Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.  953

Inspektor  und  der  Kassen-Rendant  verbunden,  sich  gegenseitig  die  erforderlichen
  dienstlichen  Mittheilungen  über  alle  Angelegenheiten  ihrer  speciellen
  Wirkungskreise  zu  machen.

.  11.  In  den  Konferenzen  der  Kommission  führt  der,  der  letzteren
zugeordnete  Sekretär  das  Sitzungs-Protokoll,  in  welchem  alle  verhandelten
Vorträge,  Beschlüsse  und  gefällten  Entscheidungen  vermerkt  werden  müssen.
Das  Protokoll  haben  die  Mitglieder,  jedesmal  ver  ihrer  Entfernung  aus  der
Versammlung,  zu  unterschreiben  und  wird  solches  demnächst  zu  den  Akten
genommen.

$.  12.  Nach  Massgabe  der  in  den  Konferenzen  gefassten  Beschlüsse
bearbeitet  jedes  Kommissions-Mitglied  die,  seine  Verwaltungspartie  betreffenden
  Gegenstände,  und  die  von  ihm  entworfenen  Expeditionen  werden,
insofern  nicht  dringende  Umstände  eine  schleunigere  Beförderung  nothwendig
  machen,  spätestens  in  der  Konferenz  des  nächsten  Tages  den
übrigen  Mitgliedern  im  Koncept  zur  Durchsicht  und  Mitvollziehung,  demnächst
  aber  auch  in  der  Reinschrift  zur  Unterzeichnung  vorgelegt.

$.  13.  Sämmtliche  amtliche  Verhandlungen  werden  unter  der  Firma:
„Kommission  des  Haupt-Feldlazareths  Nr.  .  .  resp.  des  Garde-Korps“  ausgefertigt.
  Der  Ober-Stabsarzt  zeichnet  seinen  Namen  links  vor  den  Unterschriften
  der  übrigen  Mitglieder,  dann  folgt  der  Name  des  Officiers,
der  des  Ober-Feldlazareth-Inspektors  und  endlich  der,  des  Kassen-Rendanten.

$.  14.  Der  Ober-Stabsarzt  hat  die  Befugniss,  die  Expeditionen  der
übrigen  Mitglieder  insofern  abzuändern,  als  sie  nicht  den  in  den  Konferenzen
  gefassten  gemeinschaftlichen  Beschlüssen  oder  den,  von  ihm  in
streitigen  Fällen  geltend  gemachten  speciellen  Entscheidungen  entsprechend
  sind.  Mögliche  Verstösse  gegen  die  Form  hat  derselbe  ebenfalls
auszugleichen.  Das  betrefiende  Mitglied  darf  in  einem  solchen  Falle  seine
Mitunterschrift  der  abgeänderten  Expedition  nicht  verweigern,  hat  aber
das  Recht,  auf  dem  Koncepte  seine  abweichende  Meinung  zu  vermerken.

15.  Die  an  die  Kommission  eingehenden  Briefe  u.  s.  w.  erbricht

der  ber-Stabsarzt,  versieht  sie  mit  dem  Präsentatum,  lässt  sie  journalisiren
  und  theilt,  nachdem  er  davon  die,  die  ärztliche,  chirurgische  und
pharmaceutische  Partie  betreffenden  Sachen  zur  eigenen  Bearbeitung  an
sich  genommen  hat,  jedem  der  anderen  Mitglieder  alle  diejenigen  Schriften,
Eingaben,  Berichte  und  Verfügungen  zu,  welche  zu  dessen  Ressort  gehören.
Jedes  Mitglied  ist  verbunden,  die  sein  Ressort  betreffenden  Sachen  so
schnell  als  möglich  abzumachen  und  dem  Ober-Stabsarzt  steht  die  Befugniss
  zu,  die  übrigen  Mitglieder  daran  zu  erinnern,  wenn  hierunter  Verzögerungen
  eintreten.  Eingehende  Dienstbriefe  u.  s.  w.,  welche  etwa  an
einzelne  Mitglieder  der  Kommission  adressirt  sind,  müssen  an  letztere
abgegeben  und  die  Verfügungen  darauf  Namens  derselben  ansgefertigt
werden.

$.  18.  Glaubt  ein  Mitglied  über  vorgekommene  Unregelmässigkeiten
oder  etwaige  Uebergriffe  eines  anderen  Mitgliedes  in  den  ihm  speciell  zugewiesenen
  Wirkungskreis  Beschwerde  führen  zu  müssen,  so  ist  der  Gegenstand
  derselben  in  der  Konferenz  zur  Sprache  zu  bringen,  um  durch  Vorstellungen
  eine  Reinedur  zu  erlangen.  Für  den  Fall  aber,  dass  dies  Bestreben
  ohne  Erfolg  bleibt,  ist  die  Kommission  verpflichtet,  das  Sachverhältniss
  der  Intendantur  vorzutragen,  welcher  desfalls,  unter  Zuziehung
des  General-Arztes  des  Korps,  die  schiedsrichterliche  Befugniss  zusteht.

$.  19.  Beschwerden  der  Kommission  über  die  ihr  untergeordneten
Abtheilungs-Verwaltungen  trägt  dieselbe  der  Intendantur  und  dem  General-