Konservation  der  vorräthig  gehaltenen  Gegenstände.  —  Bachregister  etc.  1003

IV.  Vorschriften  über  die  Konservation  der  für  die  Feldlazarethe
vorräthig  gehaltenen  Gegenstände.

Sehr  viele  für  die  Feldlazarethe  erforderliche  Gegenstände,  wie  die  Fahrzeuge,
viele  Utensilien,  die  Instrumente  und  die  Mehrzabl  der  erforderlichen  Verbandgegenstände
  sind  immer  vorräthig  und  auf  den  Train-Depots  niedergelegt.  Die  mehrfach  ergangenen
  Vorschriften  über  die  zweckmässige  Aufbewahrung  dieser  Gegenstände,  welche
sich  namentlich  auf  die  Verbandmittel  bezieben,  sollen  in  dem  nächsten  Abschnitte
dieses  Kapitels  (Belagerungs-Lazarethe)  eine  eingehende  Mittheilung  finden.

V.  Sachregister  zu  den  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege
im  .

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Das  den  gedachten  Vorschriften  vorgedruckte  Sachregister  zeichnet  rich  durch  seine
praktische  Einrichtung  so  sehr  aus  und  gestattet  eine  so  leichte  Orlentirung,  dass  ich
es  mir  nicht  versagen  kann,  auf  dasselbe  hier  wenigstens  besonders  aufmerksam  zu
machen,  da  mir  die  vollständige  Wiedergabe  desselben  nicht  geeignet  erscheint.

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