962  A.  Die  Feld-Lasaretbe.

vılEl.  Dienst-Anwelsung  für  dem  Stabs-Feld-Apetheher  bei
dem  Haupt-Feldiazareth  eines  Armee-Korps.  (8.  78—  79.)

IX.  Dienst-Anwelsung  für  den  vorstehenden  Stabs-Arzt
einer  Abthellung  des  Haupt-Feldiazareths.  (8.  0-3.)
Siche  Theil  II.  Kapitel  11.

x.  .  Dienst-Anwelsung  für  die  bei  den  Ahthellungen  eines
etihs  angestellten  Offielere.  (8.  9  -  115.)

8  &gt;.  —  Bei  der  Bestrafung  der  Kranken,  der  Verwundeten  und  Reeonvalescenten
  muss  von  den  Officieren  stets  vor  der  Vollziehung  das
Gutachten  des  ärztlichen  Vorgesetzten  des  Feldlazareths  über  die  Zulässigkeit
  der  Strafe  rücksichtlich  des  Gesundheits-Zustandes  der  Schuldigen
  eingeholt  und  in  Fällen,  wo  jene  Bestrafung  als  den  betreffenden
Individuen  nachtheilig  anerkannt  wird,  die  Vollziehung  bis  zur  erfolgten
gänzlichen  Wiederherstellung  der  zu  Bestrafenden  ausgesetzt  werden.

42.  Die  Officiere  leiten  und  beaufsichtigen  die  Aufnahme  der
Kranken  und  Verwundeten  in  die  Feldlazarethe,  sowie  den  Transport  derselben
  von  einem  Lazareth  in  das  andere,  und  bedienen  sich  dabei  der
von  der  Lazareth-Verwaltung  für  das  Aufnahme-Bureau  bestimmten  Beamten
  und  der  bei  dem  Feldlazarethe  befindlichen  Train-Unterofficiere.

$  68.  Bei  den  Kranken-Transporten  und  Evakuationen  werden  ein
Hülfs-Arzt  und  ein  Revier-Aufseher  als  Fouriere  dem  Transporte  vorausesandt,

  damit  die  betreffenden  Etappen-  oder  Ortsbehörden  von  dem
Tage  des  Eintreffens  der  Kranken,  ihrer  Zahl  und  ihren  Bedürfnissen
frühzeitig  genug  unterrichtet  werden,  um  alle  nöthigen  Vorkehrungen  zur
zweckmässigen  Unterbringung  und  Verpflegung  derselben  trefien  zu
können.  Bei  grösseren  Reconvalescenten-Trausporten  bleibt  es  jedoch
dem  mit  dem  Kommando  beauftragten  Officier  überlassen,  ob  er  es  für
nöthig  erachtet,  einen  Quartiermacher  aus  der  Zahl  der  ihm  untergebenen
Mannschaften  vorauszusenden  oder  nicht.

&amp;  77.  Kranke  oder  verwundete  Officiere,  Beamte  und  Unterbeamte,
welche  durch  die  Feldlararethe  verpflegt  werden,  erhalten  ihr  Gehalt  und
ihre  Chargen-Feldzulage  für  die  laufende  Zeit  nach  Vorzeigung  ihrer
Soldbücher  aus  der  Lazarethkasse  gezahlt.  ($$  398  segg.  des  Geldreglements.)
  Etwaige  Rückstandsforderungen  hat  die  Lazarethkasse  nicht
zu  berücksichtigen.

$  79.  Da  den  Feldlazareth-Offieieren  die  Handhabung  der  militärischen
  Polizei  und  die  Aufrechthaltung  der  Disciplin  bei  den  Kranken  und
Verwundeten  in  den  Feldlazarethen  obliegt,  so  ist  es  ihre  Pflicht,  die
Lazarethräume,  so  oft  es  die  anderweitigen  Dienstgeschäfte  nur  irgend
gestatten,  zu  besuchen  und  sich  persönlich  von  der  Erhaltung  der  nothwendigen
  Ruhe  und  Ordnung  im  Feldlazarethe,  sowie  von  der  genauen
Befolgung  der  für  die  Kranken  und  Verwundeten  gegebenen  Verhaltungs-Befehle
  zu  überzeugen.  Sie  haben  daher  mit  darauf  zu  sehen,  dass  die
nöthige  Anzahıl  von  Exemplaren  dieser  Verhaltungsbefehle  in  den  Krankenzimmern,
  Gängen  und  sonstigen  Gelassen  des  Feidiazareths  angeheftet
werde.

8  80.  Die  Officiere  setzen  sich  bei  ihren  Besuchen  in  den  Krankenzimmern
  sowohl,  als  durch  eine  allgemeine  Aufmerksamkeit  auf  den  Lazareth-Haushalt
  und  die  Behandlung  der  Kranken  und  Verwundeten  in
Kenntuiss,  ob  und  wie  für  die  Bedürfuisse  und  das  Wohl  derselben  ge-