970  A.  Die  Feld-Lasarethe.

Mit  Rücksicht  darauf,  dass  in  Fällen,  wo  die  Herbeischaffung  von
Fleisch  nicht  stattfinden  kann,  die  Gemüseportionen  beim  Mittagessen  verstärkt
  werden  müssen,  und  um  sämmtliche  Gegenstände  in  runder  Summe
mitzunehmen,  werden  zur  Sicherstellung  des  umstehend  speciell  berechneten
  Verpflegungsbedarfs  für  200  Kranke  und  Verwundete  eines  leichten
Feldlazereths  auf  3  Tage  daher  mitgenommen:  Reiss  38  Pfd.,  Graupe
47  Pfd.,  Hirse  56  Pfd.,  Hafergrütze,  Weizenmehl,  Buchweizengries,  Salz,
von  jedem  38  Pfd.,  Weizengries  19  Pfd.,  Butter  48  Pfd.,  Feiner  Zwieback
70,  Gewöhnliches  Soldatenbrod  280,  Feineres  Roggenbrod  140  Pfd.;  1
Eimer  Wein  incl.  Gefäss,  ca.  187,  1  Anker  Branntwein,  incl.  Gefäss,  ca.
80  Pfd.;  10  Quart  Essig,  incl.  Gefäss  33  Pfd.  pptr.  —  Zu  diesen  1150  Pfd.
an  Emballage  der  Lebensmittel,  die  sorgfältig  eingepackt  werden  müssen,
pptr.  42  Pfd.,  also  Summe  der  Ladung  1192  Pfd.  Ausserdem  werden  auf
dem  2spännigen  Reservewagen  der  fahrenden  Abtheilung  noch  mitgeführt:
94  Pfd.  Brod,  1  Anker  Wein,  1  Anker  Branntwein.

xxVvı  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  der  während  dee
mebiien  Zustandes  der  Armee  erkrankten  eder  vorwundeten

Mitlltär-Persenen  In  die  Mllltär-Lazarethe  und  über

e  Verpflegung  derselben.

$.  1.  Zur  Aufnahme  in  die  Militär-Lazarethe  sind  sämmtliche  kranke
und  verwundete  Officiere,  Unterofficiere  und  Mannschaften,  Beamte  und
Unterbeamte  der  mobilen,  auf  dem  Feld-Etat  stehenden  höheren  Kommando-Behörden,
  Truppen  und  Administrationen  berechtigt.  Kranke  und
Verwundete  der  alliirten  Truppen,  sowie  kranke  und  verwundete  Kriegsgefangene
  sind  von  der  Aufnahme  nicht  ausgeschlossen.

.2.  Die  in  die  Militär-Lazarethe  aufgenommenen  Officiere  und
Beamten  müssen  sich  mit  derjenigen  Ausstattung  der  Räume  begnügen,
wie  solche  durch  die  vorhandenen  Geräthe  bewirkt  werden  kann,  ebenso
wie  ihre  Verpflegung  ohne  Ausnahme  in  den  Grenzen  des  Beköstigungs-Regulativs
  (Nr.  XXV.)  erfolgt.  Wenn  jedoch  Officiere  und  Beamte  eine
bessere  als  die  gewöhnliche  Lazareth-Verpflegung  wünschen,  und  dadurch
den  diätetischen  Vorschriften  nicht  entgegengehandelt  wird,  so  bleibt  es
ihnen  unter  Zustimmung  des  Arztes  überlassen,  sich  die  bessere  Verpflegung
  aus  eigenen  Mitteln  zu  beschaffen.

Auf  kostenfreie  Verpflegung  in  den  Militär-Lazarethen,  sowie
auf  unentgeltliche  ärztliche  Behandlung  und  Verabreichung  von  Arzneien
und  Verbandmitteln,  also  unter  Beibehalt  des  Feldgehalts  und  der  Chargen-Feldzulage
  (cfr.  $$.  198  und  260  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung
der  Armee  im  Kriege),  haben  Anspruch:

1.  Alle  Officiere  und  Beamte,  welche  nach  erfolgter  Mobilmachung
aus  der  Garnison,  resp.  dem  Mobilmachungsorte  abgerückt  sind
und  während  ihres  mobilen  Zustandes  erkranken,  verwundet  werden,
oder  verunglücken.  (Auch  den  nicht  in  die  Militär-Lazarethe  aufgenommenen,
  aus  ihrer  Garnison  oder  dem  Mobilmachungsort  abgerückten
  mobilen  Officieren  und  Beamten  gebührt  kostenfreie  ärztliche
  Behandlung  und  unentgeltliche  Verabreichung  der  Arzneimittel
  und  Bandagen  aus  den  Dispensir-Anstalten  und  aus  den
Medicin-  und  Bandagenkasten  der  Truppen,  insofern  die  Behandlung
  durch  einen  Militär-Arzt  erfolgt.)  Bis  zum  erfolgten  Ausmarsch
gilt  der  im  $.  145  des  Friedenslazareth  -  Reglements  angegebene,
für  die  Verpflegung  etc.  zu  vergütende  Satz  von  10  Sgr.  pro  Tag.