954  A.  Die  Feld-Lasarethe.

arzt  des  Korps  in  einem,  an  beide  gemeinschaftlich  zu  erstattenden  Berichte
  vor;  eine  Strafbefugniss  gegen  diese  Verwaltungen  oder  deren  Mitglieder
  steht  aber  der  Kommission  nicht  zu.

.  20.  nstituirung  und  Zusammentritt  der  Kommission,  deren
Rendant  1000  Thir.  Kaution  an  die  Korps-Kriegskasse  einzuzahlen  hat,
welche  Kaution  jedoch  auch  ermässigt  oder  gänzlich  erlassen  werden  kann.
(Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  11.  Mai  1833  und  14.  Februar  1851.)

.  22.  Die  Formation  und  Ausrüstung  der  einzelnen  Abtheilungen
des  Haupt-Feldlazareths  muss  möglichst  gefördert  werden,  damit  zunächst
die  erste  derselben  dem  Korps  so  folgen  kann,  dass  sie  nur  1  Tagemarsch
von  den  leichten  Feldlazaretlien  zurückbleibt.  Dies  wird  um  so  weniger
Schwierigkeiten  unterliegen,  als,  mit  Ausnahme  der  Arzneien,  die  Bekleidungsstücke
  für  die  Lazareth-Gehülfen,  Krankenwärter  und  Train-Mannschaften,
  sowie  alle  übrigen  Gegenstände  in  der  Regel  in  den  Montirungs-
  resp.  Trains-Depots  eisern  unterhalten  werden  und  daher  nur  zu
übernehmen  und  zu  verladen  bleiben.  Was  dagegen  die  Beschaffung  der
Arzneien  betrifft,  so  wird  sich  die  Füllung  der  Apotheken-Wagen  jedenfalls
  in  wenigen  Tagen  bewirken  lassen.  Die  etwa  fehlenden  Bekleidungsstücke
  sind  nach  Massgabe  der  Etatssätze  in  guter  Qualität  und  auf
möglichst  kurzem  Wege  zu  beschaffen.

.  23.  Für  den  Fall,  dass  die  Mitführung  einer  besonderen  Reserve
an  Verbandmitteln  und  Arzneien,  resp.  Nachsendung  der  letzteren  für
erforderlich  erachtet  werden  möchte,  sind  die  Verbandmittel  dem  vom
Ober-Stabsarzt  zu  bezeichnenden  Arzte  und  die  Arzneien  dem  Stabs-Feldapotheker
  zur  Beaufsichtigung  und  speciellen  Verwaltung  zu  übergeben.
Wegen  Beschaffung  der  in  der  Beilage  sub  No.  14  (Nachweisung  der  mitzuführenden
  Reserve  an  Verbandmitteln  für  die  Truppen  und  Feldlazarethe
eines  Armeekorps)  bezeichneten  Verbandmittel,  sowie  der  demnächst  näher
zu  bestimmenden  Arzneigegenstände  sind  jedoch  die  desfallsigen  Anordnungen
  des  General-Intendanten  und  des  General-Stabsarztes  der  Armee
abzuwarten,  wobei  zugleich  angeordnet  werden  wird,  wie  der  Transport
jener  Gegenstände  bewirkt  werden  soll.

.  Die  Kommission  ist  verbunden,  den  bei  den  Truppentheilen
und  Feldlazarethen  ohne  Rücksicht  auf  den  Korpsverband  stattfindenden
Abgang  an  Arzneien  und  Verbandmitteln  aus  den  vorhandenen  Beständen
erstatten  zu  lassen  und  hat  daher  auch  die  Verpflichtung,  dafür  zu  sorgen,
dass  diese  Bestände,  nach  Massgabe  des  Verbrauches,  stets  in  ihrem  ursprünglichen
  Umfange  erhalten  und  hinsichts  des  Ersatzes  der  Arzneien
die  Civil-Apotheken  und  Droguerie-Handlungen  benutzt,  in  Feindes  Lande
aber  solche  auf  dem  Wege  der  Requisition  beschafft  werden.  Müssen
jedoch  ausserordentliche  Mittel  ergriffen  werden,  um  die  unter  keinen
Umständen  zu  versäumende  Kompletirung  der  Arzneibestände  in  Ausführung
bringen  zu  können,  so  hat  die  Kommission  ihre  Vorschläge  in  dieser  Beziehung
  sofort  an  die  Intendantur  und  den  Generalarzt  des  Korps  mittelst
eines,  an  beide  gemeinschaftlich  abzustattenden  Berichts  einzureichen.

$.  25.  Behufs  der,  der  Kommission  obliegenden  Kontrole  und  Aufsicht
  über  den  praktischen  Dienst  bei  den  einzelnen  Verwaltungen  des
Haupt-Feldlazgreths  haben  die  Mitglieder  der  ersteren,  jedoch  mit  Ausnahme
  des  Kassen-Rendanten,  jedes  in  Rücksicht  auf  sein  Ressort,  von
Zeit  zu  Zeit  eine  Bereisung  und  Inspicirung  der  Abtheilungen  vorzunehmen.
Es  darf  jedoch  zu  diesem  Zwecke  jedesmal  nur  ein  Mitglied  abwesend
sein,  damit  die  übrigen  drei  inzwischen  die  Geschäfte  der  Kommission