1010  A.  Die  Feld-Lararsthe.

dieser  Beziehung  sind  für  das  ganze  Personal  des  Lazareths  unbedingt

massge  bend.  Er  hat  alle  allgemeinen  Dispositionen  bei  der  Etablirung,
der  Evakuirung,  dem  Aufbruch  und  den  Bewegungen  des  Lazareths,  sowie
die  Bestimmungen  über  die  innere  Lazareth-Ordnung  zu  treffen,  und  ist
als  Dirigent  für  den  prompten  Geschäftsbetrieb  im  Allgemeinen  verantwortlich..
  Ferner  liegt  dem  Chef-Arzt  im  Speciellen  ob:

a)  die  Leitung  und  Kontrole  des  ärztlichen  und  pharmaceutischen
Dienstes  im  Lazareth.  (Jede  wichtige  chirurgische  Operation,  welche
voraussichtlich  Invalidität  zur  Folge  haben  wird,  bedarf  der  Zustimmung
  des  Chef-Arztes,  sofern  nicht  er  die  Operation  etwa  selbst
ausführen  will.)

b)  die  Kontrole  des  Arznei-  und  Verbandmittel-Verbrauchs  und  Sorge
für  rechtzeitigen  Ersatz  der  Abgänge,

c)  die  Vertheilung  der  chirurgischen  Instrumente  und  Sorge  für  Konservirung
  derselben,  sowie  der  Apotheken-Utensilien,

d)  die  Sorge  für  eine  gute  Unterkunft  und  zweckmässige  Vertheilung
der  Kranken  und  Verwundeten  mit  Rücksicht  auf  die  Natur  der
Krankheit,  den  Grad  der  Verwundung,  die  Lage  und  Beschaffenheit
der  Lokalitäten,

e)  strenge  Fürsorge  für  eine  klaglose,  dem  Heilzwecke  entsprechende
Wartung  und  Pflege  der  Kranken.

Ob  bei  Entsendung  des  fahrenden  Detachaments  vom  leichten  Feldlazarethe  der

Chef-Arst  ersteres  selbst  führen  oder  damit  einen  Stabsarzt  des  Lazareths  bea:

will,  bleibt  ihm  zwar  überlassen,  doch  wird  vom  Diensteifer  des  Chef-Arstes  erwartet,
dass  er  auf  dem  Verbindeplatz  oder  im  Depot  da  zur  Stelle  ist,  wo  die  Verhältnisse
die  Tbätigkeit  des  ärztlichen  Personals  am  meisten  in  Anspruch  nehmen.

f)  die  Kontrole  prompter  Verabreichung  der  von  den  Truppen,  resp.
bei  den  Korps-Lazarethen  auch  von  den  Divisions-Lazarcthen  requirirten
  Arznei-  und  Verbandmittel.  (cfr.  $.  54).

g)  Kontrole  des  Kassen-  Verkehrs  durch  orzufehmende  Kassenrevisionen.


Ein  Assistenz-  Arzt  ist  für  den  Chef-Arzt  speciell  als  Amtsgehülfe
bestimmt,  der  insbesondere  noch  mit  Inyentarisirung  und  Beaufsichtigung
der  chirurgischen  Instrumente  zu  beauftragen  ist.

2.  Die  ordinirenden  Aerzte  (Stabs-Aerzte).

.  22.  Den  ordinirenden  Aerzten  liegt  ob,  auf  den  ihnen  vom  Chef-Arzte
  überwiesenen  Krankenstationen  die  Behandlung  der  Kranken  und
Verwundeten  selbstständig  zu  bewirken,  resp.  zu  leiten,  sie  sind  die
nächsten  Vorgesetzten  der  ihnen  zugetheilten  Assistenz-Aerzte  und  Lazareth-Gehülfen,
  haben  deren  Thätigkeit  zu  dirigiren  und  zu  kontroliren,
auch  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Lazareth-Gehülfen  und  Krankenwärter
zur  weiteren  Ausbildung  in  ihren  Funktionen  Anweisung  erhalten.  Mindestens
  täglich  zweimal,  im  Sommer  von  Morgens  7  Uhr  ab,  im  Winter
von  Morgens  8  Uhr  ab,  und  des  Nachmittags  zwischen  5  und  6  Uhr  hat
der  ordinirende  Arzt  die  Kranken  seiner  Station  zu  besuchen  und  dabei
die  Diät  und  die  nöthigen  Medikamente  etc.  zu  verordnen,  ferner  muss
er  den  Arznei-  und  Verbaudmittel-Verbrauch,  sowie  die  richtige  Führung
der  Special-Krankenlisten  resp.  der  Kranken-Journale  kontroliren,  die  Entlassung
  der  Kranken,  sowie  die  Art  der  Transportirung  derselben  anordnen
  und  in  Fällen  der  Invalidität  den  Grad  derselben  unter  Konkurrenz
  des  Chef-Arztes  feststellen.  Grössere,  voraussichtlich  Invalidität  herbeiführende
  Operationen  dürfen  die  ordinirenden  Aerzte  aber  nur,  wenn
bei  der  ($.  21  a.)  vorgeschriebenen  Einholung  der  Genehmigung  des  Chef-