956  A.  Die  Feldlazarethe.

zuverlässig  anzufertigen,  sowie  alle  im  Laufe  der  Zeit  eintretenden  Veränderungen
  darin  sogleich  nachzutragen  sind.  Diese  Stammliste  ist  den
Personalakten  des  betreffenden  Beamten  einzuverleiben.  —  Hinsichts  der
Apotheken-Handarbeiter,  Koch-  und  Waschfrauen  genügt  dagegen  eine
derartige  Liste  nach  dem  anliegenden  (hier  nicht  mitgetheilten)  Schema
sub  Nro.  17.
S  32.  Die  Kommission  hat  darauf  hinzuwirken,  dass  den  Beamten
im  Falle  widerfahrener  Beleidigungen  gehörige  Genugthuung  gewährt  werde
und  hat  mithin  deren  Rechte  zu  vertreten.  Sie  hat  aber  auch  anderer
Seits  darauf  zu  achten,  dass  von  jedem  Vorgesetzten  seinen  Untergebenen
durch  Sittlichkeit,  Verträglichkeit  und  zuvorkommendes  Benehmen  gegen
Jedermann  ein  gutes  Beispiel  gegeben,  sowie  Fehler  und  Vergehen  gerügt
und  bestraft  werden.
$.  33.  Geringe  Vergehungen,  welche  gesetzlich  durch  Disciplinarstrafen
  abgemacht  werden  können,  ahnden  der  Ober-Stabsarzt  und  der
Ober-F  ktor  (über  die  Disciplinar-Befugnisse  des  Officiers
spricht  sich  die  besondere  Dienstanweisung  für  letzteren  aus),  jeder  an
den  ihnen  speciell  untergebenen  Personen,  der  erstere  also  an  den  Stabs-,
Ober-  und  Assistenzärzten,  dem  chirurgischen  Instrumentenmacher,  dem
Stabsapotheker,  den  Ober-  und  Unterapothekern  und  den  Apotheken-Handarbeitern,
  der  letztere  an  den  Lazareth-Inspektoren,  Sekretären,
Revier-Aufsehern,  den  etwa  vorhandenen,  nicht  militärischen  Krankenwärtern,
  den  Koch-  und  Waschfrauen  durch  Verweise,  eventualiter  an  den
Beamten  durch  Ordnungsstrafen  von  20  Sgr.  bis  2  Thir.  (die  Beträge
der  eingezogenen  Ordnungsstrafen  werden  an  die  Korpskriegskasse,  welche
zu  deren  Annahme  von  der  Intendantur  auf  die  desfallsige  Anmeldung
autorisirt  wird,  für  Rechnung  der  Genecral-Kriegskasse  abgeführt),  an  den
Apotheken-Handarbeitern,  nicht  militärischen  Krankenwärtern,  Koch-  und
Waschfrauen  dagegen  nach  Umständen  durch  gelinden  Arrest  bis  höchstens
  von  3  Tagen.  Von  der  erfolgten  Verhängung  einer  Disciplinarstrafe
haben  der  Ober-Stabsarzt  und  der  Ober-Feldlazareth-Inspektor  der  Kommission
  in  der  nächsten  Konferenz  unter  Darstellung  des  Sachverhältnisses
Mittheilung  zu  machen.  Durch  die  Disciplinar-  Befugnisse  der  einzelnen
Kommissions-Mitglieder  werden  indess  die  anderweiten  dienstlichen  Befugnisse
  der  übrigen  Kommissions-Mitglieder  in  Bezug  auf  das  der  Kommission
  untergebene  Personal  nicht  ausgeschlossen.  —  Grössere  Vergehungen,
besonders  Veruntreuungen,  Widersetzlichkeiten  und  wiederholte  Fahrlässigkeiten
  müssen  der  Intendantur  zur  weiteren  Veranlassung  gemeldet
werden.  Sind  dergleichen  Vergehungen  von  der  Art,  dass  der  Strafbare
zur  Haft  gebracht  werden  muss,  so  kann  die  Verhaftung  desselben  verfügt
  werden.  Von  nothwendigen  oder  räthlichen  Suspendirungen  der
Strafbaren  von  ihren  Dienstverrichtungen  ist  der  Intendantur  gleichfalls
sofort  Meldung  zu  machen.  —  Ueber  die  Dienstführung  der  ihr  nachgeordneten
  Beamten  spricht  sich  die  Kommission  in  den  von  ihr  beziehungsweise
  der  Intendantur  und  dem  Generalarzte  des  Korps  von  3  zu  3  Monaten
en  den  ersten  Tagen  der  Monate  Januar,  April,  Juli  und  Oktober  der
leichförmigkeit  wegen)  nach  dem  unter  No.  18  anliegenden  Schema  vorzulegenden
  Personal-  und  Qualifikationslisten  näher  aus  (Schema  zur
Personal-  und  Qualifikationsliste  des  ....  Personals  bei  dem  Königl.  Preuss.
.  Feldlazareth  Nro.  ..  des  .  .  Korps  für  die  Monate...  ...  18..:
1.  Laufende  Nummer;  ?.  Charge;  3.  Vor-  und  Zunamen;  4.  Wann  und  wo  sie
für  das  Feldlazareth  angenommen  worden;  5.  Vorher  gedient?  wo?  und  wie