992  A.  Die  Feld-Lazarethe.

18.  (Cirkular  an  die  Generslärzte  vom  3.  Juli  1861.)  Euer  Hocbwoblgeboren
benachrichtige  ich  ergebenst,  dass  das  Königl.  Militär-Oel  mittelst
Verfügung  vom  8.  Juni  1861  die  Anschaffung  neuer  gerkumigerer  Etnis  für  je  3  silberne
und  6  elastische  Katheter  und  6  elastische  Bougies  in  Stelle  der  zu  engen  Etuis  zu
Kathetern  und  zu  Kathetern  und  Troikars  für  die  Feldlasarethe  genehmigt  hat.  Dieses
Etuis,  welche  mit  Einlegeplatton  zur  Aufnahme  der  elastischen  Katheter  und  der  elastischen
  Bougies  versehen  sind,  sind  heute  von  hier  aus  an  die  betreffenden  Traindepots
abgesandt  worden.

19.  (Erlass  d.  Milit-Oekonomie-  -Departements  vom  17.  September,  1801,  Cirkular
an  die  Generalürzte  vom  2.  September  1801.)  Dem  Train-Bataillon  des  Korps  (excl
des  3.  Armeekorps)  sind  8  neue  Etuis  zu  je  3  silbernen  und  U  elastischen  Kathetern
und  Ö  elastischen  Bougies  überwiesen,  da  die  älteren  Etuis  zur  Unterbrin  ng  dieser
Gegenstände  nicht  gerlumig  genug  befunden  worden  sind.  Die  hierdurch  beim  Haupt-Feldlazareth
  disponibel  gewordenen  3  Etuis  verbleiben  zur  Aufnahme  von  je  2  Kugelzangen,

  zwei  Polypenzangen  und  zwei  stumpfen  Wundhaken  des  Hauptfeld
In  den  3  Alteren  Etuis  zu  den  Kathetern  und  Troikars  der  3  leichten  Foldlezaretke
wird  durch  die  Entnahme  der  Katheter  und  Bougies  Raum  gewonnen,  welcher  zur
Unterbringung  von  je  ?  Kugelzangen  der  Depots  dieser  Lazarethe  zu  benutzen  ist.
Um  das  ürcheinandermerfan  dieser  Zangen  und  Haken  in  jenen  Etuis  zu  verhüten,
bleibt  zdr  Ausfüllung  der  Zwischenräume  Watte  in  dieselben  einzulegen.  In  Be
dieser  andorweiten  Verpackung  der  vorgedachten  Instrumente  wolle  die  Königl.  Intendantur
  das  Erforderliche  veranlassen  und  die  betreffenden  Etats  zu  den  Vorschriften
über  gie  Krankenpflege  im  Felde  etc.  mit  dem  entsprechenden  Vermerk  versehen  lassen.
9a  (Erlass  d.  Chefs  d.  Milit£r-Medicinal-Wesens  vom  21.  Februar  1862.)  Das
Kon  l.  Militär-Oekonomie-Departement  hat  auf  meinen  desfallsigen  Vorschlag  unterm
ebrusr  1862  genehmigt,  dass  die  jetzt  noch  einzeln  vorhandenen  Instrumente  für
die  Feldlazarethe,  nämlich  die  Kugelzangen,  Polypenzangen,  Schlundzangen  und  stumpfen
Wundhaken  in  Etuis  untergebracht  werden;  es  soll  aber  zu  diesem  Behufe  zuvor  untersucht
  werden,  welche  von  diesen  Instramenten  für  die  Abtheilungen  des  Haupt-  Feldlarareths
  in  den  ausrangirten  Katheter-Etuis  dieser  Abtheilungen  placirt  werden  können.
Euer  Hochwoblgeboren  ersuche  ich  ergebenst,  diese  Untersuchung  sobald  wie  möglich
vornehmen  zu  Iassen  und  mir  das  Ergebniss  derselben  d
Ich  bemerke  hierbei  ergebenst,  dass  die  Zahl  der  stumpfen  Wundhbaken,  welche  jetzt
2  für  jede  Abtheilung  des  Haupt-Foldlazareths  beträgt,  auf  4  für  jede  Abtheilung  vermehrt
  werden  soll  und  dass  daher  der  Raum  im  Etui  für  4  stumpfe  Wundhaken  bemessen
  werden  muss.

