1006  A.  Die  Feld-Lazarethe.

2  berittenen  Train-Unteroflicieren  sur  Führung  von  Krankentransporten,  2  berittenen
Train-Gefreiten  als  Ordonnanzen  mit  einem  vierspännigen  Medicin-  und  Bandage-,
einem  zweispännigen  Reserve-Wagen  sur  Fortachaffung  der  chirurgischen  Instrumente
und  ‚Beräthe  und  der  Stärkungsmittel  für  Verwundete  und  5  Transportwagen  für  Verwunde


Ersteres  hat  die  Bestimmung,  den  Truppen  unmittelbar  auf  das
Schlachtfeld  zu  folgen  und  hier  an  einem,  bei  Tage  durch  eine  Fahne,  bei
Nacht  durch  eine  Laterne  markirten  Verbindeplatz  —  in  einem  zu  chirurischen

  Operationen  geeigneten  Gebäude  oder  einem  aufzuschlagenden
elte  —  den  Verwundeten  ärztliche  Hülfe  durch  den  ersten  Verband  und
die  nöthigsten  Operationen  zu  leisten  und  die  Patienten  durch  Labungsmittel
  zu  erquicken.

$.  5.  Die  Beförderung  der  Verwundeten,  welche  sich  nicht  selbst
nach  dem,  Verbindeplatz  begeben  können,  ist  Aufgabe  der  Krankenträger-Kompagnien
  (cfr.  die  Dienst-Instruktion  der
vom  30.  März  1855  und  die  ärztliche  Instruktion  für  die  Mannschaften
dieser  Kompagnien  vom  26.  September  1860  —  Theil  U.,  Kap.  X.),  welche
den  Requisitionen  der  leichten  Feldlazerethe  unbedingt  Folge  zu  leisten
haben,  auch  müssen  hierbei  die  Wärter  des  fahrenden  Detachements,  welche
dazu  je  2  und  2  mit  Tragbahren  versehen  sind,  mitwirken.

Wenn  die  vorgedachten  Mannschaften  und  die  ihnen  beigegebenen  Transportmittel
für  diesen  Transportdienst  nicht  ausreichen,  so  muss  rechtzeitig  auf  Aushülfe  durch
Requirirung  von  Landfuhrwerk,  disponiblen  Trainwagen  etc.,  resp.  Kommandirung  von
Mannschaften  der  Truppen  zur  Hälfsleistung  Bedacht  genommen  we

$.  6.  Das  Depot  des  Divisions-Lazareths  hat  sich  dem  \  Verbindeplatze
seines  fahrenden  Detachements  möglichst  zu  nähern,  in  einer  Ortschaft
oder  in  einzelnen  geeigneten  Gebäuden  zu  etabliren  und  alle  Vorbereitungen
zu  treffen,  um  die  Patienten,  welche  ihm  vom  fahrenden  Detachement  zugeführt
  werden,  oder  direkt  von  den  Truppen  zugehen,  lagern,  beköstigen
und  ärztlich  behandeln  zu  können,  insbesondere  auch  erforderliche  Vervollständigungen
  des  Verbandes  oder  solche  Operationen,  welche  sich  nicht
unmittelbar  auf  dem  Verbindeplatz  haben  bewirken  lassen,  auszuführen.

Gestattet  der  Gang  der  militärischen  Operationen  eine  förmliche  Etablirung  des
Depots  des  leichten  Feldlazareths  nicht,  no  muss  der  Chefarzt  desselben  doch  suchen,
das  Personal  und  Material  des  Depots  im  Interesse  orster  und  schneller  Hülfe  möglichst
nn  autsen  A  durch  Verstärkung  des  fahrenden  Detachements  oder  zu  sonst  geeigneter

ir

$.  7.  Vom  Depot  aus  müssen  die  Patienten,  wenn  deren  Uebernahme
nicht  durch  ein  inzwischen  herangerücktes  Korpslazareth  an  Ort  und  Stelle
erfolgen  kann,  in  das  zunächst  etablirte  Korps-Lazareth  oder  in  die  im
Rücken  der  militärischen  Operationsbasis  bestehenden  nicht  mobilen  Kranken-Heilanstalten
  befördert  werden.

.  Das  fahrende  Detachement  folgt,  sobald  es  die  Verwundeten
an  das  Depot  abgegeben  hat,  —  das  Depot,  sobald  dasselbe  sich  durch
Abgabe  der  ihm  zugeführten  Verwundeten  frei  gemacht  hat,  sofort  den
Bewegungen  der  Truppen.

.  Wenn  Divisions-  Lazarethe  bei  eintretender  Waffenruhe  ausnahmsweise
  als  dauernde  Krankenheilanstalten  etablirt  werden,  so  kommen
bei  ihnen  alle  für  den  Dienstbetrieb  in  den  Korps-Lazarethen  gegebenen
Vorschriften  zur  Anwendung.

b)  Korps-Lazarethe,

$.  10.  Die  Korps-Lazarethe  haben  die  Bestimmung,  die  ihnen  aus
den  Divisions-Lazarethen  resp.  direkt  von  den  Truppen  zugehenden  Kranken
und  Verwundeten  aufzunehmen  und  so  lange  ärztlich  zu  behandeln  und
zu  verpflegen,  bis  dieselben  geheilt  oder  die  Beförderung  der  transportablen