960  A.  Die  Feld-Lazarethe.

gegenwärtigen  Dienst-Anweisung  nur  diejenigen  Verhältnisse,  Obliegenheiten
  und  Befugnisse  zur  Sprache,  welche  den  Geschäftsgang  bei  der
Kommission  zu  regeln  bestimmt  sind,  insofern  sie  nicht  bereits  in  der
Dienst-Anweisung  für  die  Kommission  des  Haupt-Feldlazareths  (88  3.  5.
7—12.  14—18.  29—34)  und  in  der  Dienst-Anweisung  für  die  Verwaltung
  einer  Abtheilung  des  Haupt-Feldlazareths  (88  3.  9.  10.  11.  14)  ihre
auf  die  Kommission  der  leichten  Feldlazarethe  in  analoge  Anwendung
kommende  Erörterung  gefunden  haben.

$  3.  Sämmtliche  amtliche  Verhandlungen  werden  unter  der  Firma:
„Kommission  des  leichten  Feldlazareths  Nr.  .  .  resp.  des  Garde-Korps  *
ausgefertigt.  Der  Stabs-Arzt  zeichnet  seinen  Namen  links  vor  den  Unterschriften
  der  übrigen  beiden  Mitglieder,  dann  folgt  der  Name  des  Officiers
und  endlich  der  des  Feldlazareth-Inspektors.

4.  Nachdem  durch  die  Verleihung  der  Stellen  an  die  3  Mitglieder
und  die  Vereidigung  der  letzteren  die  Kommission  eines  leichten  Feld-Lazareths
  konstituirt  ist  und  dieselben  sich  bei  dem  kommandirenden  General,
  dem  Intendanten  und  dem  Generalarzt  in  Person  gemeldet  haben,  beginnt
die  Thätıgkeit  der  Kommission  damit,  dass  ein  jedes  Mitglied  derselben
sich  in  der  ersten  Konferenz  darüber  ausweiset,  wie  weit  durch  seine
Mitwirkung  die  Formation,  Mobilmachung  und  Ausrüstung  des  Feldlazareths
  vorgeschritten  und  was  zur  Erreichung  dieser  Zwecke  noch  erforderlich
  und  zu  veranlassen  ist.  Die  Kommission  beschliesst  demnächst
sofort  die  in  letzterer  Beziehung  etwa  noch  zu  ergreifenden  Massregeln
uud  beauftragt  ihre  einzelnen  Mitglieder  mit  der  Ausführung  derselben
nach  den  Verhältnissen  ihrer  besondern  Ressorts.

$  5.  Etats  etc.  der  leichten  Feldlazarethe.  (Beilagen  19  —  28.)

$  6.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  es,  dass  die  Formation  und
Ausrüstung  des  leichten  Feldlazareths  möglichst  gefördert  werde,  um  den
Truppen  baldigst  folgen  zu  können.  Dies  wird  mit  keinen  besonderen
Schwierigkeiten  verbunden  sein,  da,  mit  Ausnahme  der  Arzneien  und  zum
Theil  der  Bekleidungsstücke  für  die  Lazareth-Gehülfen,  Krankenwärter
und  Train-Mannschaften,  alle  übrigen  Gegenstände  in  der  Regel  in  den
Train-  etc.  Depots  eisern  unterhalten  werden  und  daher  nur  zu  übernehmen
  und  zu  verladen  bleiben.  Was  dagegen  die  Arzneien  betrifft,  so
wird  sich  die  Füllung  der  Medicinkasten  jedenfalls  in  kurzer  Zeit  bewirken
  lassen  und  nur  die  Erlangung  der  Bekleidungsstücke,  insofern
deren  Ueberweisung  nicht  in  natura  erfolgt,  cine  Verzögerung  herbeiführen.
  In  dieser  Beziehung  muss  daher  die  Kommission  auf  die  möglichste
  Beseitigung  der  bei  der  Anfertigung  sich  etwa  ergebenden  Hindernisse
  vorzugsweise  Bedacht  nehmen.

&amp;  7.  Ebenso  hat  die  Kommission  auch  die  Verpflichtung,  dafür  zu
sorgen,  dass  der  etatsmässige  Bestand  an  Arzneien  und  Verbandmitteln
stets  in  seinem  ursprünglichen  Umfange  erhalten  werde.  Es  muss  daher
zeitig  der  stattfindende  Abgang  an  diesen  Gegenständen  wieder  ergänzt
werden,  damit  keine  Verlegenheiten  zu  besorgen  stehen.  Wie  dies  geschehen
  soll,  sei  schreibt  die  besondere  Dienstanweisung  für  den  vorstehenden
  Stabs-Arzt,  zu  dessen  Ressort  die  Ausführung  der  diesfälligen
Geschäfte  gehört,  vor  und  nur  in  den  Fällen,  wenn  die  Versorgung  mit
den  nöthigen  Vorräthen  mit  Schwierigkeiten  verknüpft  ist,  hat  er  die  desfalls
  zu  nehmenden  Massregeln  in  der  Konferenz  zur  Sprache  und  Berathung
  zu  bringen.