Neues  Reglement  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1863.  1007

Patienten  in  rückwärts  gelegene,  nicht  mobile  Kranken-Heilanstalten  erfolgen
  kann,  resp,  für  fernere  Pflege  der  nicht  transportablen  Patienten
an  Ort  und  Stelle  anderweite  Fürsorge  getroffen  ist.
$.  11.  Die  Nothwendigkeit,  den  Bewegungen  der  Armee  zu  fol

bedingt  auch  für  die  Korpslazaretbe  baldige  Evakuation,  weshalb,  alls
Abgabe  der  Patienten  an  nicht  mobile  Heilanstalten  nicht  möglich  sein
sollte,  nur  nach  dem  Bedarf  einzelne  Sektionen  der  Korps-Lazarethe  zur
weiteren  Behandlung  und  Pflege  der  Kranken  zurückzulassen  sind,  während
die  übrigen  Sektionen  den  Divisions-Lazarethen  sobald  als  möglich  folgen
müssen.

.  12.  Da  auch  die  Korpslazarethe  immer  nur  als  Nothbehelf  für
die  Pflege  der  Verwundeten  und  Kranken  der  Armee  dienen  können,
erfahrungsmässig  für  die  Patienten,  welche  einer  längern  sorgsamen  Kur
bedürfen,  die  Pflege  entfernter  vom  Kriegsschauplatze  erleichtert  wird,  so
bleibt  es  Aufgabe  der  höhern  Administrations-  und  Sanitäts-  Behörden,
im  ausgedehntesten  Masse  auf  die  Anlegung  von  stehenden  Lazarethen
an  Orten,  welche  mit  der  Operationslinie  durch  Eisenbahnen,  Weasserstrassen
  etc.  verbunden  sind,  Bedacht  zu  nehmen,  um  so  stets  Evakuation
der  Feldlazarethe  und  der  Hospitäler  in  der  Nähe  der  Armee  zu  ermöglichen.

IV,  BRessort-Verhältnisse.
a)  Im  Allgemeinen.

.  13.  Die  Feldlazarethe  eines  Armeekorps  stehen  unter  dem  Befehle
des  kommandirenden  Generals,  die  Divisions-Lazarethe  zunächst  unter
dem  der  betreffenden  Divisions-Kommandeure.  Diese  Befehlshaber  haben
insbesondere  über  die  Verwendung  der  untergebenen  Feldlazarethe,  ihre
Etablirung,  Evakuirung  und  Bewegung  zu  bestimmen  und  in  allen  aussergewöhnlichen,
  durch  die  Vorschriften  nicht  vorgesehenen  Fällen  zu  entscheiden.
  —  In  Bezug  auf  die  specielle  Leitung  der  einzelnen  Geschäftszweige
  in  den  Feldlazarethen  findet  ein  getheiltes  Ressort-Verhältniss  in
der  Art  Statt,  dass  der  Korps-Generalarzt  den  ärztlichen,  chirurgischen
und  pharmaceutischen  Dienst,  der  Korps-Intendant  die  Oekonomie-  und
Kassen-Verwaltung  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen  hat  und  der  Train-Bataillons-Kommandeur
  den  Traindienst  kontrolirt.  —  Dem  kommandirenden
General  bleibt  es  überlassen,  seine  Befehle  für  die  Feldlazarethe  diesen
entweder  durch  den  Intendanten  oder  den  Korps-Generalarzt  zugehen  zu
lassen,  je  nachdem  ihm  dies  nach  der  Natur  des  Befehls  oder  den  augenblicklichen
  Verhältnissen  für  die  schnellste  und  beste  Erreichung  des
Zwecks  am  dienlichsten  erscheint.  —  Nach  Massgabe  dieser  Befehle  haben
dann  der  Intendant  und  der  Korps-Generalarzt  den  weiteren  Anordnungen
in  ihren  Ressorts  die  für  den  gemeinsamen  Zweck  erforderliche  Uebereinstimmung
  zu  geben,  also  in  Angelegenheiten,  welche  die  anderen  Ressorts
  mitberühren,  vorherige  Verständigung  eintreten  zu  lassen,  sich  auch
vom  Verfügten  durch  mündliche  Mittheilung  oder  Vorlegung  der  Koncepte
gegenseitig  in  Kenntniss  zu  setzen.

.  14.  Die  Divisions-Kommandeure  haben  ihre  Befehle  für  die  den
Divisionen  attachirten  leichten  Feldlazarethe  diesen  direkt  zugehen  zu  lassen,
jedoch  dafür  zu  sorgen,  dass  von  den  getroffenen  Dispositionen,  durch
Meldungen  an  den  kommandirenden  General,  der  Intendant  und  der  Korps-Generalarzt
  Nachricht  erhalten,  und  dass  stete  Kommunikation  mit  den
Korpslazarethen  resp.  dem  Direktor  derselben  (8.  15)  unterhalten  werde,
damit  der  Wirksamkeit  der  leichten  Feldlazarethe  die  erforderliche  Unterstützung
  und  Ergänzung  nicht  fehle.