972  A.  Die  Feld-Lezarethe.

Allerh.  K.-O.  vom  11.  Juli  1833,  die  $.  127  Tbl.  I.  Titel  10  der  Allgemeinen
  Gerichts-Ordnung  erwähnte  Beweiskraft  von  öffentlichen,  aussergerichtlichen
  Urkunden  überall  beizulegen.

Beilage  Nr.  74.  (Auszug  aus  der  Allerh.  K.-O.  vom  11.  Juli  1833.)
Zur  Beseitigung  von  ‚Zweifeln,  welche  über  die  Glaubwürdigkeit  der  von
den  Lazareth  auszustellenden  Todtenscheine  aus  $.  79
der  Militär-Kirchen-Ordnung  vom  12.  Februar  1832  entnommen  werden
könnten,  bestimme  Ich,  dass  den  Todtenscheinen,  welche  von  Lazareth-Beamten,
  die  in  Eid  und  Pflicht  stehen,  auf  den  Grund  vorschriftsmässig
geführter  Register,  ausgestellt  werden,  gleichmässig  mit  den  Attesten  aus
den  Kirchenbüchern,  die  $.  127  Theil  I.  Titel  10  der  allgemeinen  Gerichtsordnung
  erwähnte  Beweiskraft  von  öffentlichen  Urkunden  überall
beizulegen  ist.  In  Ansehung  der  Rheinprovinzen  erkläre  Ich,  dass  die
Vorschriften  des  Artikel  80  in  dem  dort  geltenden  Civil-Gesetzbuch  durch
den  $.  79  der  Militär-Kirchen-Ordnung  nicht  aufgehoben,  mithin  die  Vorsteher
  der  in  den  Rheinprovinzen  befindlichen  Militärlazarethe  die  in  denselben
  sich  ereigmenden  Todesfälle  den  Civilstands-Beamten  anzuzeigen
schuldig  sein  sollen,  wobei  Ich  zugleich  festsetze,  dass  die  von  den  Lazareth-Administrationen
  und  Militär-Predigern,  auf  den  Grund  vorschriftsmässig
  geführter  Register  auszustellenden  Todtenscheine  mit  den  Aus
zügen  aus  dem  Civilstands-Register  in  den  Rheinprovinzen  gleiche  Beweiskraft
  haben  sollen.  —  Uebrigens  genehmige  Ich,  dass  die  von  Militärpersonen
  im  Felde  zu  errichtenden  Testamente  in  den  Feldkriegskassen
aufbewahrt  werden  können,  indem  Ich  noch  bestimme,  dass  solchen  in  der
Feldkriegskasse  deponirten  militärischen  Testamenten  mit  den  in  dem
Feldnachlasse  der  Militärpersonen  vorgefundenen  Testamenten,  gemäss

.  183  Theil  1  Titel  12  des  Allgemeinen  Landrechts,  gleiche  Gültigkeit
izulegen  ist,  —

$.  7.  Zugleich  mit  den  Todtenscheinen  werden  auch  die  etwa  nachgelassenen
  testamentarischen  Verfügungen  der  Verstorbenen,  sowie  die  von
den  Lazareth-Beamten  aufgenommenen  und  von  den  Umgebungen  des
Kranken,  als  Zeugen,  unterschriebenen  protokollarischen  Verhandlungen
über  mündliche  letzte  Willensäusserungen  der  Patienten  an  die  betreffenden
  Behörden  eingereicht  und  die  Sendungen  der  Todtenscheine  von
den  Feldlazarethen  mit  einer  Nachweisung  der  Nachlass-Depositen  begleitet

XIX.  Anleltung  zur  ır  Führung  d  der  Feld-Apethehkennun


Unter  dieser  Rubrik  fingen  sich  die  verschiedenen  Vorschriften  über
das  Rechnungswesen  mit  den  dazu  gehörigen  Schematen.
A.  Bei  den  Haupt-Feldlazarethen.
1.  Manual  über  eingenommene  und  ausgegebene  Arzneien.  (Schema:
Beilage  Nr.  75.)
2.  Tabellarische  Berechnung  von  dem  Bestande,  Zugange  und  Abgange
  der  Medikamente.  (Schema:  Beilage  Nr.  76.)

(Der  Zugang  entsteht:  a)  aus  der  Arzneireserve,  b)  aus  andern  Feldapotheken,
  c)  durch  Ankauf  oder  Requisition,  d)  durch  eigene  Zubereitung;
  der  Abgang:  a)  durch  Receptur,  b)  an  andere  Feldapotheken,  c)  an
verschiedene  Truppentheile,  d)  durch  eigene  Zubereitung,  e)  durch  Verderben
  oder  Unglücksfälle.)  Ueber  die  verschiedenen  Arten  des  Zu-  und
Abganges  werden  besondere  Nachweisungen  geführt,  zu  denen  die  Schemata
  77—84  gegeben  sind.