952  A.  Die  Feld-Lazarethe.

im  Allgemeinen,  ist  aber  verpflichtet,  den  praktischen  Dienst  bei  den  einzelnen
  Abtheilungen  des  Haupt-Feldlazareths  auf  das  Genaueste  zu  kontroliren
  und  bedient  sich  dazu  ihrer  Mitglieder  in  den  ihnen  speciell  angewiesenen
  Wirkungskreisen.

$.  5.  Die  Kommission  steht  in  nächster  Instanz  in  allen,  die  Oekonomie
  und  Polizei  der  Feldlazarethe  betreffenden  Angelegenheiten  unter
der  Intendantur  des  Korps,  in  allen  medicinisch-chirurgischen  und  pharmaceutischen
  Beziehungen  aber  unter  dem  General-Arzt  desselben,  und
in  oberer  Instanz,  unter  gleichen  Rücksichten,  unter  dem  General-Intendanten
  und  dem  General-Stabsarzte  der  Armee.

6.  Der  Kommission  sind  die  einzelnen  Abtheilungs-  Verwaltungen
des  aupt-Feldlazareths  untergeordnet  und  haben  diese  daher  die  ihnen
von  der  Kommission  zugehenden  Weisungen  zur  Ausführung  zu  bringen.

$.  7.  Der  Ober-Stabsarzt,  als  erstes  Mitglied  der  Kommission  and  Bi
rigent  des  Haupt-Peldlasareths  (siehe  Kap.  IL),  beruft  die  Versammlungen
der  Kommission,  führt  in  denselben  den  Vorsitz,  leitet  die  Berathungen
und  entscheidet  in  streitigen  Fällen,  besonders  wenn  darüber  nicht  erst
bei  der  vorgesetzten  Behörde  angefragt  werden  kann.  Seine  Entscheidung
muss  daher  so  lange  für  die  übrigen  Mitglieder  zur  Richtschnur  dienen,
bis  die  demnächst  einzuholende  Bestimmung  der  vorgesetzten  Behörde
über  die  fragliche  Angelegenheit  eingegangen  ist.  In  einem  solchen  Falle
übernimmt  aber  derselbe  die  daraus  hervorgehende  Verantwortlichkeit.
und  es  steht  dem  Mitgliede,  gegen  dessen  Meinung  die  Entscheidung  des
Oberstabs-Arztes  ausgefallen  ist,  frei,  seine  Ansicht  und  Meinung  nebst
den,  von  ihm  zu  deren  Geltendmachung  vorgetragenen  Gründen  im  Konferenz-Protokoll
  eigenhändig  zu  vermerken  oder  durch  den  Sekretär  vermerken
  zu  lassen.

$.  8.  In  diesen  regelmässig  jeden  Tag  stattfindenden  Zusammenkünften
  werden  alle  eingegangenen  Sachen  von  den  Mitgliedern  zum  Vortrag
  gebracht  und  zwar  von  jedem  Mitgliede  die  sein  Ressort  betreffenden
Angelegenheiten.  Ebenso  ist  auch  jedes  Mitglied,  vorzugsweise  aber  der
Oberstabs-Arzt,  als  Dirigent  des  Haupt-Feldlazareths,  verpflichtet,  Alles,
was  auf  das  Wohl  der  Kranken  und  Verwundeten,  sowie  auf  die  sonstigen
Lazareth-A  heiten  Beziehung  hat,  ex  officio  zum  Vortrag  zu  bringen
und  zur  Berathung  zu  ziehen.

In  dringenden  Fällen  ist  der  Oberstabs-Arzt  befugt  und  verpflichtet,
  die  übrigen  Mitglieder  der  Kommission  zu  ausserordentlichen
Kopferenzen  zusammenzuberufen  und  ebenso  steht  es  auch  jedem  der  letzteren
  frei,  bei  dem  Oberstabs-Arzt  die  Zusammenberufung  der  Kommission
  zu  einer  ausserordentlichen  Berathung  in  Antrag  zu  bringen,  wenn
dringende  Veranlassungen  eine  solche  Massregel  erfordern.  Der  Ober-Stabsarzt
  darf  in  solchen  Fällen  die  Gewährung  des  Antrages  nicht  verweigern.
  Auch  auf  Märschen  finden  an  den  Ruhetagen  die  gewöhnlichen
Konferenzen  Statt  und  ausserordentliche  Berathungen  können  in  jedem
Marschquartier  abgehalten  werden.

$.  10.  In  den  täglichen  Konferenzen  sowohl,  als  bei  Gelegenheit
ausserordentlicher  Berathungen  steht  dem  Oberstabs-Arzt  das  Recht  zu,
von  den  übrigen  Mitgliedern  der  Kommission  jede  ihm  nöthig  scheinende
Auskunft  über  Angelegenheiten  der  ihnen  speciell  untergebenen  Verwaltungszweige
  zu  verlangen,  derselbe  ist  aber  auch  verpflichtet,  den  letztgenannten
  Mitgliedern  auf  Verlangen  Auskunft  über  Gegenstände  seines

sorts  zu  geben  und  ebenso  sind  der  Officier,  der  Ober-Feldlazareth-