958  A.  Die  Felälazarethe.

Feldlazareths  gegebene  Dienstanweisung  zur  Richtschnur  dient.  —  Jeder
von  ihnen  ist  in  Beziehung  der  ihm  dieserhalb  obliegenden  Pflichten  mit
einer  besonderen  Instruktion  versehen  und  es  kommen  mithin  in  der
gegenwärtigen  Dienstanweisung  nur  diejenigen  Verhältnisse,  Obliegenheiten
und  Befugnisse  zur  Sprache,  welche  den  Geschäftsgang  bei  der  Verwaltung
zu  regeln  bestimmt  sind,  insofern  sie  nicht  bereits  in  der  Dienstanweisung
für  die  Kommission  des  Haupt-Feldlazareths  und  zwar  in  den  88.3,  7,8,
9,  10,  11,  12,  14,  15,  16,  17,  29,  30,  31,  32,  33,  34  ihre  auf  die  Verwaltungen
  der  Lazareth-  -  Abtheilungen  in  "analoge  Anwendung  kommende
Erörterung  gefunden  haben.

$.  3.  Zur  Zeit  der  täglichen  Konferenzen  der  Verwaltungs-Mitglieder
versammeln  sich  auch  die  ärztlichen,  chirurgischen  und  pharmaceutischen
Beamten  bis  incl.  Unter-Feldapotheker,  sowie  die  Revier-Aufscher  und  der
Sekretär,  statten  ihren  Vorgesetzten  milndliche  Berichte  ab,  empfangen
von  ihnen  die  nöthigen  Befehle  und  verlassen  dann,  mit  Ausschluss  des
Sekretärs  und  derjenigen  Beamten,  welche  vielleicht  zu  einer  Berathung
mit  herangezogen  werden,  das  Konferenzzimmer  vor  dem  Anfang  der  Session.

&amp;  Sämmtliche  amtliche  Verhandlungen  werden  unter  der  Firma:
„Verwaltung  der  .sten  Abtheilung  des  Haupt-Feldlazareths  No.....  resp.
des  Gardekorps“  ausgefertigt.  Der  Stabsarzt  zeichnet  seinen  Namen  links,
vor  den  Unterschriften  der  übrigen  beiden  Mitglieder,  dann  folgt  der  Name
des  Officiers  und  endlich  der  des  Lazareth-Inspektors.

8.  5.  Glaubt  ein  Mitglied  sich  über  vorgekommene  Unregelmässigkeiten
  oder  etwaige  Uebergriffe  eines  anderen  Mitgliedes  in  den  ihm  zugewiesenen
  Wirkungskreis  beschweren  zu  müssen,  so  hat  dasselbe  den
Gegenstand  derselben  in  der  Konferenz  zur  Sprache  zu  bringen,  um  durch
Vorstellungen  eine  Remedur  zu  erlangen,  Für  den  Fall  aber,  dass  dies
Bestreben  ohne  Erfolg  bleibt,  ist  die  Verwaltung  verpflichtet,  das  Sachverhältniss
  der  Kommission  des  Haupt-Feldlazareths  vorzutragen.  welche
nach  den  Umständen  entweder  selbst  entscheidet,  oder  die  Entscheidung
der  Intendantur  des  Korps  anheimstellt.

$.  7.  Jedenfalls  muss  die  Ausrüstung  einer  jeden  Abtheilung  so  gefördert
  werden,  dass  diese  den  abgerückten  zaöhten  Feldlazarethen  ungesäumt
  folgen  kann.  (Dienstanweisung  I.  $.  2

.  Der  etatsmässige  Bestand  an  Xrzncen  und  Verbandmitteln
ist  stets  in  seinem  ursprünglichen  Umfange  zu  erhalten,  damit  sowohl  der
eigene  Bedarf  sichergestellt  ist,  als  auch  der  Abgang  bei  den  Truppen
und  den  leichten  Feldlazarethen  auf  desfallsige  Requisitionen  ersetzt  werden

n.  In  welcher  Art  der  nöthig  werdende  Ersatz  zu  bewirken  ist,
darüber  sind  die  näheren  Weisungen  der  Kommission  zeitig  einzuholen,
um  jeder  möglicherweise  eintretenden  Verlegenheit  vorzubeugen.

.  9.  Die  Verwaltung  hat  ferner  sorgsam  darauf  zu  achten,  dass
die  ihr  untergeordneten  Beamten  nicht  allein  die  in  ihren  Dienstanweisungen
enthaltenen  Vorschriften  vollständig  beobachten  und  in  Ausführung  bringen,
sondern  auch  den  ihnen  von  den  Mitgliedern  der  Verwaltung  zugehenden
Weisungen  gehörig  nachkommen.

$.  10.  Wird  ein  Mitglied  der  Verwaltung  durch  Krankheit  oder
sonst  unvermeidliche  dienstliche  Abwesenheit  verhindert,  seine  Berufsgeschäfte
  zu  verwalten,  so  wird  dasselbe  dergestalt  vertreten,  dass  in  Stelle
des  Stabsarztes  der  nächstfolgende  Arzt  die  praktische  Ausübung  des  ärztlichen,
  chirurgischen  und  pharmaceutischen  Dienstes  leitet,  für  den  Officier
der  Feldlazareth-Inspektor  die  Geschäfte  mit.  übernimmt  und  der  Feld-