Neues  Reglement  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1863.  1017

4  Kompressen,  1  Mitelle,  IN  Loth  alte  Leinewand,  5  Loth  Charpie,  1  Loth  Waschschwamm,
  !/,  Loth  Stecknadeln,  3  Knebel-  -Tourniquets,  ein  2  Zoll  tiefes  Eiterbecken,
1  Scheere,  1  Stück  Heftplaster,  8  Zoll  lang,  4  Zoll  breit,  I  Fläschchen  zu  S  Loth  Essig,
1  kleiner  Blecher.  Diese  für  die  Taschen  bestimmten  Gegenstände  werden  nicht  aus
den  Etatsbeständen  der  Feldlazarethe  entnommen,  sondern  diesen  hinzugerechnet.
Sämmtliche  29  Krankentragen  werden  auf  den  Transportwagen  für  Bchwerverwundete
fortgeschaft),  Krücken,  12  Paar,  Laternen  mit  Lampen  und  Abzugsröhren  4,  Flurlaternen
  ,  Teller-Leuchter  und  Lichtscheeren  von  Eisen  12,  Nachteimer  von  Zion
resp.  Neuwieder  Blech  mit  Deckel  12,  hölzerne  Gestelle  dazu  s,  Pechfackeln  (für  die
Krankenwärter)  20,  Röcke  von  Drillich  für  Lazaretbgehülfen  8,  Schemel  mit  Lehnen  25,
ßSchemel  ohne  Lehnen  zum  Öperationstisch  2,  weissleinene  Schürzen  für  die  Wäürter  8,
zweilötbige  Schwämme  (für  die  Wärter)  10,  wollene  Socken  (0  Paar,  baumwollene
Bocken  134  Paar,  Spucknäpfe  IM,  Steckbecken  von  Zinn  mit  Deckel  12,  leinene
Strobsücke  250,  Tragegurte  zu  den  ‚Krankentragen  “2,  Trinkbecher  von  Blech  20,
Unterlagen  von  W  d  8,  g  8,  Wasserdaschen  von  Glas  mit  Korbgeflecht
  und  Trageriemen  8  (für  die  Krankenwärter),  Waschschüsseln  von  Blech  %,
Verbindezelt  mit  Zubehör  1  (wird  auf  dem  vierspännigen  Krankentransportwagen  fortgeschaft;
  —  —  cfr.  die  Einleitung  zu  den  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege
im  Felde  von  1953.)  —  Diese  Gegenstände  werden  auf  2?  vierspännigen  Uitensilien-,
1  zweispännigem  Roserve-  und  2  vierspännigen  Medicin-  und  Bandagenwagen  fortgeschafft.

  —  Das  mitzuführende,  auf  den  Fahrzeugen  angemessen  zu  vertheilende  Geplick
des  Lazareth-Personals  darf  folgende  Gewichtssätze  nicht  überschreiten:  60  Pfund  für
jeden  Arzt,  oberen  Beamten  und  Officier,  M)  Pfund  für  jeden  Revieraufseher,  20  Pfund
für  jeden  Apotheken-Handarbeiter,  die  Koch-  und  Waschfranen.  Die  Lazareth-Gehülfen
und  Krankenwärter  haben  ihr  Geplick  im  Tornister  zu  tragen  und  nur,  wenn  die  fahrende
  Abtheilung  den  Truppen  in's  Gefecht  folgt,  ist  es  denselben  gestattet,  die  Torrister
  auf  den  Roserrowagen  zu  legen

Beilage  Nro.  18.  achweisung  des  Bedarfs  an  Oekonomie-Utensilien
für  ein  Korps-  Lazareth  etc.

(Auszug.)  Die  mitzuführenden  Gegenstände  werden  auf  6  Wagen  verpackt.

