Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.  965

Zimmer  zu  gebenden  Wärme-Grades  hängt  von  der  Vorschrift  des  Arztes
ab,  wobei  darauf  zu  sehen  ist,  dass  die  Erwärmung  der  Zimmer  auf  das
Zweckmässigste  und  mit  der  möglichsten  Ersparniss  an  Brennmaterialien
bewerkstelligt  werde.

45.  Die  Art  der  Erleuchtung  der  einzelnen  Krankenzimmer  durch
Laternen  oder  Lampen  wird  der  Arzt,  dem  jedesmaligen  Bedürfnisse  und
den  Umständen  gemäss,  bestimmen.  Wenn  in  einer  Stube  auf  Anordnung
des  Arztes,  wegen  besonderer  Gefahr  eines  oder  mehrerer  Kranken,  ein
besonderer  Wärter  wacht,  so  wird  diesem  ein  Licht  von  2  Loth  gegeben
und  die  Ausgabe  desselben  mit  der  schriftlichen  Anordnung  des  Arztes
belegt.  In  derjenigen  Stube,  die  zum  Aufenthaltsort  des  Revieraufsehers
und  des  Hülfsarztes  während  der  Nacht  dient,  wird  eine  Lampe  brennend
unterhalten  und  Jedem  noch  ausserdem  ein  Licht  von  2  Loth  gegeben.

XI.  Dienst-Anweisung  für  den  bei  einer  Abthellung  des
Haupt-Feldiazareths  angestellten  Ober-Feld-Apotheker.
(8.  131  —137.)

xıu  Dienst-Anwelsung  für  den  vorstehenden  Stabs-Arzt
eines  leichten  Feldiazareths.  (8.  139  —  143.)
Siehe  Theil  II  Kap.  ll.  Dienst  der  Ober-Militär-Aerzte.

Xı1V.  Dienst-Anweisung  für  die  bel  den  leichten  Feld-Lasarethen
  angestellten  Offelere.  (3.  143  —  156.)

6  ist  gleichlautend  mit  $  5  der  Dienst-Anweisung  Nr.  X.

\  .  Wenn  am  Tage  der  Schlacht  ein  leichtes  Feldlazareth  in
Thätigkeit  tritt,  so  bleibt  der  bei  demselben  angestellte  Officier  bei  dem
sich  in  der  Nähe  des  Schlachtfeldes  etablirenden  Depot  desselben.  Hier
leitet  und  beaufsichtigt  er  die  Aufnahme  der  von  dem  Schlachtfelde  ankommenden
  Verwundeten  und  deren  Absendung  in  die  Haupt-Feldlazarethe,
  nachdem  selbige  verbunden  und  mit  Speise  und  Trank  erquickt
worden  sind,  unter  zweckmässiger  Benutzung  der  von  der  Intendantur
überwiesenen  Transportmittel.  Es  ist  hierbei  jedoch  besonders  darauf
zu  sehen,  dass  die  oft  beschränkten  Transportmittel  nur  nach  den  Anordnungen
  des  vorgesetzten  Arztes  benutzt  und  die  Fahrzeuge  nicht  etwa
von  Leichtverwundeten  in  Beschlag  genommen  werden,  die  derselben  nach
ärztlichem  Ermessen  nicht  bedürfen.

43.  In  Fällen,  wo  für  einen  einzelnen  Schwerverwundeten  nach
ärztlichem  Gutachten  ein  besonderes  Fahrzeug  zum  Transport  erforderlich
ist,  muss  möglichst  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  dass,  wenn  es
angeht,  jenes  zugleich  zur  Fortschaffung  eines  weniger  schwer  Verwundeten
  mit  benutzt  wird,  dem  alsdann  die  Pflicht  aufzuerlegen  ist,  seinem
unglücklichen  Kameraden  menschenfreundlich  beizustehen  und  dessen
Wünsche  und  Bedürfnisse  nach  Möglichkeit  zu  erfüllen,  ingleichen  für
die  Aufbewahrung  der  Kgl.  und  Privat-Effecten  des  Schwerverwundeten
Sorge  zu  tragen.  Es  darf  jedoch  hierdurch  niemals  eine  Belästigung
oder  Unbequemlichkeit  für  die  Schwerverwundeten  erwachsen,  weshalb
nachdrücklich  darauf  zu  halten  ist,  dass  beim  Beladen  der  Fahrzeuge  die
Bestimmung  der  Aerzte,  für  wie  viele  und  für  welche  Verwundete  ein
jedes  benutzt  werden  solle,  nicht  überschritten  wird,