1014  A.  Die  Feld-Lazarethe.

der  Vice-Foldwebel  und  Vice-Wachtmeister)  2  Sgr.;  4.  Unterofüciere,  Lerareth-Gehülfen
im  Unterofücier-Range,  Regiments-  und  Bataillons-Tamboure,  Btabs-Trompeter,  Stabs-Hornisten,
  Stabs-Hautboisten,  Hautboisten,  Trompeter,  Unter-Ross-Aerzte  resp.  Ross-Aerzte,
  Oberbäcker,  Oberschlächter,  Ober-Maurer,  Ober-Schmiede  1  Sgr.;  %.  Obergefreite,
  Gefreite,  Kapitulanten,  Gemeine,  Lazareth-Gehülfen  des  entsprechenden  Ranges,
Hornisten,  Tamboure,  militärische  Krankenwärter,  Handwerker  der  Proviant-  und  Feldbäckerei-Kolonnen
  3  Pf.

4.  Die  Revier-Aufseher.  (cfr.  S.  665  und  666.  —  Dienst-Anweisung

  für  dieselben  sub  Beilage  Nr.  12).

$.  30.  Die  Revier-Aufseher  (mit  Ausnahme  des  dem  Sekretär  zur
Unterstützung  beigegebenen)  sind  bestimmt,  unter  Leitung  des  Lazaretb-Inspektors
  die  Oekonomie  und  Ordnung  im  Lazareth-Haushalte  zu  beaufsichtigen.
  Dieselben  haben  namentlich  dafür  zu  sorgen,  dass  in  Bezug  auf
Lagerung,  Pflege  und  Wartung,  sowie  Beköstigung  der  Patienten  nichts
verabsäumt  werde,  sowie  die  Reinigung,  Heizung  und  Erleuchtung  aller
Lazareth-Lokale,  die  Handhabung  der  Küchengeschäfte  und  des  Wäschebetriebes,
  überhaupt  alle  Funktionen  der  ihnen  untergebenen  Krankenwärter,
  Koch-  und  Waschfrauen  zu  kontroliren.  (efr.  $.  19.)

5.  Die  Krankenwärter.  (cfr.  8.673.  —  Dienst-  Anweisung  für  dieselben

  sub  Beilage  Nr.  13.)

6.  31.  Der  Dienst  der  Krankenwärter  besteht  in  allen  Arbeiten,
welche  die  Lagerung,  Pflege,  Wartung  und  Beköstigung  der  Kranken,
sowie  die  Reinigung,  Heizung  und  Erleuchtung  der  Lazareth-Lokale  mit
sich  bringen.

6.  Die  Koch-  und  Waschfrauen.  (Dienst-  Anweisungen  für  dieselben

  sub  Beilage  Nr.  14  und  Nr.  15.)

32.  Die  Koch-  und  Waschfrauen  haben  die  Speisebereitung,  resp.
Wäschereinigung  für  das  Lazareth  unter  der  Oberaufsicht  des  Lazareth-Inspektors
  nach  den  Anordnungen  des  mit  der  Leitung  der  Küchengeschäfte
  und  des  Wäschebetriebes  beauftragten  Revier-Aufsehers  zu  bewirken.

c)  Das  militärische  Personal.

1.  Der  Lazareth-Train-Kommandeur.

&amp;.  33.  Dem  Lazareth-Train-Kommandeur  liegt  ob:

b)  die  Aufrechtbaltung  der  militärischen  und  polizeilichen  Ordnung

innerhalb  des  Lazareths;
)  die  Sorge  für  Aufstellung  der  erforderlichen  Sicherheitswachen  an
den  Orten  der  Etablirung,  —  Auf  Märschen  und  bei  vorübergehenden
  Kantonnements  muss  die  Bewachung  der  Fahrzeuge  der
Korps-Lazarethe  und  des  Inhalts  der  Wagen,  wenn  zu  diesem
Zwecke  nicht  die  erforderlichen  Sicherheitsposten  zu  erlangen  sind,
durch  die  Krankenwärter  stattfinden,  deren  Dienstthätigkeit  dann
angemessen  zu  kontroliren  bleibt.  —  Bei  den  leichten  Feld  -Lazarethen
  liegt  dieser  Wachtdienst  auf  dem  Marsche  den  Krankenträger-Kompagnien
  ob,  welche  den  diesfälligen  Requisitionen  der
Feld-Lazarethe  zu  entsprechen  haben  (cfr.  Theil  II.  Kap.  X.);
die  Beaufsichtigung  der  Lazareth-Gehülfen,  militärischen  Krankenwärter
  und  der  Kranken  im  Lazareth,  sowie  der  zur  Bedienung
bestimmten  Trainsoldaten  in  Bezug  auf  ihr  den  militärischen  Dienstvorschriften
  entsprechendes  Verhalten.  —  Durch  diese  Beaufsichtigung
  darf  aber  das  gedachte  Dienstpersonal  des  Lazareths  an  der
Erfüllung  seiner  Berufspflichten  nicht  gehindert  werden  und  dürfen
deshalb  Besichtigungen,  Appels,  militärische  Dienstleistungen  etc.
vom  Lazareth-Train-Kommandeur  nur  mit  Rücksicht  hierauf  und

(s)

d

De