Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.  959

lazareth-Inspektor  durch  den  Feldlazareth-Sekretär,  event.  durch  einen  von
ihm  dazu  bestimmten  Revier-Aufseher  vertreten  wird.  Bei  längerer  Krankheit
  oder  Abwesenheit  eines  Mitgliedes  ist  jedoch  der  Kommission  davon
Anzeige  zu  machen,  damit  dieselbe  durch  Ueberweisung  eines  Beamten
aus  der  Reserve  oder  durch  sonstige  Massregeln  die  Stellvertretung  des
Fehlenden  bewerkstellige.

$.  12.  Wegen  Absendung  der  Kranken  und  Verwundeten  aus  einer
Abtheilung  des  Haupt-Feldlazareths  in  eine  andere  Abtheilung,  sowie  wegen
allgemeiner  Evakuationen  empfangen  die  Verwaltungen  die  nöthigen  Befehle
  von  der  Kommission.  Die  Behufs  der  vorgeschriebenen  Massregeln
zu  treffenden  Anordnungen  werden  in  den  Konferenzen  der  Verwaltung
beratben  und  von  den  Mitgliedern  derselben  zur  Ausführung  gebracht.

$.  13.  Wenn  eine  Ueberfüllung  des  Lazareths,  ansteckende  Krankheiten,
  Epidemien  u.  s.  w.  eine  Verlegung  der  Kranken  oder  andere  ausserordentliche
  medicinisch-polizeiliche  Massregeln  nothwendig  machen,  so  ist
der  Stabsarzt  verpflichtet,  davon  in  der  Konferenz  Vortrag  zu  machen,
damit,  nack  geschehener  Berathung,  die  beiden  anderen  Mitglieder  die  in
ihren  Ressorts  nöthigen  Anordnungen  treffen  und  in  Ausführung  bringen
lassen.  In  solchen  Fällen  macht  die  Verwaltung  sofort  der  Kommission
von  den  obwaltenden  Umständen  und  den  getroffenen  Anordnungen  vollständige
  Anzeige.

$.  14.  Ueber  die  zur  Hülfsleistung  bei  schriftlichen  Arbeiten  etc.
zu  verwendenden  Unterbeamten.

III.  Dienst-Anweilsung  für  die  Kommission  eimes  leichten
Feldiazareths.

$.  1.  Bei  jedem  leichten  Feldlazareth  besteht  unter  der  Benennung
„Kommission“  eine  aus  dem  Stabsarzte,  dem  Officier  und  dem  Feldlazareth-Inspektor
  zusammengesetzte  Behörde,  welche  nach  gegenwärtiger  Dienstanweisung,
  den  in  der  Nachweisung  der  Drucksachen  eines  leichten  Feldlazareths
  (Beilage  24)  verzeichneten  Reglements,  sowie  nach  den  Vorschriften
  und  Instruktionen  der  Intendantur  und  des  Generalarztes  des
Korps  die  Verwaltung  der  Krankenpflege  leitet  und  die  praktische  Ausübung
  des  Dienstes  anordnet  und  beaufsichtigt.  (Cfr.  Zusatz  zu  $  1  der
Anweisung  1.)

$.  2.  Die  Stellung  der  vorerwähnten  3  Mitglieder  der  Kommission
zu  einander  ist  eine  kollegialische;  jedem  derselben  ist  jedoch  ein  besonderer
  Wirkungskreis  überwiesen,  und  zwar:  a)  dem  Stabsarzt:  die
Leitung,  Aufsicht  und  Kontrole  sämmtlicher  ärztlichen,  chirurgischen  und
pharmaceutischen  Angelegenbeiten,  sowie  alles  dessen,  was  auf  das  Regime
und  die  Diät  Bezug  hat;  b)  dem  Officier:  die  Leitung,  Aufsicht  und
Kontrole  des  gesammten  "Lazareth-  Trains,  der  Polizei  in  dem  Feldlazarethe,
sowie  die  Disciplin  der  in  demselben  befindlichen  Kranken  und  Verwundeten,
  die  Anordnungen  wegen  Aufnahme  und  des  Transports  derselben,
desgleichen  die  Kontrole  über  das  von  ihnen  in  das  Feldlazareth  gebrachte
Königliche  und  Privat-Eigenthum,  und  c)  dem  Feldlazareth-Inspektor:
die  Leitung,  Aufsicht  und  Kontrole  über  sämmtliche  Oekonomie-,  Kassenund
  R  heit  In  Betreff  der  beiden  letzteren  Gegenstände
  dient  ae  die  für  die  Kassen-Rendanten  bei  den  Haupt-Feldlazarethen
  gegebene  Dienstanweisung  zur  Richtschnur.  —  Jeder  von
ihnen  ist  in  Beziehung  auf  die  ihm  dieserhalb  obliegenden  Pflichten  mit
einer  besonderen  Dienst-Instruktion  versehen,  es  kommen  mithin  in  der