämmtlicher
  ärztlichen,  chirurgischen  und  pharmaceutischen  Angelegenheiten,
  sowie  alles  dessen,  was  auf  das  Regime  und  die  Di
Bezug  hat;

b)  dem  Premier-Lieutenant:  die  Leitung,  Beaufsichtigung  und
Kontrole  des  zum  Haupt-Feldlazareth  gehörigen  Trains,  der  Polizei
in  den  vom  Haupt-Feldlazareth  benutzten  Lokalen,  sowie  der  Disciplin
  der  in  denselben  befindlichen  Kranken  und  Verwundeten,  die
Anordnungen  wegen  der  Aufnahme  und  des  Transports  derselben,
die  Kontrole  über  das  von  ihnen  in  das  Lazareth  gebrachte  Königliche
  und  Privat-Eigenthum;
dem  Öber-  Feldlazareth-  Inspektor:  die  Leitung,  Aufsicht  und
Kontrole  über  sämmtliche  und  über  das
Rechnungswesen  hinsichts  de  Utensilien-  und  Konsumtibilien-Verkehrs;
  und

d)  dem  Kassen-Rendanten:  die  Verwaltung  des  ganzen  Geldverkehrs,
  über  welchen  derselbe  Buch  und  Rechnung  führt.

Jeder  von  ihnen  ist  in  diesen  Beziehungen  mit  einer  besonderen
Dienst-Instruktion  versehen;  in  der  gegenwärtigen  Dienstanweisung  kommen
mithin  nur  diejenigen  Verhältnisse,  Pflichten  und  Befugnisse  zur  Sprache,
welche  den  Geschäftsgang  bei  der  Kommission  regeln.

6.  3.  Die  besondere  Amtsausübung  eines  jeden  Mitgliedes,  in  den
Grenzen  seines  vorbezeichneten  Wirkungskreises,  verbindet  sich  mit  derjenigen
  der  3  übrigen  Mitglieder  in  der  Wirksamkeit  der  Kommission  zu
einem  Ganzen,  dessen  Zweck  die  baldige  Herstellung  der  Kranken  und
Verwundeten,  deren  Verpflegung  und  in  beiden  Beziehungen  zugleich  auch
die  möglichste  Wahrnehmung  des  Königlichen  Interesse  ist.  Sämmtliche
Kommissions-Mitglieder  sind  für  alle  etwa  vorkommende  Mängel  und  Nachtheile
  selldarlsch  verantwortlich.

Ri  4.  Die  Kommission  befasst  sich  mit  der  praktischen  Ausübung
der  Krankenpflege  nicht,  sondern  sie  leitet  und  beaufsichtigt  dieselbe  nur

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