Neues  Reglement  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1863.  1031

Küstchen  18t  (1.8.);  —  _Pappscheeren  mit  Gegenfeder  1  St;  —  Porsellanschaalen  zu
Injektionen  3  St.  (je  el);  ——  Bepoussoir  von  Fischbein  mit  Schwamm  1  St;  —  Scheeren
zum  Anfschneiden  der  6  sverbänds  1  St;  —  Schrauben-Tourniquets  von  Messing
mit  Beitenstäben  1  St.  ;  Schröpfepparae  38:  (je  I;  -  Schürzen  von  Leinwand  beim
Verbinden  a)  für  die  "Hülfskrete  30  (je  10),  b)  für  die  Lazarethgehülfen  45  (je  159;
Schürzen  von  Wachstuch  für  die  Oberärzte  bei  chirurgischen  Operationen  3  (je  ));

Stethoscope  3  St.  (je  I);  —  Streichriemen  3  St.  (je  1);  „&gt;  „erbandauuge  für  Aerzte
48.  12,1,  bı;  —  Verbandzeuge  für  Lazarethgehülfen  15°  (je  93;  —  Waage  zum  Abwiegen
  alter  Leinwand,  Charpie  etc.  1  Bt.;  —  Wundspritzen  3  St.  (je  1);  —  Cylinder
zur  Stillaung  des  Nasenblutens  —  Beloeg"  sches  Röhrchen  —  I  St,  welcher,  wenn  kein
besonderes  Etui  dazu  vorhanden  ist;  in  das  Etui  zu  den  stumpfen  Wundhaken  plairt
  wird.

Zusatz,  (Erl.  des  Militär-Oekonomie-Departements  vom  23.  August  1863.)  Im
Anschluss  an  die  Verfügung  vom  22.  August,  die  Oekonomie-Utensilien  und  Drucksachen
der  Feldlazarethe  betreffend,  wird  der  Königlichen  Iotendantur  eröffnet,  dass  auch  die
gegen  die  frühern  Etats  für  die  Feldlazarethe  weniger  vorräthig  zu  haltenden
Verbandmittel,  welche  nach  Deckung  des  Bedarfs  für  die  kleinen  Verbandmittelte  schen
su  den  Krankentragen  übrig  bleiben,  sowie  die  weniger  vorräthig  zu  haltenden
chirurgischen  Geräthe  und  Apotheken-Utensilien  in  den  Friedensiazarethen  zu  verwenden
sind.  —  Hiervon  ist  jedoch  die  Charpie  auszuschliessen,  welche  zur  Disposition  des
Departements  verbleibt.  Die  Auffrischung  derselben  darf  aber  nicht  unterlassen  werden.
Der  Geldwertl  für  die  in  den  Lazarethen  verwendeten  Gegenstände  ist  dem  Abschnitt  V.
des  Titels  34  zuzufübren.  Von  den  nach  den  neuen  Etats  mehr  erforderlichen
Gegenständen  sind  bereits  vom  Medicinalstabe  der  Armee  sicher  gestellt:  an  Verbandmitteln,
  die  sub  po».  6,  12,  13,  26  und  28  der  Beilage  21  des  neuen  Reglements
über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  und  die  sub  pos.  6,  12,  21,  28,  31  und
32  der  Beilage  22  des  Regen  Pu  chirurgischen  Instrumenten  und  Geräthen,
  die  sub  pos.  2a,  16,  18,  19,  20,  21,  23,  24,  26,  27,  38,  een  57  und  63  der
Beilage  23,  aowie  die  sub  pos,  2a,  1,  77,  18,  20,  21,  23,  25,  26,  20,  30,  32,  39,  48,
5,  5  und  70  der  Beilage  Nr.  24  des  Reglements  gedachten  Gegenstkrde  Der  au  ub
pos.  37  der  Beilage  21  und  sub  pos.  43  der  Beilage  22  aufgeführte  Shirting  wird
erst  beschafft,  wenn  die  überschiessende  neue  Leinwand  verwendet  sein  wird.  Ueber
die  nach  den  neuen  Etats  schon  im  Frieden  mehr  rorräthig  zu  haltendon  derartigen
  Gegenstände  —  mit  Ansschluss  der  rorgedachten,  bereits  von  hier  aus  sicher
gestellten  —  ist  ein  Kosten-Anschlag  aufzustellen  und  baldmöglichst  bierher  einzusenden.

