076  A.  Die  Feld-Lazarethe.

Felde  als  „Etuis  mit  verschiedenen  Instrumenten"  aufgenommen.  —  Den
Korps-Generalarst,  sowie  das  Train-Batalllon  wolle  die  Königl.  Intendatur  hiervon  in
Kenntnisse  setzen.

8.  (ErL  d.  Milit-Oekon  -Depart.  vom  29.  December  1836.)  Beschaffung  der
Arsneien  für  die  Feldiasarethe  }  Nach  den  in  der  Neuzeit  gemachten  Erfahrungen
ist  os  ‚paufg  vorgekommen,  dass  die  bei  Gelegenheit  von  Mobilmachungen  für  die  Feldl
  eo  beschafften  Medikamente  in  einem  theils  mangelhaften,  theils  verfälschten  Zuande
  un  den  betrefienden  Mobilmachungsorten  geliefert  worden  sind.  Zur  künftigen
Vorbeugung  dieses  Uebelstandes  ist  daber  im  Einverständnisse  des  Herrn  General-Stabsarstes
  der  Armee  die  Anordnung  getroffen  worden,  dass  für  den  Fall  des  Eintritts  einer
Mobilmachung  alle  für  die  Feldlazarethe  erforderlichen,  zu  den  Droguen  und  pharmaceutischen
  Präparaten  gehörigen  Gegenstände  hier  in  Berlin  durch  den  Medicinal-Stab
der  Armee  beschafft  und  den  Feldlazarethen  überwiesen  und  nur  noch  die  zu  den
Materialwsaren  gehörigen  Gegenstände  an  den  Mobilmachungsorten  beschafft  werden.
Indem  die  Königl.  Intendantur  hiervon  zur  weiteren  Veranlassung  Kenntniss  erhält,  wird
noch  bemerkt,  dass  den  Korps-General-Aerzten  die  erforderlichen  Mittheilungen  hierliber
von  dem  Herrn  Goneral-Stabsarzte  der  Armee  zugehen  werden.

9.  (Cirkular  an  die  Generalärste  v.  31.  December  1856.)  Euer  Hochwohlgeboren
benachrichtige  ich  hierdurch  ergebenst,  wie  das  Königl.  Milit.-Oekon.-Departement  in
diosseitiger  Uebereinstimmung  unter  dem  29.  December  1850  verfügt  hat,  dass  im  Fall
einer  Mobilmachung  zur  Erlan  ter  und  zuverlässiger  Arzneien  die  sämmtlichen
nach  dem  Etat  für  dio  Foldiasarethe  erforderlichen  Droguen  und  pbarmaceutischen  Präparato,
  sowie  deren  Ersatz  aus  einer  pharmaceutischen  Fabrik  zum  pharmaceutischen
Fabrikpreise  beschafft  und  von  hier  aus  geliefert,  und  nur  die  nach  den  Etats  subB.  zo
den  Materialwsaren  etc.  gehörigen  Gegenstände  an  den  Mobilmachungsorten  beschafft
werden  sollen.  Es  werden  demnach,  sobald  der  Allerh.  Erlass  des  definitiven  Mobilmachungsbefehls
  erfolgt,  den  mobil  zu  machenden  Feldlazarethen,  mit  Ausnahme  des
Garde-  und  3.  Armeekorps,  deren  Feldapothoken  sich  hier  am  Orte  bei  dem  Apotheker
Riedel  su  füllen  haben,  die  nach  dem  Arznei  -  Etat  bentthigten  Arzneien  sofort  von
bier  aus  per  Eisenbahn  so  übersandt  worden,  dass  selbige  früb  genug  an  Ort  und
Stelle  gelangen,  bevor  die  Eisenbabnen  durch  die  Transporte  der  Truppen  in  Anspruch
genommen  werden  möchten.

