1016  A.  Dis  Feld-  Lazarethe,

verrichtungen  mit  dem  Chefarzte  in  Verbindung  setzen.  —  Vergehen:  der
Train-  Mannschaften,  der  Lazareth-Gehülfen  und  militärischen  Krankenwärter
  der  Feldlazarethe,  deren  Bestrafung  durch  Standrecht  zu  erfolgen
hat,  sind  dem  Kommandeur  des  Trains-Bataillons  zu  melden,  der  das
Standrecht  halten  und  die  Strafen  vollziehen  lassen  wird.

$.  39.  Der  Feldlazareth-Inspektor  darf  geringe  Vergehen  des  ihm
untergebenen  Ockonomie-Unterpersonals  durch  Warnungen  und  Verweise
rügen.  Strengere  Strafen  hat  er  bei  dem  Chefarzt  zu  beantragen.  Ebenso
haben  die  übrigen  ärztlichen,  pharmaceutischen  und  administrativen  Beamten
gegen  die  ihnen  speciell  Untergebenen  ausser  dem  Recht  zu  Verwarnungen
und  Verweisen  keine  Strafgewalt,  sondern  müssen  Vergehen  derselben
durch  ihre  nächsten  Vorgesetzten  dem  Chef-Arzt  melden.

&amp;.  40.  Der  Feldlazareth-Direktor  hat  den  betreffenden  vorgesetzten
Behörden  (resp.  dem  Korps-Generalarzt,  Intendanten  und  Train-Bataillons-Kommandeur)
  seine  Wahrnehmungen  in  Bezug  auf  die  Disciplin  bei  den
Korpslazarethen  mitzutheilen.  Vergehen  des  Personals  der  untergebenen
Korpslazarethe,  welche  von  ihm  bemerkt  werden,  kann  er  durch  die  betreffenden
  Chefärzte,  resp.  Lazareth-Train-Kommandeure  bestrafen  lassen.

C)  Sonstige  Personal-Verhältnisse.

Stellvertretungen.  $.  41.  Die  Chef-Aerzte  dürfen  erforderliche
Stellvertretungen  der  ihnen  untergebenen  Aerzte  und  Beamten  selbstständig
anordnen,  wenn  das  Personal  des  Lazareths  dazu  ausreicht.  Sofern  diese
Stellvertretung  aber  obere  Beamten  betrifft,  oder  eine  Aushülfe  dadurch
bedingt  wird,  muss  der  vorgesetzten  Behörde  Meldung  gemacht  werden.

Urlaub.  $.  42.  Beurlaubungen  dürfen  während  des  mobilen  Zustandes
  der  Armee  grundsätzlich  nur  ganz  ausnahmsweise  in  dringenden
Fällen  stattfinden.  Bis  zu  48  Stunden  darf  der  Chef-Arzt  dem  untergebenen
  Personale  nöthigenfalls  Urlaub  ertheilen;  Gesuche  um  längere
Beurlaubungen  sind  der  vorgesetzten  Behörde  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Versetzungen  und  Entlassung.  $.43.  Versetzungs-  und  Entlassungs-Gesuche
  des  Personals  der  Feldiazarethe,  sowie  die  Anträge  auf
Wiederbesetzung  erledigter  Stellen  sind  ressortgemäss,  resp.  dem  Korps
Generalarzt,  Intendanten  und  Train-Bataillons-Kommandeur  einzureichen.

vr  Mobkltmachung.

8.  44.  Die  Mobilmachung  der  Feldlazarethe  wird  von  dem  Korps-Generalarzte.
  dem  Intendanten  und  dem  Train-  Bataillons-  Kommandeur
geleitet,  wobei  die  Bestimmungen  des  Abschnitts  IV.  des  Mobilmachungsplanes
  und  der  Abschnitte  I.  und  1I.  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung
  der  Armee  im  Kriege  und  die  Beilagen  1—3,  17—35  des  vorliegenden
  Reglements  zur  Norm  dienen.

Beilage  Nro.  17.  Nach  weisung  des  Bedarfs  anOekonomie-Utensilien
für  ein  Divisions-Lazareth  ctc

(Auszug.)  DieUtensilien,  von  denen  hier  nur  die  wichtigsten,  den  Arzt  interessirenden
angeführt  werden  sollen,  werden  entweder  am  Orte  der  Bestimmung  beschafft  oder  auf  den
Fahrzeugen  mitgeführt,  sind  theila  für  die  fahrende  Abtheilung,  tbeil«  für  das  Depot  bestimmt
und  dienen  zum  persönlichen  und  gemeinschafllichen  Gebrauch  der  Kranken  u.  a.  w.—
Badewannen  1,  wollene  Bettdecken  30,  Bettlaken  &amp;M,  hölzerne  Bettstellen  20,  Bürsten
für  die  Badeanstalt  I,  blecherne  Esslöffel  20,  blecherne  Essnäpfeh  1,  Quart  #0,  Feldsessel6,
Handlampen  von  Blech  10  (3  davon  für  die  Krankenwärter),  Handlaternen  8  (4  für  die
KrankenwKärter,  4  für  den  Verbindeplatz),  Handtücher  230  (50  davon  für  den  Verbindeplats),
Hemden  N),  weite  und  enge  Kämme  je  9,  loinene  Kopfpolstersäcke  202,  Kopftafeln
von  Holz  20,  Krankentragen  21,  (ausserdem  8  Tragen  als  zu  den  Transportwagen  für
Schwervermnndete  ehörig.  Zu  diesen,  sowie  zu  de  en  unter  nebenstehenden  enthaltenen
  1%  Tragen  für  die  Krankenträger  (cfr.  Kap.  X.)  gehört  je  eine  unter  der  Kopflehne
anzuschnallende  Tasche,  welche  enthalten  soll:  2  sechs-  und  2  achtellige  Zirkelbinden,