Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.  961

$  8.  Wegen  Absendung  der  Kranken  und  Verwundeten  aus  dem
leichten  Feldiazareth  in  das  Haupt-Feldlazareth  oder  nach  andern  Lazerethen,
  sowie  wegen  allgemeiner  Evakuation  bleiben  die  desfalls  ergehenden
  Anordnungen  pünktlich  zur  Ausführung  zu  bringen.

IV.  Dienst-Anwelsung  für  den  Ober-Stabs-Arzt  bei  dem
Haupt-Feldiazareth  eines  Armee-Korpa.  (8.  37—  45.)
Siehe  Theil  II.  Kapitel  UI.  Dienst  der  Ober-Militar-Aerzte.

V.  Dienst-Anwelsung  für  den  Offilcier  hei  der  Kommission
des  Haupt-Feldlazareihs  eines  Armee-Horps.  (3  16—30.)

$  7.  Bei  der  innerhalb  der  Befugniss  des  Officiers  liegenden  Bestrafung
  von  Kranken,  Verwundeten  und  Reconvalescenten  hat  derselbe
darauf  zu  sehen,  dass  vor  Vollziehung  der  Strafe  stets  das  Gutachten
des  ärztlichen  Mitgliedes  der  betreffenden  Abtheilungs-Verwaltung  in  Bezug
  auf  die  von  dem  Gesundheitszustande  der  Schuldigen  abhängige  Zulässigkeit
  der  Strafvollstreckung  erfordert  werde.

$  17.  Die  Empfangnahme  der  Oekonomie-  und  pharmaceutischen
Utensilien  und  Geräthe,  sowie  der  Verbandmittel  und  Arzneien  ist  Sache
des  Ober-Fel  kt  und  Ober-Stabs-Arztes  und  der  ihnen
untergebenen  Beamten,  tangirt  mithin  weder  den  Officier  bei  der  Kommission,
  noch  die  ihm  untergeordneten  Abtheilungs-Officiere.

S  Der  Officier  der  Kommission  konkurrirt  bei  der  Unterbringung
der  Kranken  und  Verwundeten  im  Allgemeinen  schon  dadurch,  dass  er
an  Berathungen  der  Kommission  wegen  der  Wahl  der  Lazareth-Lokalien
theilnimmt  und  die  Aufnahme  der  Kranken  und  Verwundeten  in  diese
Lokalien  kontrolirt.  Insbesondere  aber  .ist  er  verpflichtet,  darauf  zu
achten,  dass  von  Seiten  der  Abtheilungs-Officiere  alles  Dasjenige  pünktlich
  in  Ausführung  gebracht  wird,  was  wegen  Unterbringung  und  Aufnahme,
  Transport  und  Entlassung  der  Kranken  und  Verwundeten  vorgeschrieben
  ist.

$  27.  Er  hat  namentlich  darauf  zu  halten,  dass,  sobald  eine  Abtheilung
  des  Haupt-Feldlazareths  in  Thätigkeit  tritt,  auch  sogleich  ein
Aufnahme-Bureau  für  die  Kranken  und  Verwundeten  unter  der  Leitung
des  betreffenden  Officiers  eingerichtet  wird.  Dies  Aufnahme-Bureau  soll,
ausser  dem  Letzteren,  aus  einem  von  dem  vorstehenden  Stabs-Arzte  der
betreffenden  Abtheilung  dazu  bestimmten  ärztlichen  Beamten  und  aus
einem  im  Rechnen  und  Schreiben  vollkommen  geübten  Revier-Aufseher,
sowie  aus  einem  Krankenwärter  zu  den  Gängen,  Handreichungen  und
zur  Abführung  der  Kranken  und  Verwundeten  in  die  Kranken-Stationen
bestehen.  Letztere  beide  Individuen  sind  von  dem  Feldlazareth-Inspektor
zu  kommandiren  und  werden  in  angemessenen  Zeiträumen  durch  andere
Personen  abgelöst,  wenn  dies  im  Interesse  des  Dienstes  für  zweckmässig,
erachtet  wird.

$  28.  Leitung  von  Krankentransporten  und  Evakuationen.

VE.  Dienst-Anweilsung  für  den  Ober-Feldi  th-I  Kt
bei  dem  Haupt-Feldiazareth  eines  Armee-Korps,  (8.  —  63.)
VBE  Dienst-Anwelsung  für  die  Kassen-Bendanten  bei  den
Haupt-F  (8.  63  —  76.)

Prager,  Mlllt.  Mod.  Wesen,  61