10.  (ErL  d.  Chefs  des  Milit-Med.-Wesens  v.  3  Mai  1859.)  Euer  Hochwohlgeboren
benachrichtige  ich  ergebenst,  wie  das  Königl.  Milit.  -  Ockon.  -  Depart.  auf  eine  desfalls
gehaltene  Räckfrage  unter  dem  6.  Mai  1  verfügt  bat,  dass  im  Falle  einer  Mobilmachung
  hinsichtlich  der  Beschaffung  und  Ergänzung  der  Arzneien  für  die  Feldlazarethe
in  analoger  Weise  verfahren  werden  soll,  wie  Euer  etc.  Solches  in  meinem  Cirkular-Erlass
  v.  31.  December  1856  bei  der  damals  in  Aussicht  gestandenen  Mobilmachung
mitgetheilt  worden  ist.  Es  werden  daher,  sobald  eine  Mobilmachung  anbefohlen  worden,
den  mobil  zu  machenden  Feldlasarethen,  mit  Ausnahme  derer  d.  und  3,  Armee
korps,  weiche  sich  hier  am  Orte  bei  dem  Apotheker  Riedel  zu  füllen  haben,  die  etatsmässigen
  Araneien  excl  der  sub  B.  des  Etats  zu  den  Materialwaaren  etc.  gebörigen
Gegenstände  sofort  von  hier  aus  per  Eisenbahn  übersandt  werden.  Wie  in  solchem
Falle  mit  Rücksendung  der  leeren  Emballage  zu  verfahren,  und  welcher  weitere  Modus
in  Betreff  der  Ergänzung  der  Arzneien  sodann  in  Anwendung  zu  bringen  sein  wird,
darüber  behalte  ich  mir  die  weiteren  Mitzheilun  o  vor.  (NB.  Wegen  Heftpflaster  siehe
Tb.  II,  Kap.  VIII.  B.  $  12.  Zusätze  IV.  .)

(Erl.  d.  Mil.-Oekon.-  -Depart.  v.  12.  "Februar  1858.)  Die  durch  Einführung
des  neuen  Landesgewichts  eingetretenen  Veränderungen  in  der  Zahl  etc.
der  Gewichte  und  in  den  Gewichtssätzen  der  verschiedenen  Etats.  Mu
Bezug  auf  das  unter  Nro.  4461  der  Gesetssammlung  publicirte,  hinsichtlich  der  Bestimmangen
  in  den  $$  1  bis  3  und  5  bit  II  mit  dem  1.  Juli  1838  in  Kraft  tretende  Gesetz
  vom  17.  Mai  1856,  betreffend  die  Einführung  eines  allgemeinen  Landesgewichts,
wird  die  Königl.  Intendantur  hierdurch  beauftragt,  für  die  Feldiazarethe  Ihres  Korps
die  nach  der  beiliegenden  Nachweisung  (s.  unten)  erforderlichen  neuen  Gewichte  beschaffen
  und  die  Kosten  dafür  in  einer  laufenden  Unterhaltungskosten  -  Liquidation  für
die  Feldiassrethe  ausbringen  zu  lassen.  Die  Aichung  der  Gewichte  ist  aber  vor  dem
1.  August  1838  zu  bewirken,  damit  dieselbe  nach  „Hassgabe  des  $  13  des  vorberegten
Gesetzes  vom  17  Mai  1956  gebührenfrei  erfolgen  kann.  Für  die  möglichst  vortheilhafte
  Verwerthung  der  vorhandenen  alten  Gewichte,  sowie  für  die  Berichtigung  der  be
züglichen  Etats  hat  die  Königl.  Intendantor  Sorge  zu  tragen.  Die  Berichtigung  der
Apotbeken-Gewichte  bei  den  Feldiazarethen  bleibt  bis  dahin  aungosetzt,  wo  die  im  $  12
des  Gesetzes  vom  17.Mai  1836  vorbehaltene  Verordnung  über  den  Zeitpunkt,  mit  welchem
  das  im  $  4  daselbst  erwähnte  Medicinal  Gewicht  eingehen  und  dafür  das  neue
Haudelsgowicht  eintreten  soll,  ergangen  sein  wird.