Neuss  Reglement  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  Im  Felde  von  1863.  1011

Arztes  Lebensgefahr  im  Verzuge  ist,  ohne  diese  Zustimmung  ausführen.
Ueber  wahrgenommene  Mängel  in  der  Lazareth-Verwaltung  haben  die  ordinirenden
  Aerzte  dem  Chef-Arzt  Meldung  zu  machen.
3.  Die  Assistenz-Aerzte.
$.  23.  Die  Assistenz-Aerzte  haben  bei  der  Krankenbehandlung  nach
den  Anordnungen  des  ihnen  vorgesetzten  ordinirenden  Arztes  resp.  des
Chef-  Arztes  mitzuwirken.  Zu  den  Öbliegenheiten  der  Assistenz-Aerzte
gehört  ins!  insbesondere  die  Führung  der  Special-Krankenlisten  nach  dem
chema  N
air  -Krankenliste  von  der  Station  Nr...  .  des  Königl.  Preussischen.....
  Feldlazareths  des  ..  ten  Korps  zu......  ba
folgende  Rubriken:  1.  Laufende  Nummer,  2.  Truppentheil,  3.  Nummer  der  Kompagnio
  oder  Schwadron  etc.,  4.  Charge,  3.  Vor-  und  Zuname,  0.  Alter  (Jahre),
7.  Dienstzeit  (Jahre),  9.  Geburtsort,  %.  Kreis  ‚und  Regierun  -Bezirk,  10.  Krankheit
  oder  Verwundung,  Il.  Wann  und  wo  sie  orkrankt  oder  verwundet  worden,
12.  Zugang:  a)  Datum  und  Monat,  b)  Art  des  Zuganges,  von  der  Armee  oder
aus  anderen  Lazarethen  und  Stationen,  c)  Nummer  des  Journal-Blattes,  13.  Abng:
  a)  Datum  und  Monat,  b)  Ar  des  Abganges,  genesen,  ganz-  oder  halbinvalide,
  evakuirt,  desertirt,  gestorbe
resp.  in  den  Korps-Lazarethen  des”  Krankheits-Journals  über  jeden  einzelnen
  Kranken  nach  dem  Schema  Nr.  5  (in  welchem  besonders  der
Status  praesens  bei  der  Aufnahme  genau  anzugeben  ist  —  S.S.520),  die
Führung  des  Ordinationsbuches,  die  Aufstellung  der  Diätzettel,  die  Kontrole
  der  vorgeschriebenen  Diät,  des  Eingebens  der  Arzneien,  des  Beschreibens
  der  Kopftafeln,  der  gehörigen  Wartung  und  Reinigung  der  Patienten,
sowie  die  Anweisung  der  Lazarethgehülfen  und  Krankenwärter.  —  Ueber
jede  wichtige  Aenderung  in  dem  Zustande  des  Kranken  hat  der  Assistenz-Arzt
  sofort  dem  ordinirenden  Arzte  Meldung  zu  machen.  Die  zur  Begleitung
  von  Kranken-Transporten  kommandirten  Assistenz-Aerzte  haben
hiebei  für  die  Beachtung  der  bezüglichen  Vorschriften  über  den  Transport
verwundeter  und  kranker  Militärs  zu  sorgen,  den  Kranken  die  nöthige
ärztliche  Hülfe  zu  leisten,  uud  dürfen  die  Kranken  während  des  Transports
  nicht  verlassen.  (Siehe:  die  Anleitung  zur  Beförderung  Kranker  und
Verwundeter  auf  Eisenbahnen  in  den:  „Ergänzungen  zu  den  Vorschriften
über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1855",  Seite  996—999.
4.  Die  Feld-Apotheker.

.  24.  Die  Feld-Apotheker  haben  nach  den  Anweisungen  des  vorgesetzten
  Stabs-Apotliekers  den  Dienst  in  den  Feld-Apotheken  zu  verseben,
  die  Bestände  an  Arzneien,  Verbandmitteln  und  pharmaceutischen
Utensilien  zu  verwalten  und  darüber  Rechnung  zu  führen.  —  Bei  den
Korps-Lazarethen  ist  einer  der  3  Feld-Apotheker  mit  der  Leitung  des
Apotheken-Geschäfts  zu  beauftragen,  welcher  für  die  Ordnung  in  der
Feld-Apotheke,  sowie  dafür  zu  sorgen  hat,  dass  die  in  der  Feld-Apotheke
selbst  zu  bereitenden  Komposita  sofort  nach  der  Etablirung  des  Lazareths
angefertigt  und  stets  vorräthig  gehalten  werden,  dass  die  im  Lazareth
verordneten  (resp.  die  von  Truppen  und  andern  Feldlazarethen  requirirten)
Arzneien  prompt  und  in  guter  Qualität  verabreicht  werden  und  ($.  21  b.)
unter  Konkurrenz  des  Chef-Arztes  der  Ersatz  der  abgängig  gewordenen
Arzneimittel  rechtzeitig  erfolge,  auch  hat  derselbe  die  Feld-Apotheken-Rechnung,
  nach  Vorschrift  der  Beilage  Nr.  69  und  den  zugehörigen  Schemas
Nr.  70—81  zu  führen.

Die  Beilage  Nr.  69  enthält  eine  Anleitung  zur  Führung  der  Feld  Apotheken-Rechnungen.
  Bei  den  Korpe-Lazarethen  wird  geführt:  I.  Manual  über
eingenommene  und  ausgegebene  Arzneien  usch  Schema  Nr.  ?0,  ‚  Doontich  abzuschliessen  ;