964  A.  Die  Feld-Lasarethe.

$  23.  Eine  der  vorzüglichsten  Pflichten  des  Feldlazareth  -  Inspektors
  ist  die  Versorgung  der  Kranken  und  Verwundeten  mit  Speisen
und  Getränken.  —-  Derselbe  hat  daher  seine  unausgesetzte  Sorgfalt  darauf
zu  richten,  dass  alles  Dasjenige,  was  der  Arzt  als  Nahrungsmittel  für
jedes  Individuum  verschreibt,  diesem  in  seinem  ganzen  Umfange,  in  der
vorgeschriebenen  Quantität  und  guter  Qualität,  sowie  zur  vorgeschriebenen
Zeit  gereicht  werde.

8  28.  Der  Feldlazareth-Inspektor  hat  darauf  zu  achten,  dass  stets
die  höchste  Ordnung  und  Reinlichkeit  in  der  Küche  herrsche.  Er  muss
auch  öfters  während  der  Zubereitung  der  Speisen  in  der  Küche  gegenwärtig
  sein  und  dafür  sorgen,  dass  dieselben  gut,  schmackhaft  und  zur
rechten  Zeit  gar  gekocht  seien.  Hierzu  gehört,  dass  er  die  Speisen  öfters
selbst  kostet  etc.

$  29.  Die  Zeit  der  Austheilung  der  Speisen  ist  für  das  Frühstück
im  Sommer  auf  6,  im  Winter  auf  7'/,,  Uhr,  für  das  Mittagessen  im  Sommer
und  Winter  auf  12  Uhr  und  für  das  Abendessen  auf  6  Uhr  festgesetzt.
Bei  jeder  Mahlzeit  wird  zugleich  das  Brod  mit  ausgegeben,  dessen  tägliche
  Portionen  so  eingetheilt  werden  müssen,  dass  auf  die  Mittagsmahlzeit
  etwas  mehr  fällt.

$  30.  Das  verschriebene  Bier  wird  gleich  nach  (im  Beköstigungs-Regulativ
  heisst  es:  kurz  vor)  dem  Mittagessen  vertheilt,  ebenso  auch
der  verordnete  Wein  und  Branntwein,.  Sowohl  diese,  als  die  übrigen,  sonst
für  die  Kranken  und  Verwundeten  verordneten  Getränke  können  aber
auch  zu  andern  Tageszeiten  ausgegeben  werden,  wenn  der  Arzt  dieses
für  nöthig  findet.

$  31.  Jedem  Aufseher  einer  Station  ist  etwas  Salz  aus  der  Oekonomie
  zu  verabreichen,  damit  er  das  Essen  für  einen  oder  den  andern
Patienten,  auf  Verlangen  und  unter  Zustimmung  des  Arztes,  mässig  nachsalzen
  könne.

$&amp;  34.  Zum  Abholen  der  Speisen  aus  der  Küche,  Empfangen  des
Brodes,  Biers  u.  s.  w.  dürfen  nur  Krankenwärter,  keineswegs  aber  Reconvalescenten
  benutzt  werden.  Ebenso  dürfen  letztere  auch  nicht  zum
Reinigen  der  Gemüse  oder  zu  sonstigen  Hülfsleistungen  "in  der  Küche
herangezogen  werden,  müssen  vielmehr  gänzlich  aus  letzterer  entfernt
bleiben.  In  ausserordentlichen  Fällen,  wo  eine  Handreichung  von  Seiten
der  Reconvalescenten  durchaus  unvermeidlich  ist,  muss  der  Feldlazareth-Inspektor
  die  Gewährung  dieser  Aushülfe  bei  dem  Officier  des  Feldlazareths
  in  Antrag  bringen  und  dieser  wird  dazu  die  erforderlichen  Individuen
  auswählen,  welche  indessen  nur  freiwillig  diese  Dienste  leisten,
keineswegs  aber  dazu  gezwungen  werden  dürfen.  Die  beregten  Hülfsleistungen
  dürfen  jedoch  niemals  den  Küchendienst  betreffen.

Was  für  das  ärztliche  und  chirurgische  Fach  aus  der  Oekonomie
  zu  Umschlägen  und  dergleichen  erforderlich  ist,  wird  von  den
Aerzten  jedesmal  besonders  vorgeschrieben  und  auf  die  diesfallsige  schriftliche
  Verordnung  vom  Inspektor  verabreicht,

$  36.  Alle  Lebensmittel,  welche  den  Kranken  und  Verwundeten
verabreicht  werden,  müssen  von  vollkommen  guter  Beschaffenheit  und
unverdorben  sein.  Findet  es  sich,  dass  der  Feldlazareth-Inspektor  schlechte
Waare  angenommen,  oder  dass  er  sie  durch  eigenes  Verschulden  hat  verderben
  lassen,  so  ist  er  zunächst  dafür  verantwortlich.

$  41.  Zu  welcher  Zeit  die  Heizung  der  Krankenzimmer  begonnen
werden  oder  eingestellt  werden  soll,  sowie  die  Bestimmung  des  jedem