Neues  Reglemeut  über  den  Dienst  der  Kraukenpflege  im  Felde  von  1863.  1015

nach  vorgängiger  Verständigung  mit  dem  Chef-Arzt  angeordnet
werden;

g)  die  Sicherstellung  der  für  das  Lazareth  insbesondere  in  aussergewöhnlichen
  Fällen  während  eines  Gefechts  etc.  erforderlichen  Transportmittel,
  des  Kommandos  über  die  letzteren  und  Vermittelung
einer  schnellen  Verbindung  der  fahrenden  Abtheilung  mit  dem  Depot
des  Divisions-Lazareths,  resp.  des  letztern  mit  den  Korps-Lazarethen;

i)  die  Aufsicht  über  Ausfertigung  und  Auslieferung  der  Todtenscheine.

2.  Der  Train-Wachtmeister.  $.  34
3.  Der  Ross-Arzt.  $.  35
B.  Disciplinar-Verhältnisse.

$.  36.  Zur  Erhaltung  der  nöthigen  Ordnung  und  des  Gehorsams  ist
in  jedem  Feldlazarethe  dem  Chefarzt,  dem  Lazareth-Train-Kommandeur  und
dem  Lazareth-Inspektor  Disciplinargewalt  über  ihre  Untergebenen  verliehen.

$.  37.  Der  Chef-Arzt  darf  geringe  Vergehen  der  untergebenen  \erzte
und  obern  Beamten  durch  Warnungen  und  Verweise  rügen.  —  Die
strafung  grösserer  Vergehen  derselben  ist  von  ihm  bei  der  betreffenden
vorgesetzten  Behörde  (resp.  dem  Korps-Gencralarzt  und  dem  Intendanten)
nachzusuchen,  jedoch  hat  der  Chef-Arzt  das  Recht,  im  Falle  der  Widersetzlichkeit
  oder  grober  Pflichtverletzungen  die  untergebenen  Aerzte  und
Beamten  vorläufig  vom  Amte  zu  suspendiren  und  nöthigenfalls,  insbesondere
bei  Veruntreuungen,  auch  die  einstweilige  Verhaftung  derselben  zu  verfügen.
Beschwerden  über  den  Trainofficier  hat  er  bei  dem  Train-Bataillons-Kommandeur
  anzubringen.  —  Die  Bestrafung  von  Vergehen  der  Lazareth-Gehülfen
  und  militärischen  Krankenwärter  in  Bezug  auf  ihre  Dienst-Verrichtungen
  im  Lazareth  veranlasst  der  Chef-Arzt  durch  Requisition  des
Lazareth-Train-Kommandeurs.  (In  Betreff  der  Bestrafung  dieser  Personen
wegen  Verletzung  der  militärischen  Dienstvorschriften  cfr.  $.  38.)  Das
übrige  Verwaltungs-Unterpersonal  des  Lazareths  darf  der  Chef-Arzt  mit
Verweisen,  Ordnungsstrafen  bis  zu  3  Thalern  oder  gelindem  Arrest  bis
längstens  3  Tagen  bestrafen.  Ist  nach  der  pflichtmässigen  Ueberzeugung
des  Chefarztes  einer  der  untergebenen  Aerzte  oder  Beamten  zur  Erfüllung
seiner  Bestimmung  nicht  geeignet,  so  muss  der  Chef-Arzt  mittelst  motivirten
  Berichts  die  Suspension  des  Betreffenden  vom  Amte  und  Entfernung
von  der  Armee  bei  der  betreffenden  höhern  Behörde  (resp.  dem  Intendanten
und  Korps-Generalarzt)  beantragen.  —  Etwa  nöthig  werdende  Bestrafungen
der  kranken  Mannschaften  werden  in  der  Regel  erst  nach  ihrer  Entlassung
  aus  dem  Lazarethe  bei  dem  Truppentheile  bewirkt  und  hat  das
Feldlazareth  dorthin  die  diesfälligen  Anträge  zu  richten.  Im  Nothfalle
jedoch  und  namentlich  bei  Excessen  ist  der  Chef-Arzt  verpflichtet,  durch
den  Lazareth-Train-Kommandeur  sofort  Bestrafung  der  kranken  Mannschaften
  —  soweit  es  deren  Zustand  erlaubt  —  in  den  Grenzen  der
Strafgewalt  eines  detachirten  Bataillons-Kommandeurs  zu  veranlassen.  Von
diesen  Strafen  ist  dem  betreffenden  Truppentheil  durch  Vermerk  in  dem
Entlassungsschein  Nachricht  zu  geben.

Der  Lazareth-Train-Kommandeur  hat  über  sämmtliche  Train-Mannschaften
  des  Lazareths,  ebenso  über  die  Lazareth-Gehülfen  und
militärischen  Krankenwärter,  die  Disciplinarstrafgewalt  eines  detachirten
Bataillons-Kommandeurs.  —  Ueber  die  Vollstreckung  von  Strafen  gegen
die  Lazareth-Gehülfen,  die  militärischen  Krankenwärter  und  die  zur  persönlichen
  Bedienung  bestimmten  Trainsoldaten  muss  sich  aber  der  Lazareth-Train-Kommandeur
  Behufs  Vertretung  dieser  Mannschaften  in  ihren  Dienst-