Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.  957

lange?  6.  Angabe  des  Gesundheitszustandes  und  der  Felddienstfähigkeit;  7.  Pflicht

mässiges  Urtheil  über  Brauchbarkeit  für  die  gegenwlirtige  oder  für  welche  etwaige

  anderweite  Stellung,  sowie  über  Dienstführung  und  Moralität;  8.  Abgegangen,
  in  welcher  Art  und  seit  wann?  9.  Bemerkungen.)

$.  35.  Rücksichtlich  der  Absendung  der  Kranken  und  Verwundeten
aus  einem  Feldlazareth  in  das  andere  hat  die  Kommission  die  betreffenden
Feldlazareth-  Verwaltungen  mit  den  nöthigen  Anweisungen  zu  versehen,
nachdem  die  anzuordnenden  Massregeln  von  ihr  zuvor  in  der  Konferenz
berathen  worden  sind.  In  Betrefi  der  Anordnungen  wegen  allgemeiner
Evakuationen  der  Feldlazarethe  hat  dieselbe  jene  Weisungen  auf  die  ihr
von  der  Intendantur  und  dem  Generalarzte  des  Korps  zugegangenen  Vorschriften
  zu  gründen.

$.  36.  Ausser  den  mehrgenannten  4  Mitgliedern  befinden  sich  bei
der  Kommission  eines  Haupt-Feldlazareths  noch:  3  Lazareth-Gehülfen,
4  chirurgischer  Instrumentenmacher,  1  Stabs-Feldapotheker,  1  Unter-Feldapotheker,
  1  Apotheken-Handarbeiter,  1  Feldlazareth-Inspektor,  3  Revier-Aufseher,
  1  Krankenwärter,  1  Sekretär  und  8  Trainsoldaten  (von  denen
6  für  die  Beamten  und  2  zu  den  Fahrzeugen.)

8.  37.  Verwendung  des  vorgenannten  Personals  zu  Stellvertretungen,
zur  Hülfsleistung  bei  schriftlichen  Arbeiten,  zum  Mundiren,  bei  Revisionsund
  Kalkulatur-Sachen.  —  Der  Krankenwärter  ist  als  Bureaudiener  für
die  Kommission  zu  benutzen,  da  die  Kommandirung  eines  Trainsoldaten
hierzu  nicht  zulässig  ist.

$.  1.  Bei  jeder  Abtheilung  eines  Haupt-Feldlazareths  besteht  unter
der  Benennung:  „Verwaltung“  eine  aus  einem  Stabsarzte,  einem  Officier
und  einem  Feldlazareth-Inspektor  zusammengesetzte  Behörde,  welche  nach
gegenwärtiger  Dienstanweisung,  den  in  der  Nachweisung  der  Drucksachen
eines  Haupt-Feldlazareths  (Beilage  7)  verzeichneten  Reglements  ete.,  sowie
nach  den  Weisungen  der  Kommission  des  Haupt-Feldiazareths  die  Verwaltung
  der  Krankenpflege  leitet  und  die  praktische  Ausübung  des  Dienstes
anordnet  und  beaufsichtiget.  Nicht  minder  hat  die  Verwaltung  der  ihr
etwa  unter  besonderen  Verhältnissen  zugehenden  direkten  Anordnungen
der  Intendantur  des  Korps  jınd  des  Generalarztes  desselben  Folge  zu  geben.

$.  2.  Die  Stellung  der  Mitglieder  dieser  Verwaltung  ist  eine  kollegialische;
  jedem  derselben  ist  jedoch  ein  besonderer  Geschäftskreis  überwiesen
  und  zwar:  a)  dem  Stabsarzt:  die  Leitung,  Aufsicht  und  Kontrole
sämmtlicher  ärztlichen,  chirurgischen  und  pharmaceutischen  Angelegenheiten,
  sowie  alles  dessen,  was  auf  das  Regime  und  die  Diät  Bezug  hat;
b)  dem  Officier  (bei  der  Abtheilung  Nro.  3  werden  die  Funktionen
desselben  durch  den  bei  der  Kommission  des  Haupt-Feldlazareths  stehenden
Premier-Lieutenant  mit  wahrgenommen):  die  Leitung,  Aufsicht  und  Kontrole
  des  Feldlazareth-Trains,  der  Polizei  in  dem  Feldiazarethe,  sowie  der
Disciplin  der  in  demselben  sich  befindenden  Kranken  und  Verwundeten,
die  Bewerkstelligung  der  Aufbewahrung  und  des  Transports  derselben,
desgleichen  die  Aufbewahrung  des  von  ihnen  in  das  Lazareth  gebrachten
Königlichen  und  Privat-Eigenthums,  und  c)  dem  Feldlazareth-Inspektor:
  die  Leitung,  Aufsicht  und  Kontrole  sämmtlicher  Oekonomie-,
Kassen-  und  Rechnungs-  Angelegenheiten,  wobei  in  Betreff  der  beiden
letzteren  Geschäfte  demselben  die  für  den  Kassen-Rendanten  des  Haupt-