Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.  963

sorgt  ist  und  machen,  wenn  sie  Mängel  bemerken,  der  Feldlazareth-Verwaltung
  davon  Anzeige,

84.  Ueber  die  Bestrafung  grösserer  Vergehen  u.  s.  w.  enthält
der  $4  die  nöthigen  Vorschriften.  Gebietet  der  Grad  eines  solchen  Verbrechens
  die  Absonderung  der  Schuldigen  von  den  übrigen  Kranken  und
Verwundeten  und  dessen  gefängliche  Verhaftung  und  Bewachung,  so  hat
der  Feldlazareth-Officier  deserhalb  mit  dem  Arzte  Rücksprache  zu
nehmen,  der  nach  dem  Krankheits-Zustande  des  Verbrechers  die  Massregeln
  angeben  wird,  welche  wegen  Verabreichung  der  Medicin,  Anlegung
der  Verbände,  diätetischer  Verpflegung  und  der  übrigen  Bedürfnisse  desselben
  zu  nehmen  sein  werden.

XI  Dienst-Anwelsung  für  den  Feld-L  (hl  ki
(8.  115—131.)

8  7.  Ebenso  bestimmt  der  Feldlazareth-Inspektor  dem  Bedürfniss
und  den  Umständen  gemäss  die  verschiedenen  Dienstverrichtungen  der
Krankenwärter,  Koch-  und  Waschfrauen.  Er  kommandirt  die  von  den
Aerzten  zur  nächtlichen  Bewachung  einzelner  Schwerkranken  verlangten
Wärter,  überträgt  den  nicht  in  den  Stationen  beschäftigten  Krankenwärtern
  die  Besorgung  einzelner  Geschäfte  des  Lazareth-Haushalts  und
achtet  darauf,  dass  sämmtliche  Dienstverrichtungen  der  Krankenwärter,
Koch-  und  Waschfrauen  von  den  Revieraufsehern  gehörig  beaufsichtigt
und  kontrolirt  werden.

&amp;  8.  Damit  Letzteres  unausgesetzt  geschehe,  wird  von  dem  Feldlazareth-Inspektor
  für  jede  Nacht  der  Reihenfolge  nach  abwechselnd  ein
Revieraufseher  zur  Wache  koınmandirt,  welcher  die  Patrouille  in  allen
Krankenstationen  hat,  darauf  achtet,  dass  die  zur  Nachtwache  bei  den
Schlechtkranken  kommandirten  Wärter  munter  sind  und  ihre  Schuldigkeit
thun,  mit  Feuer  und  Licht  vorsichtig  wingegangen  werde,  Ruhe  und  Ordnung
  in  den  Stationen  und  im  ganzen  Gebäude  herrsche  und  wo  es  die
Umstände  erfordern,  der  wachthabende  Hülfs-Arzt  sogleich  zu  den  Kranken
herbeigerufen  werde.  Am  andern  Morgen  erstattet  der  Revieraufscher
von  seiner  Nachtwache  dem  Feldlazareth-Inspektor  Rapport,  in  dringenden
Fällen  aber  wird  dieser  selbst  noch  während  der  Nacht  herbeigerufen.

h  21.  Sobald  nach  vollbrachter  baulicher  Einrichtung  und  vorschriftsmässiger
  Reinigung  ein  Zimmer  mit  Kranken  oder  Verwundeten
belegt  werden  soll,  werden  für  jedes  darin  zu  lagernde  Individuum  eine
vollständige  und  reine  Lagerstelle,  mit  einer  Kopftafel  versehen,  ferner
für  2  und  2  ein  Nachttisch  und  ein  Spucknapf  hingestellt.

Nachttöpfe  erhalten  nur  diejenigen  Kranken,  welche  von  ihrem  Lager
nicht  aufstehen  können.  Dagegen  erhält  ein  Jeder,  der  sein  Lager  verlassen
  kann,  einen  Schemel.  Was  noch  etwa  ausser  diesen  Gegenständen
für  Kranke  an  Geschirren  erforderlich  sein  sollte,  wird  der  Arzt  jedesmal
anordnen.

22.  Die  erste  Sorgfalt  bei  der  Ankunft  eines  Verwundeten  oder
Kranken  im  Feldlazarethe  ist  auf  dessen  Reinigung,  Versorgung  mit  frischer
  Wäsche  und  baldmöglichste  Unterbringung  oder  Lagerung  zu  richten.
Hierauf  erfolgt  die  Erquickung  desselben  durch  Speisen  und  Getränke
in  der  Art.  wie  sie  der  Arzt  vorschreibt  und  der  Zustand  des  Kranken
es  gestattet.  61*