Badewannen  (,  Befostigungsmaschinen  nach  Bedarf,  dazu  1  Ewangsacke;  Bettdecken
  von  Fries  ;5f),  Bettlaken  120f',  hölzerne  Bettstellen  u  Bürsten  für  die  Bade-Anstalt
  3,  blecherne  Esslöffel  613,  blecherne  Essnäpfo  &amp;  1'/,  Quart  UM,  Handlaternen
(für  die  Krankenwärter)  15,  Handtücher  702,  Hemden  ;03,  weile  Kämme  12,  enge
Kümme  +5,  Kopfpolstersäcke  02,  Kopftafeln  von  Holz  ÖN},  Krankenhosen  von  Zwillich
  402,  sciche  Krankenröcke  1098,  Krankentische  ohne  Schrank  3W),  Krankentragen  3,
Krücken  N  Paar,  Laternen  mit  Lampen  und  Abzugsröhren  21,  Laternen  mit  Reverberen
  9,  Teller-Leuchter  mit  Lichtscheeren  20,  Nachteimer  mit  Deckel  und  hölzernen
Gestellen  21,  irdene  Nachttöpfe  21,  Pantofleln  102  Paar,  Röcke  von  Drillich  für  Lazareth-Gehülfen
  13,  Schemel  ohne  Lebuen  300,  Schürzen  für  die  Krankenwärter  5l,
baummwollene  Socken  102,  wollene  Socken  MI,  Speibüchsen  von  Blech  4’,  Spucknäpfe
  3),  Steckbecken  von  Zinn  mit  Deckel  21,  solche  von  Eisenblech  6,  Bindestricke  Je
leinene  Strohsäcke  ;(r2,  Theekanneu  zu  3  Tassen  von  Fayence  21,  Theotassen  2ıP
Trinkbecher  von  Blech  6,  Ueberzüge  zu  den  Bettdecken  und  den  Kopfkissen  je  „02.
Urinfässer  12,  Uringläser  on,  Waschschüsseln  nach  Bedarf.

Zusatz.  (Erlass  d.  Militir-Oekonomie-Departements  vom  72.  August  103.)  Mit
Bezug  auf  die  Verfügung  vom  18.  Augnst,  mittelst  welcher  der  Königlich.  Intendantur
das  neue  Reglement  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  übersandt  worden
ist,  wird  Derselben  eröffnet,  dass  die  gegen  die  früheren  Etata  für  die  Feldlazarethe
weniger  vorräthig  zu  haltenden  Oekonomie-Utensilien  in  den  Friedenslazarethen
zu  verwenden  bleiben,  soweit  solche  für  letztere  etatsmässig  sind.  Die  überschiessenden
  Wäschestücke  und  Krankenkleider  sind  bereits  auf  das  diesjährige  Kontingent  in
Anrechnung  zu  bringen,  insoweit  nicht  nach  dem  Erlass  vom  21.  August  (cfr.  die
Nachträge)  Krankenkleider  gefüttert  zu  beschaffen  sind.  Bunte  Ueberzüge  sind  für  den
Bedarf  der  Kasernen  zu  verwenden.  Der  Geldwerth  für  die  verwendeten  Feldlazareth-Utensilien
  ist  dem  Abschnitt  V.  des  Titels  34  (zur  Unterhaltung  der  Feld-  und  Belagerungs-Lazarethe
  etc.)  zuzuführen.  Von  den  Drucksachen  verbleiben  die  überzähligen
Exemplare  als  Ersatz  für  entstehenden  Abgang.  Ueber  die  nach  dem  neuen  Etat  mehr
erforderlichen  und  schon  im  Frieden  vorräthig  zu  haltenden  Oekonomic-Utensilien
ist  ein  Kostenanschlag  aufzustellen  und  baldmöglichst  einzusenden.

Beilage  Nro.  I.  Nachweisung  des  Bedarfs  an  Arznei  für  ein  Divisions-Lazarcth,
  zu  deren  Anfoahme  beim  Depot  die  im  Schiebekasten  Nro.16  und  17
befindlichen  Btandgeflsse,  und  bei  der  fahrenden  Abtheilung  die  in  Kasten  Nro.  17
befindlichen  Standgefüsse  der  vierspännigen  Medicin-  und  Bandagewagen  Nro.  I  resp.  2
bestimmt  sind.