1032  A.  Die  Feld-Lasarethe.

a)  Einberufung  und  Vertheilung  des  Personals.

$  45.  Unmittelbar  nach  Erlass  des  Mobilmachungsbefehls  bat  der
Korps-General-Arzt  das  mit  Genehmigung  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens
  schon  vorher  von  ihm  dazu  desimirte  ärztliche  und  pharmaceutische
  Personal  mit  Einschluss  der  Lazareth-Gehülfen,  der  Intendant  das
designirte  Administrations-  Personal  (die  Revier-Aufscher,  welche  aus
qualificirten  Lazareth-Gehülfen  der  Armee  und  des  beurlaubten  Standes
entnommen  werden,  sowie  die  Krankenwärter,  wozu  Landwehrpflichtige
verwendet  werden,  welche  für  diesen  Dienst  in  den  Garmison-Lazarethen
im  Frieden  ausgebildet  sind,  werden  auf  Grund  der  von  den  Intendanturen
  unter  Kommunikation  der  betreffenden  Infanterie-Brigade-Kommandos
zu  führenden  vorbereitenden  Listen  durch  die  zuletzt  gedachten  Kommandos
  einbeordert  und  den  Intendanturen  überwiesen)  einzuberufen  und
auf  die  einzelnen  Feldlazarethe  zu  vertheilen.  —  Die  Ueberweisung  der
Train-Mannschaften  und  der  Pferde  erfolgt  durch  den  Train-Bataillons-Kommandeur
  an  die  Officiere,  welche  vom  General-Kommando  den  Feldlazarethen
  zugetheilt  werden.  —  Innerhalb  der  einzelnen  Feldlazarethe
ressortirt  die  Vertheilung  des  ärztlichen  und  pharmaceutischen  Personals
von  dem  Chefarzte,  des  Administrations-Personals  vom  Lazareth-Inspektor
und  der  Train-Mannschaften  vom  Lazareth-Train-Kommandeur.

b)  Vereidigung  des  Personals.
$&amp;  46.  Die  Vereidigung  der  Aerzte  und  Beamten  der  Feldlazarethe
ist  durch  deren  nächste  Vergesetzte  (Chef-Aerzte,  resp.  Inspektoren)  unter
Zuziehung  eines  Protokollführers  nach  Vorschrift  der  Beilage  36,  die  der
Trainmannschaften,  sowie  der  Lazarethgehülfen  und  militärischen  Krankenwärter
  durch  den  Kommandeur  des  Lazareth-Trains  auf  die  Kriegs-Artikel
  zu  bewirken,  sofern  dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist.

Beilage  Nr.  36  enthält:  A.  Auszug  aus  der  Verordnung  wegen  zweckmässigerer
Einrichtung  der  Eidesleistungen  vom  26.  Oktober  1799;  B.  Vorhaltung  bei  Diensteiden;
C.  Formel  des  Diensteides:  1.  für  Feld-Administrations-Beamte,  2.  für  Militär-Aorzte,
3.  für  Pharmaceuten;  D.  Allerh.  Kab.-Ordre  vom  21.  November  1833,  betreffend  die
Amtsverschwiegenheit  der  öffentlichen  Beamten;  E.  Formular  zu  einer  Verhandlung
über  die  Vereidigung;  F.  Allerb.  Kab.-Ordre  vom  10.  Februar  1335:  Hinweisung  auf
einen  früher  schon  geleisteten  Diensteid;  G.  Formular  zu  einer  Verhandlung  über  die
Verpflichtung  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt.

c)  Ausrüstung  der  Feldlazarethe.

$  47.  Aus  dem  Depot  des  Train-Bataillons  lassen  die  Chef-Aerzte
gegen  Quittung  in  Empfang  nehmen:  die  chirurgischen  Instrumente,  Verbandmittel
  und  pharmaceutischen  Utensilien  durch  das  ärztliche  und
pharmaceutische  Personal,  die  Werkzeuge  für  den  chirurgischen  Instrumentenmacher
  durch  diesen;  die  Oekonomie-Utensilien  und  Drucksachen
durch  die  Lazareth-Inspektoren;  die  Bekleidungs-  und  Ausrüstungs-Gegenstände
  der  Train-Mannschaften,  der  Lazareihgehülfen  und  Krankenwärter,
die  Fahrzeuge,  Geschirr-  und  Stallsachen  durch  die  Lazareth-Train-Kommandeure.
  —  Letzteren  liegt  die  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Mannschaften
  und  Tferde  ob.  Das  Nachbinden  der  Fahrzeuge  und  die  Anschaffung,
  resp.  Ergänzung  der  erst  beim  Eintritt  einer  Mobilmachung
zu  besorgenden  Utensilien,  Geschirre  und  Stallsachen  ist  Sache  der  Train-Depot-Verwaltung.
  —  Für  die  Verpackung  der  fortzuschaffenden  Gegenstände
  auf  den  Fahrzeugen  nach  Massgabe  der  Beilagen  sind  resp.  die
Aerzte,  Pharmaceuten,  Inspektoren  und  Officiere,  durch  welche  die  Uebernahme
  erfolgte,  verantwortlich.  —  Für  die  Füllung  der  Feld-Apotheken