Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde,  971

2.  Das  gesammte  Unterbeamten-Personal  (hierhin  gehören  auch  die
nicht  militärischen  Krankenwärter,  die  Büchsenmacher  und  Regiments-Sattler)
  sofort  nach  erfolgter  Mobilmachung  der  betreffenden
Personen.

Nach  erfolgter  Demobilmachung  haben  das  Anrecht  auf  kostenfreie
Verpflegung  u.  s.  w.  nur  noch  die  sich  bereits  in  einem  Militärlazarethe
befindenden,  im  Dienste  verwundeten  oder  unverschuldet  verunglückten
Personen  der  ad  I  und  2  bezeichneten  Kategorien  bis  zu  ihrer  Genesung
oder  Wiederherstellung.  —  Insoweit  diese  Vorbedingungen  nicht  zutreffen,
kommen  die  für  die  Friedensverhältnisse  zu  entrichtenden  Sätze  und  zwar
ad  1  der  bereits  oben  erwähnte  von  10  Sgr.  und  ad  2  der  durch  8.  146
des  Friedenslazareth-Reglements  festgestellte  mit  5  Sgr.  9  Pf.  pro  Tag
(incl.  1  Sgr.  für  Arzneiverpflegung)  in  Anwendung.

&gt;  4.  Die  in  die  Lazarethe  aufgenommenen  Mannschaften  vom  Feldwebel
  und  Wachtmeister  abwärts  scheiden  mit  dem  Tage  der  Aufnahme
aus  der  Verpflegung  ihres  Truppentheils  etc.  aus  und  erhalten  während
des  Aufenthalts  im  Lazareth  ein  Aversum  unter  der  Bezeichnung:  Krankenlöhnung
  von  der  Lazareth-Kommission  dekadenweise,  also  am  1.,
11.  und  21.  eines  jeden  Monats  postnumerando  (immer  auf  30  Tage  pro
Monat)  nach  dem  unter  Nr.  72  beigefügten  Tarif.

Beilage  Nr.  72.  Es  erhalten  pro  Tag  (mit  Ausnahme  des  31.
eines  Monats):

1.  Oberfeuerwerker  4  Sgr.;  2.  Feldwebel,  Wachtmeister,  Obermeister
  der  Artillerie-Handwerks-Kompagnien,  Portepeefähnriche
und  Rossärzte  3  Sgr.;  3.  Feuerwerker  und  Sergeanten  (einschliesslich
der  Vicefeldwebel  und  Vicewachtmeister)  2  Sgr.;  4.  Unterofficiere,
Lazareth-Gehülfen  im  Unterofficierrange,  Regiments-  und  Bataillons-Tamboure,
  Stabstrompeter,  Stabshornisten,  Stabshautboisten,  Hautboisten,
  Trompeter,  Bombardiere,  Ober-Pioniere,  Kurschmiede,  Oberbäcker,
  Oberschlächter,  Obermaurer,  Oberschmiede  1  Sgr.;  Gefreite,
Kapitulanten,  Gemeine,  Lazareth  -  Gehülfen  des  entsprechenden
Ranges,  Hornisten,  Tamboure,  ınilitärische  Krankenwärter,  Handwerker
  der  Proviant-  und  Feldbäckerei-Kolonnen  3  Pf.

$.  5.  Ob  den  Kranken  und  Verwundeten  allürter  Truppen  Krankenlöhnung
  und  bis  zu  welcher  Höhe  gezahlt  werden  kann,  wird  nach  den
obwaltenden  Umständen  jedesmal  besonders  bestimmt  werden.  In  Bezug
auf  die  erkrankten  gefangenen  Officiere  und  Beamten  kommt  $.  359  des
Geldreglements  (im  Kriege)  in  Anwendung.  (s.  Theil  I,  Kap.  III.  4.)

XXVIiI.  Instruktion  wegen  Anfertigung  und  Auslieferung
der  Todtenscheine,  sowie  wegen  der  Annahme,  Depenirung
und  Aushändigung  des  Nachlasses  der  in  den  beweglichen
und  stehenden  Lazarethen  verstorbenen  Milltärperseonen
der  moblien  Armee.

$.  4.  Die  Unterzeichnung  des  Todtenscheins  geschieht  auf  der  ersten
Seite  von  dem  Ober-  und  dem  Hülfs-Arzte  der  Station  und  dem  Aufseher
  des  Reviers,  in  welchem  der  Kranke  gestorben  ist,  und  wird  demnächst
  durch  die  Unterschriften  sämmtlicher  Mitglieder  der  Lazareth-Kommission
  resp.  Verwaltung  und  die  Beidrückung  des  Lazaretb-Siegels  beglaubigt
  etc.  —  Den  von  den  Lazareth-Beumten,  welche  in  Eid  und  Pflicht
stehen,  auf  den  Grund  vorschriftsmässig  geführter  Register  ausgestellten
Todtenscheinen  ist,  in  Gemässheit  der  sub  Beilage  Nr.  74  beigefügten