Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.  955

fortführen  können,  mithin  deren  Thätigkeit  niemals  eine  Unterbrechung
erleide.  Der  Kassen-Rendant  hat  derartige  Inspicirungsreisen  nur  dann
vorzunehmen,  wenn  er  besonderen  Auftrag  dazu  erhält.

8.  26  Bei  diesen  Inspieirungen  haben  die  Mitglieder  der  Kommission
Pe  ganz  besonders  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten,  dass  den  Kranken
und  Verwundeten  alles  dasjenige  in  vorschriftsmässiger  Menge  und  Güte
gewährt  werde,  was  sie  zu  fordern  berechtigt  sind  oder  zu  ihrer  bald
möglichsten  Wiederherstellung  nothwendig  ist.  In  der  letzten  Beziehung
steht  es  als  Grundsatz  fest:  dass  alles  von  den  Aerzten  zu  dem  genannten
Zwecke  Geforderte  unbedingt  von  der  Lazareth-Oekonomie  gewährt  werden
muss,  insofern  es  Umstände  und  Verhältnisse  nur  irgend  gestatten.

28.  Für  den  Fall  der  Abwesenheit  oder  Krankheit  des  Ober-Stabsarztes
  findet  dessen  Stellvertretung  durch  den  Stabsarzt  derjenigen
Abtheilung  Statt,  bei  welcher  sich  die  Kommission  befindet.  Hinsichts
der  Vertretung  der  übrigen  Mitglieder  hat  dagegen  die  Kommission  solche
Anordnungen  zu  trefien,  dass  die  Leitung  des  technischen  Betriebes  eines
jeden  speciellen  Ressorts  gehörig  wahrgenommen  werde.

.  29.  Während  der  Dauer  der  Stellvertretung  zeichnet  der  betreffende
  Beamte,  als  Beweis  seines  Einverständnisses,  das  Koncept  jeder
Expedition  mit,  wobei  er  seinen  Namen,  er  mag  zu  einer  Partie  gehören,
zu  welcher  es  sei,  immer  hinter  die  der  übrigen  Mitglieder  setzt.  Die
Reinschrift  wird  dagegen  nur  von  den  letzteren  gezeichnet  und  das  fehlende
  Mitglied  als  abwesend  oder  krank  vermerkt.

.  30.  Betrifft  die  Vereidigung  der  Beamten.  (Beilage  15  giebt:
A.  Auszug  aus  der  Verordnung  wegen  zweckmässigerer  Einrichtung  der
Eidesleistungen  vom  26.  Oktober  1799;  B.  Vorhaltung  bei  Diensteiden;
C.  Formel  des  Diensteides  (für  Militär-Intendantur-Beamte  vorgeschrieben);
D.  Auszug  aus  der  Allerhöchst.  Kabinets-Ordre  vom  21.  November  1835
(Gesetzsammlung  pro  1835,  Nro.  1677)  über  die  Amtsverschwiegenheit
der  öffentlichen  Beamten;  E.  Formular  zu  einer  Verhandlung  über  die
Vereidigung;  F.  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  10.  Februar  1845  über  den
Hinweis  auf  früher  geleisteten  Diensteid;  G.  Formular  zu  einer  Verhandlung
  über  die  Verpflichtung  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt.)

$.  31.  Gleich  bei  der  Formation  des  Haupt-Feldlazareths  ist  die
Stammliste  für  jeden  Beamten,  nach  dem  beigefügten  Schema  sub  No.  16.

(1.  Charge;  2.  Vor-  uud  Zunamen;  3.  Vaterland,  Provinz,  Kreis,  Geburtsort;
Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt;  4.  Religion;  5.  Angaben  über  genossene  Erziehung,
wissenschaftliche  Ausbildung,  erlernte  Sprachen,  erworbene  theoretische  und  praktische
Kenntnisse.  Beschäftigung  vor  dem  Eintritt  in  den  Königl.  Preussischen  Dienst,  event.
frühere  Stellung  in  demselben;  6.  Verheirathet;  7.  Kinder:  a)  überhaupt,  b)  davon  sind
noch  zu  ernähren;  8.  Wohnort  der  Frau;  9.  Welche  Pension  der  Ehefrau  bei  der
Wittwen-Anstalt,  und  bei  welcher,  versichert  worden;  10.  Dienstzeit:  a)  im  aktiven
Militär;  b)  im  Civil  (Jahre,  Monate);  11.  Wann  und  wo  sie  für  das  Feldlazareth  angenommen?
  N.  Gegenwärtiges  Einkommen  an  Gehalt  u.s.w.;  13.  Angabe  des  Privatvermögens
  oder  etwaiger  Verschuldung;  14.  Dienstkaution:  a)  Hat  gestellt  und  womit;
b)  würde  stellen  können;  15.  Specificirung  der  Dienstzeit  in  den  verschiedenen  Dienstverhältzissen
  (Jahre,  Monate),  (Angabe  des  Datums  des  Eintritts  in  den  Königl.  Preuss.
Militär-  oder  Civildienst  und  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung;  Bezeichnung  der  verschiedenen
  unentgeltlichen,  diätarischen  und  etatsmässigen  Dienstverhältnisse,  sowie
des  Datums  des  Ueberganges  in  jedes  derselben  und  des  Datums  erhaltener  Patente
und  Anstellungs-Verfügungen,  nebst  Vermerk  des  jedesmaligen  Einkommens  an  Diliten,
Gehalt  und  Remunerationen.  Die  Dauer  eines  jeden  Dienstverhältnisses  wird  in  der
Rubrik  der  Jahre  und  Monate  ausgeworfen  und  diese  am  Schlusse  summirt.  Angabe
einer  in  der  Zwischenzeit  etwa  stattgefundenen  Dienstlosigkeit,  der  mitgemachten  Feldzüge,
  Schlachten  und  Gefechte,  etwa  vor  dem  Feinde  erlittener  Verwundung,  sowie
erlangter  öffentlicher  Auszeichuung.  —  Alles  in  möglichster  Kürze  eusgedrü