1034  A.  Die  Feld-Lazarethe.

solche  Einrichtungen  aber,  namentlich  zur  Herstellung  der  Kochküchen
durchaus  erforderlich,  so  müssen  dieselben  unter  Beobachtung  der  möglichsten
  Sparsamkeit  schleunigst  bewirkt  werden.  Ob  die  dadurch  veranlassten
  Kosten  auf  die  Lazarethkasse  zu  übernehmen,  oder  den  Ortsbehörden
  zur  Last  fallen,  ist  von  den  obwaltenden  Verhältnissen  abhängig.
  (cfr.  $  3  des  Gesetzes  wegen  der  Kriegsleistungen  vom  11.  Mai
1851.)  —  Im  feindlichen  Gebiete  bleiben  dagegen  derartige  bauliche  Einrichtungen
  von  den  Ortsbehörden  zu  bewirken.  —  Bei  Eintheilung  und
Bestimmung  der  Krankenstationen  wird  vom  Chef-Arzt,  resp.  auf  den
Stationen  von  den  Stabs-Aerzten  als  Grundsatz  festzuhalten  sein,  dass
die  innerlich  Kranken  von  den  Verwundeten  getrennt,  und  dass  die  mit
ansteckenden  Krankheiten  behafteten  Individuen  sowohl  von  den  übrigen
Kranken,  als  auch  soviel  als  möglich  unter  sich  nach  den  Krankheiten
gehörig  gesondert  werden.  —  Gestattet  es  der  Raum,  dass  auch  besondere
  Rel  l  ten-Stati  eingerichtet  werden  können,  so  ist  eine
solche  Einrichtung  als  zweckmässig  zu  empfehlen.  Zur  Noth  können
aber  auch  die  Rekonvalescenten  in  die  Bürgerquartiere  oder  Kasernen
entlassen  werden,  um  ihre  vollständige  Genesung  abzuwarten.
IX.  Ausstattung.

$  50.  Die  erste  Ausstattung  der  Feldlazarethe  mit:  a)  chirurgischen
Instrumenten  und  Apotheken-Utensilien,  b)  Oekonomie-ÜUtensilien  und
Drucksachen,  c)  Fahrzeugen,  Geschirr-  und  Stallsachen,  sowie  Beklei
dungs-  und  Ausrüstungsgegenständen  der  Train-Mannschaften  und  Pferde.
erfolgt  bei  der  Mobilmachung  nach  Massgabe  der  Etats-Beilagen  Nr.  17
bis  35.  —  Für  die  gute  Konservation  und  rechtzeitige  Ergänzung  der
ad  a  bezeichneten  Gegenstände  ist  der  betreffende  Arzt,  resp.  Feld-Apotheker,
  der  ad  b  bezeichneten  der  Lazareth-Inspektor,  der  ad  c  bezeichneten
  der  Lazareth-Train-Kommandeur,  speciell  verantwortlich.  —  In
welcher  Art  die  Kompletirung  in  Betreff  der  laut  Etat  erst  am  Orte  der
Tbätigkeit  der  Lazarethe  zu  beschaffenden,  resp.  der  als  Ersatz  nothwendigen
  Gegenstände  vor  sich  zu  gehen  hat,  ist  von  den  Verbältnissen
abbängig.  —  Im  eigenen  und  verbündeten  Lande  ist  das  Bedürfniss  durch
Ueberweisung  disponibler  Bestände  Seitens  der  Intendantur  oder  durch
Lieferung  Seitens  der  Gemeinden  nach  Massgabe  des  Gesetzes  wegen  der
Kriegsleistungen  vom  11.  Mai  1851  und  nur,  wenn  dies  und  eine  Entleihung
  nicht  möglich  ist,  durch  direkten  Ankauf  Seitens  der  Feldlazarethe
  zu  befriedigen.  —  Im  feindlichen  Lande  ist  auf  Beschaffang  der
erforderlichen  Gegenstände  im  Wege  der  Requisition  Bedacht  zu  nehmen.  —
Zunächst  ist  aber  immer  der  Bedarf  der  leichten  Feldlazarethe  zu  decken
und  müssen  nöthigenfalls  aus  den  Beständen  der  schweren  Feldlazarethe
Aushülfen  geleistet  werden.

51.  Sofern  beim  Aufbruch  der  Lazarethe  über  die  für  den  Ort
der  Thätigkeit  beschafften,  auf  den  Fahrzeugen  nicht  mitzuführenden
Utensilien  nicht  von  der  Intendantur  anderweit  disponirt  wird,  oder  die
Rückgabe  an  die  Darleiher  erfolgen  muss,  sind  dieselben  zu  veräussern
und  ist  der  Erlös  dafür  auf  Einnahme-Ordre  der  Feld-Intendantur  an
die  Korps-Kriegskasse  abzuführen.

$  52.  Die  nöthigen  Reparaturen  (die  Reparatur  der  chirurgischen
Instrumente  hat  der  beim  Feldlazareth-Direktor  befindliche  chi  ische
Instramentenmacher  zu  bewirken,  der  hierzu  mit  den  erforderlichen  Werkzeugen
  bei  der  Mobilmachung  ausgerüstet  wird.  Die  Ausbesterung  der
Leib-  und  Bettwäsche  ist  in  der  Regel  von  den  Waschfrauen  der  Feld-