Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.  967

auf  B  Tage  festgestellt  und  bei  den  leichten  Feldlazsrethen  nur  Tags  zuvor  die  Ipeisung
für  den  folgenden  Tag  besimmt.  Eine  willkürliche  Abänderung  der  in  der  Dilttafel
für  jeden  Tag  und  jede  Mahlzeit  bestimmten  Speisen  ist  übrigens  dem  Feld-Lasareth-Inspektor
  nicht  gostattet,  sondern  darf  nur  mit  Zustimmung  des  vorstehenden  Stabs-Arztes
  erfolgen.

Die  vierte  Diätform  wird  in  der  Regel  für  Kranke  angewendet,  welche  an  Entzündung
  der  Lungen,  des  Unterleibes  und  an  sogenanuten  sthenischen  Krankheiten
leiden,  wobei  der  Genuss  der  in  der  dritten  Dilitform  noch  erlaubten  Fleischsuppe  für
nicht  zuträglich  erachtet  wird,  und  nur  leicht  verdauliche  Nahrungsmittel  genossen
werden  dürfen.  Zu  diesem  Ende  können  daher  nach  der  Bestimmung  des  Arztes  zum
Mittagsessen  die  Frühstücks-  und  Abendsuppen.  Pflaumen  oder  die  unter  den  Extrespeisen
  angeführten  Obstsuppen  verabreicht  werden.

8.  Die  in  die  Feldlazarethe  aufgenommenen  kranken  Officiere  und  Beamten  müssen
sich  mit  der  Beköstigung,  wie  sie  den  übrigen  Kranken  reglementsmässig  gewährt
wird,  in  der  Regel  begnügen.  Auch  wegen  der  etwa  erforderlichen  Extra-Speisungen
werden  selbige.  so  wie  die  übrigen  Kranken  bohandelt.  Da  die  Diät  des  Kranken  sich
jedoch  wesentlich  nach  seiner  frühern  Lebensweise  richten  muss,  80  bleibt  es  dem  ärztliohen
  Ermessen  anhoimgestellt,  welche  Anordnungen  auch  in  di.ser  Beziehung  unter
Beachtung  der  Vorschriften  des  Beköstigungs-Regulativs  zu  treffen  soin  möchten.  Wenn
kranke  Öfficiere  und  Beamte  aber  eine  bessere  Beköstigung  wünschen  und  dadurch  den
diätetischen  Vorschriften  nicht  entgegen  gehnndelt  wird,  so  bleibt  es  ihnen  unter  Zustimmung
  des  Arztes  überlassen,  sich  solche  aus  eigenen  Mitteln  zu  beschaffen.  In
diesem  Falle  muss  indess  dem  Feld-Lazareth-Inapektor  davon  sogleich  Anzeige  gemacht
und  darf  die  I,azarethkasse  mit  diesfälligen  Ausgaben  auch  nicht  im  Entferntesten  belästigt
  werden  Periodische  Verabreichungen  der  Beköstigung  aus  der  Lazareth-Oekonomie
  dürfen  alsdann  nicht  stattän.den.

20.  Alle  Diätverordnungen  sind  von  dem  verordnenden  Arzte  durch  seine  Namens
unterschrift  zu  beglaubigen.

xAxVI.  Bestimmungen,  betreffend  die  Mitführung  eines
dreitägigen  Bedarfs  an  Lebensmitteln  für  ein  lelchtes
Feldlazareth  zur  Verpflegung  von  200  Kranken
und  Verwundeten.

{(NB.  Die  Gewichtszahlen  sind  nach  dem  neuen  Landesgewicht  angegeben.)

Sobald  ein  leichtes  Feldlazareth  in  dem  Bereich  der  Operationen  der
Truppen  anlangt,  muss  solches  mit  den  erforderlichen  Lebensmitteln  zur
Verpflegung  von  200  Kranken  und  Verwundeten  auf  3  Tage  versehen  und
demselben  zur  Fortschafflung  dieser  Vorräthe  ein  4spänniger  Proviantwagen
  überwiesen  werden.  —  Welche  Lebensmittel  und  wie  viel  von
jedem  einzelnen  Gegenstande  zu  jenem  Zweck  einem  leichten  Feldlazareth
mitzugeben  sind,  geht  aus  der  anliegenden  Uebersicht,  Beilage  Nr.  71,
hervor,  jedoch  tritt  dem  darin  verzeichneten  Bedarf  noch  der  erforderliche
Vorrath  an  Fleisch  hinzu,  welcher  entweder  in  lebenden  Häuptern  mitgeführt,
  oder  ausgeschlachtet  auf  dem  Wagen  fortgeschaflt  wird.  Ist
dies  letztere  der  Fall,  so  muss  der  auf  1192  Pfund  nachgewiesenen  Ladung
  des  Fahrzeuges  noch  das  Gewicht  des  Fieisches  mit  280  Pfund
hinzugerechnet  werden  und  der  Gesammtbetrag  derselben  erhöht  sich
mithin  auf  1472  Pfund.  Wenn  nun  gleich  ein  4spänniger  Proviantwagen
eine  derartige  Ladung  bis  zum  Gewicht  von  1684  Pfund  bequem  aufnehmen
  kann,  so  ist  doch,  da  das  geschlachtete  Fleisch  während  des
Transports  leicht  verdirbt,  die  Mitführung  von  Fleisch  in  lebenden  Häuptern
  jedesmal  vorzuziehen,  wenn  es  nur  irgend  die  Umstände  gestatten.  —
Die  für  den  3tägigen  Bedarf  eines  leichten  Feldlazareths  mitzunehmenden
Lebensmittel  können  in  Beziehung  auf  ihre  Aufbewahrung  in  3  Klassen,
nämlich:  a)  in  Brod  und  Zwieback,  b)  in  trockene  Gemüse,  Mehl  und
Salz,  und  c)  in  Flüssigkeiten  und  Butter  eingetheilt  werden  und  müssen