20.  (Erlass  des  Militlr-Oekonomie-  Departements  vom
2.  August  1858.)  In  dem  Etat  über  Verbandmittel  für  ein  leichtes  Feldlazareth  (p.  358
der  Vorschriften  über  die  Krankenpflege  im  Felde)  ist  bei  den  unter  No.  11  aufgeführten
englischen  Bchbienen  ein  Druckfehler  enthalten,  indem  der  Gesammtbedarf  eines  leichten
Feldiazareths  an  diesem  Verbandmittel  nicht  12,  sondern  4  Batz  beträgt,  und  davon
nicht  6,  sondern  je  2  Batz  für  die  fahrende  Abtheilung  resp.  für  das  Depot  bestimmt
sind.  Für  3  leichte  Feldiazarethe  eine»  Armeekorps  sind  mithin  nicht  30,  sondern  nur
12  8ats  englischer  Schienen  erforderlich.  Die  Königl.  Intendantur  wolle  biernach  die
erforderlichen  Berichtigungen  in  dem  bezäglichen  Etat,  sowie  in  der  Etats-Zusammenstellung
  vom  13.  Oktober  1857  bewirken  lassen.

Fianellbinden.  21.  (Cirkular  an  die  Generalärste  vom  9.  Juni  1859.)  In
Gemäzaheit  des  Erlasses  des  Königl.  Militär-Oekonomie-Departements  vom  30.  Mürs  1855
muss  Beschaffung  der  Fianellbinden  für  die  Feldlazarethe  bis  zum  Eintritte  einer
Mobilmachong  a  etst  bleiben.

Watte.  22.  (Erlass  d.  Milit£r-Oekonomie-Departem.  vom  11.  Juni  1839,  Cirkular
an  die  Generalärste  vom  20.  Juni  1930.)  Auf  Vorschlag  des  Herrn  Chefs  des  Militär-Medicinsl-Wesens
  ist  os  für  nothwendig  erachtet  worden,  zur  weiteren  Verrollständig
der  von  der  Armee  im  Falle  eines  Krieges  mitzuführenden  ärztlichen  Heilmittel  Goch
die  Watte  unter  dieselben  aufnehmen  zu  lassen  und  wird  demgemäss  bestimmt,  dass
den  Etats  an  Verbandmitteln  a)  für  ein  Haupt-Feldlazareth:  30  Pfund  Watte
—  10  Pfand  für  jede  Abtheilung  —  b)  für  jedes  leichte  Feldlasareth:  6  Pfund
Watte  —  2Pfd.  für  die  fahrende  Abtheilung  und  4  Pfd.  für  das  Depot  --  am  Schlusse
zuzusetzen  sind.  De  übrigens  diese  Quantitäten  wegen  ihres  bedeutenden  Volumens
schwer  zu  transportiren  sind,  ao  ist  davon  bei  eintretender  Mobilmschung  nur  die  Hälfte
am  Ausrüstungsorte  anzukaufen  und  es  den  Feldlasareth-Kommissionen  zu  überlassen,
das  weiter  Erforderliche  am  Orte  der  nhltigkeit  der  Lazaretho  zu  beschaffen.  Hiernach
  hat  die  Königl.  Intendantur  in  Ihrem  Bereiche  das  Nöthige  zu  veranlassen  und
auch  das  Königl.  Generel-Kommando  von  dieser  Anordnung  durch  Vortrag  in  Kenntniss
  zu  setzen.