Anmerkung.  Zu  den  Beilagen  ?1  -  24  finden  sich  im  Reglement  noch  Verpackungs-Instruktionen.


Wegen  Beilage  Nr.  25:  Nachweisung  der  Apotheken  -Utensilien
rein  Divisions-Lasareth,  und
Beilage  Nr.  26.  Nachweinung  der  Apothekon-  Utensilien
ür  ein  Korps-Lasareth

wird  auf  das  Reglement  selbst  verwiesen  und  sei  hier  nur  angeführt,  dans  der  für  die
Korps-Lazaretbe  eines  Armee  -Korps  bestimmte  Reagentioenkasten  enthulten  soll:
A.  An  Gefässen:  1  Glas  mit  alasstöpnel  zu  Flüssigkeiten  ä  2  Loth,  6  Pulvergläser
mit  Cilasstöpaeln  ä  2  bis  !j,  L  B.  An  sonstigen  Geräthen:  1  gewöhnliche  gläserne
  Dochtlampe,  2  kleine  Fillrrticher,  1  Satz  kleiner  Bechergläser  zu  4  Stück,
2  kleine  Porcellanschaalen,  4  Fuss  enge  Glasröbren,  !/,  Fuss  zu  den  Glasröhren  passende
  Gummischläuche,  ]  zusammenlegbares  Rcagenz-Gestell  mit  U  Gläsern,  2  Glasstäbe,
  I  Porcellantiegel,  4  Bogen  schwedisches  Filtrirpapier,  1  Platinblech,  2  Zoll  im
Quadrat,  1  Streifen  upferblech,  3  Zoll  Platindraht,  1  Löthrohr  mit  Platinspitze,  2  kleine,
unten  in  eins  Kugel  ausgeblasene  Giasröhrchen,  1  Loupe,  I  kalibrirte  Glasröhre  zu
Wasseruntersuchungen.  C.  An  Reagentien,  mit  welchen  der  Reagentionkasten

jedoch  erst  bei  eintretender  Mobil  ist:  1.  Liquor
ammonirci  hydrosulphurati  2  Loth;  die  folgenden  Reagentien  sind  in  trockener  Form
mitzuführen:  2.  Ammoniacum  ox  fcum  oth,  !  aryta  nitrica  1,  4.  Ferro-Kalium

cyanatum  flavom  I,  $.  Ferro-Kalium  cyanatum  robrum  1,  6.  Ferrum  sulphuratum  4,
7.  Kali  hypermanganicum  crystallisat.  '/4  Loth.  Alle  übrigen  zur  Prüfung  von  Ara.
neien  etc.  erforderlichen  Mittel,  als  Aether,  Liquor  ammoniaci  caustiei,  Acidum  tannicum,
Caprım  aulphuricum,  Tartarus  natronatus  etc.  sind  in  der  Feld-Apotheke  vorhanden.

s  Beilage  Nr  32.  Uniformen.  Die  Feld-Apotheker  tragen  die  Uniform  der
frähern  "Ober-Feid-Apotheker,  die  Unter-Feld-  Apotheker  existiren  nicht  mehr.

Aus  Beilage  Nr.  „33.  Einkleidungskosten.  Es  betragen  die  Einkleidung«-kosten
  für  einen  Krankenwärter  24  Thbir.  21  Sgr.,  und  für  einen  Lazarethgehülfen,  je
nachdem  er  Unterofücier  oder  Gefreiter  resp.  Gemeiner  ist,  29  Tblr.  3  Sgr.  6  Pf.  und
3%  Thir.  18  Sgr.  4  Pf.