Neues  Reglement  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1863.  1013

g)  die  Annahme  der  etwa  erforderlich  werdenden  Hülfswärter  (nicht
militärische  Krankenwärter)  gegen  Tagelohn,  sowie  deren  Entlassung.
2.  Der  Rendant.

$  28.  Der  Rendant  hat  unter  Leitung  und  Mitverantwortlichkeit  des
Feld-Lazareth-Inspektors  den  gesammten  Geldverkehr  des  Lazareths  zu
verwalten.

3.  Der  Sekretär.

$.  29.  Der  Sekretär  ist  Vorsteher  der  Registratur  und  Kanzlei  des
Lazareths  und  ist  ihm  ein  Revier-Aufseher  zur  ausschliesslichen  Hülfeleistung
  in  seinen  Dienstverrichtungen  beigegeben.

Beilage  9.  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  in  den  Receptions-
  (Aufnahme-)  Bureaux  der  Feldlararethe.  Als  Regel  gilt,  dass,  wenngleich
  die  einem  Feldlazarethe  überwiesenen  Kranken  und  Verwundeten  in  mehreren
abgesonderton  Gebäuden  an  einem  Orte  untergebracht  werden,  dennoch  nur  ein  Receptions-
  (Aufnahme-)  Bureru  existiren  darf,  in  das  alle  ankommenden  Patienten  aufgenommen
  und  dann  in  die  Stationen  (oder  Gebäude)  gewiesen  werden,  welche  Raum  zu
ihrer  Aufnahme  darbieten.  Das  Bureau  wird  daher  möglichst  im  Mittelpunkte  der  verschiedenen
  Lokalien  anzulegen  sein.  Müssen  aber  wegen  der  zu  grossen  Entfernung
der  Lokalien  von  einander  für  sich  unabhängig  bestehende  Lazareth-Einrichtungen  getroffen
  werden,  so  erhält  jedes  derartige  Etablissement  sein  eigenes  Aufnahme-Bureau
und  tübrt  die  sämmtlichen  Bücher  und  Listen  abgesondert  nach  den  bestehenden  Vorschriften.
  —  Alle  Veränderungen,  welche  Abends  nach  6  Uhr  in  der  Krankenzahl  durch
Ab-  oder  Zugang  eintreten,  sind  erst  in  den  Rapport  für  den  folgenden  Tag  aüfzunehmen;
  derartig  zugegangene  Kranke  erhalten  ihre  Verpflegung  für  diesen  Tag  auf
sogenannte  Extradiät-Verordnungen  des  Arztes.  —  Andeutungen  zur  Führung  des  Listen-Wesens
  finden  sich,  ausser  in  Beilage  9:  rücksichtlich  der  Formulare  zu  den  Krankonbüchern
  nnd  Listen  in  Beilage  Nr.  49  (cfr.  Nr.  !);  bezüglich  des  Aufnahme-(Begleit-)
  Scheins,  welcher  stets  mit  der  Nummer  zu  versehen  ist,  unter  welcher
der  Kranke  in  das  Hauptkrankenbuch  verzeichnet  ist,  in  Beilage  Nr.  48;  wegen  des
Depositen-Buchs  in  Beilage  Nr.  50;  des  Entlassungsscheins,  ohne  welchen
Niemand  aus  dem  Lazareth  gesendet  werden  darf,  in  Beilage  Nr.  54;  wegen  des  Todtenscheins
  in  Beilage  Nr.  57.

Die  Beilage  Nr.  55  enthält  noch  eine  besondere  Instruktion  wegen  Anfertigung
  und  Auslieferung  der  Todtenscheine  etc.,  aus  welcher  folgender  Auszug
hier  Platz  finden  mag:

.  4.  Die  Unterzeichnung  des  Todtenscheins  (der  jedoch  nur  über  solche  Verstorbene
  auszustellen  ist,  deren  Name  und  sonstiges  Nationale  genau  ermittelt  werden
konnte)  geschieht  auf  der  ersten  Seite  von  dem  Ober-  und  dem  Hülfs-Arzte  der  Station
  und  dem  Aufseher  des  Reviers,  in  welchem  der  Kranke  gestorben  ist,  und  wird
demnächst  durch  die  Unterschriften  des  Chef-Arztes  und  Officiers  des  Feld-Lazareths
und  die  Beidrückung  des  Lazareth-Siegels  beglaubigt.  Den  von  den  Lazareth-Beamten,
welche  in  Eid  und  Pflicht  stehen,  auf  den  Grund  vorschrifismässig  geführter  Register
ausgestellten  Todtenscheinen  ist,  in  Gemässheit  der  Allerh.  K.-O.  vom  11.  Juli  1933,
die  $.  127  Thl.  I.  Tit.  10  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  erwähnte  Beweiskraft  von
öffentlichen,  „aussergerichtlichen  Urkunden  überall  beizulegen.  (Beilage  Nr.  X

Lazarethen  eintretenden  Todesfälle  sind  von  Seiten  des  Chef-Arztes
  am  Schlusse  eines  jeden  Monats  den  Bataillons-  oder  Regiments-Kommandeuren  etc.,
unter  deren  Kommando  die  Verstorbenen  standen,  oder  den  betreffenden  Adiministrations-Branchen,
  welchen  jene  angehörten,  unter  Mitsendung  der  Sold-  und  Abrechnungs-Bücher
  anzuzeigen.

Der  tägliche  Kranken-Rapport  (Beilage  Nr.  10)  wird  aus  den,  jeden  Abend
um  6  Uhr  von  sämmtlichen  Revier-Aufsehern  einzuliefernden  Rapporten,  welche  nach
dem  Schema  Beilage  Nr.  914  anzufertigen  sind,  zusammengestellt.  Der  General-Kranken-Rapport
  (Beilage  Nr.  Il)  enthält  die  Schlusszahlen  der  täglichen  Kranken-Rapporte
  für  jeden  Monatstag,  welche  summirt  die  Zahl  der  Verpflegungstage  im  betreffenden
  Monat  ergeben;  derselbe  wird  vom  Chef-Arzt  vollzogen

Die  Nachweisung  der  gezahlten  Krankenlöhnung  wirdnach  Beilage  Nr.S5
gefertigt.  AnKrankenlöhnung  erhalten,  nach  Beilage  32,  die  Mannschaften  vom  Oberfeuerwerker
  abwärts  während  der  Behandlung  im  Lazareth:  1.  Oberfeuerwerker  1  Bgr-:  :
2.  Feldwebel,  Wachtmeister,  Obermeister  der  Artillerie-H
tepeefähnriche  und  Stebs-Ross-Aerzte  3  Sgr.;  3.  Feuerwerker  und  Bergeanten  (il.