Neues  Reglement  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1863.  1009

Arzt  und  den  Korpslazarethen  ganz  mit  Ausschluss  des  Feldlazareth-Direktors
  hat  ferner  in  allen  Rechnungs-  und  Liquidations-  Angelegenheiten
stattzufinden.

c)  Dienststellung  des  Stabsapothekers.

$.  16.  Dem  Korps-Generalarzt  wird  ein  Stabsapotheker  untergeordnet,
welcher  unter  Anleitung  des  Ersteren  als  Berufs-  und  Amts-Vorgesetzter
sämmtlicher  Feldapotheker  des  Korps  den  Dienst  in  den  Feldapotheken,
sowie  die  sorgfältige  Asservation,  Verwaltung  und  rechtzeitige  Ergänzung
der  Arznei-  und  Verband  le  zu  kontroliren  und  die  bezüglichen
  Rechnungen  zu  revidiren  hat.

V  Organisation  der  Feld-Lazarethe.,

17.  Jedes  Feldlazareth  wird  Behufs  einheitlicher  Leitung  der  Verwendung
  desselben  zum  Heilzwecke,  der  Direktion  eines  Ober-Stabsarztes
als  Chef-Arzt  unterstellt.  Derselbe  ist  für  den  gesammten  Dienstbetrieb
im  Lazarethh  verantwortlich  und  seinem  Befehle  ist  das  ganze  Personal
des  Lazaretlis  untergeben.  —  Unter  der  Direktion  des  Chef-Arztes  ist  dem
Lazareth-Train-Koımmandeur  die  Befehlführung  über  den  Train  des  Lazareths,
  sowie  die  Handhabung  der  militärischen  und  polizeilichen  Ordnung
übertragen  und  der  Lazareth-Inspektor  Vorstand  der  Kassen-  und  Oekonomie-Verwaltung.
  Beide  sind  für  die  ihnen  untergebenen  Dienstzweige
speciell  verantwortlich.

$.  18.  Sollten  der  Lazareth-Train-Kommandeur  oder  der  Inspektor
Anordnungen  des  Chef-Arztes  in  Bezug  auf  die  ihnen  speciell  untergebenen
Dienstzweige  fur  bedenklich  oder  den  Gesetzen,  resp.  den  allgemeinen
oder  speciellen  Vorschriften  höherer  vorgesetzter  Behörden  nicht  entsprechend
  halten,  so  haben  sie  zwar  ihre  Bedenken  dem  Chefarzte  vorzutragen,
  schliesslich  aber  dem  in  solchem  Falle  schriftlich  zu  ertheilenden
Befehle  des  Chef-Arztes  unbedingt  Folge  zu  leisten,  wonächst  letzteren
die  Verantwortlichkeit  für  derartige  Anordnungen  allein  trifft.

.  Wenn  einzelne  Sektionen  der  Korpslazarethe  zur  Krankenpflege
detachirt  werden,  so  sind  die  Funktionen  des  Lazareth-Inspektors  unter
der  Leitung  des  ärztlichen  Dirigenten  der  Sektion  einem  Revier-Aufseher
zu  übertragen,  dem  während  der  Zeit  dieser  Dienstleistung  eine  Zulage  von
10  Sgr.  pro  Tag  zu  gewähren  ist.

Für  eine  solche  Funktion  hat  jedes  Korpslazareth  zwei  seiner  qualificirtesten
  Revier-Aufseher  zu  designiren  und  ihrer  eventuellen  Bestimmung
entsprechend  zu  beschäftigen.

20.  Die  dienstliche  Stellung  des  Feldlazareth-Direktors  zu  dem
ihm  beigegebenen  Ober-Feld-Lazareth-Inspektor  und  Train-Officier,  resp.
den  Chef-Aerzten  der  ihm  untergebenen  Korps-Lazarethe  ist  demjenigen
Verhältniss  analog,  in  welchem  nach  den  beiden  vorstehenden  8$.  17  und  18
in  den  einzelnen  Feldlazarethen  der  Lazareth-Inspektor  und  der  Lazareth-Train-Kommandeur
  zum  Chef-Arzt  stehen.  Das  dem  Feldlazareth-Direktor
beigegebene  Unterpersonal  steht  zu  ihm,  resp.  zu  dem  Train-Officier  in
gleichem  Verhältniss,  wie  das  Unterpersonal  der  Feldlazarethe  zu  den
Chef-Aerzten  und  Lazareth-Train-Kommandeuren.

va.  Dienstverhältniss
A.  Stellung  und  Pflichten  a)  des  ärztlichen  und
pharmaceutischen  Personals.
1.  Der  Chef-Arzt.

8.  21.  Der  Chef-Arzt  des  Feldlazaretlıs  hat  den  gesammten  Dienstbetrieb

  bei  demselben  anzuordnen  und  zu  leiten.  Seine  Anordnungen  in

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