Neues  Reglement  über  den  Tienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1863.  1035

lazarethe  unentgeltlich  zu  besorgen,  und  nur,  wenn  dies  neben  der  Wäschereinigung
  nicht  zu  bewirken  sein  sollte,  darf  die  Instandsetzung  gegen
Tagelohn  stattfinden)  sind  im  Inlande  oder  verbündeten  Lande  durch
Handwerker  des  Orts  auf  Kosten  der  Lazareth-Verwaltung  in  billigster
Weise  auszuführen,  im  feindlichen  Gebiete  hat  aber  auch  in  dieser  Beziehung
  Requisition  stattzufinden.

Fe  Die  Ausrangirung  der  unbrauchbaren  Gegenstände  erfolgt  in
der  Regel,  in  Betreff  der  chirurgischen  Instrumente  und  Apotheken-Ütensilien
  bei  der  Inspicirung  der  Feldlazarethe  durch  den  Korps-General-Arzt,
  oder  in  dessen  Auftrag  durch  den  Feldlazareth-Direktor,  hinsichts
der  Oekonomie-Utensilien  durch  die  Intendantur  bei  ihren  unvermutbeten
Revisionen  der  Kassen-  und  Oekonomie-Verwaltung  der  Feldlazarethe,
oder  im  Auftrage  der  Intendantur  durch  den  Ober-Feld-Lazareth-Inspektor
  u.  S.  w.

x.  Beschaffung  der  Lonsumtiblen  Bedarfs-Geg  and
1.  Arzneien  und  Verbandmittel.

$  54.  Die  Lieferung  der  zur  Ausstattung  der  Feldlazarethe  erforderlichen
  Arzneien  (welche  früher  Seitens  des  Medicinal-Stabes  aus  Berlin
bewirkt  wurde)  erfolgt  bei  der  Mobilmachung  auf  Grund  von  Kontrakten,
welche  der  Korps-General-Arzt  im  Einverständniss  mit  der  Korps-Intendantur
  durch  den  Stabs-Apotheker  hat  abschliessen  lassen.  —  Die  etatsmässigen
  Verbandmittel  sind  bei  der  Mobilmachung  aus  den  Train-Depots
zu  empfangen.  —  Der  laufende  Bedarf  der  leichten  Feldlasarethe  und
der  Truppen  an  Arzneien  und  Verbandmitteln  ist  aus  den  Beständen  der
schweren  Feldiazarethe  oder  der  Feldlazareth-Reserve-Kolonne  (cfr.  Anmerkung
  zu  $  15)  zu  decken,  welche  letzteren  den  diesfälligen  Requisitionen
  zu  entsprechen  haben.  —  Für  die  rechtzeitige  Kompletirung  der
Arznei-  und  Verbandmittel-Sollbestände  bei  den  schweren  Feldlazerethen
oder  der  Feldlazareth-Reserve-Kolonne  ist  nach  Massgabe  der  Verhältnisse
  und  der  Anordnungen  der  vorgesetzten  Instanzen  durch  Abschluss
von  Lieferungs-Verträgen  oder  durch  direkten  Ankauf  oder  im  Wege  der
Requisition  zu  sorgen.

Viktualien  und  Materialien.

$  55.  Für  die  Verabreichung  der  Lebensmittel  in  den  Feldlazarethen
sind  die  ärztlichen  Verordnungen  in  Grenzen  des  Beköstigungs-Regulativs,
Beilage  Nr.  42—44,  massgebend.

Beilage  Nr.  42.  Beköstigungs-Regulativr  für  die  Feldlasarethe  der
Kgl.  Preuns.  Armee  nebst  Erläuterungen.

Beilage  Nr.  43  und  44.  Schemata  su  den  Haunpt-  und  Bpecial-Diät-Verordnungen.
  (Siehe  ad  XXV  der  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege
im  Felde  von  195,5.)

Die  Mitführung  des  dreitägigen  Lebensmittel-Bedarfs  der  leichten  Feldlazarethe
  erfolgt  nach  den  nähern  Bestimmungen  der  Beilagen  Nr.  45  u.  46.

Beilage  Nr.  49.  Bestimmungen,  betreffend  die  Mitführung  einen
dreitägigen  Bedarfs  an  Lebenamitteln  für  ein  leichtes  Feldlasareth  zur
Verpflegung  von  200  Kranken  und  Verwundeten.

Beilage  Nr.  46.  Uebersicht  des  Bedarfs  an  Lebensmitteln  für  ein
Divisions-Lazareth  sur  Verpflegung  von  200  Kranken  und  Voerwundsten
auf  3  Tage.

Siehe  ad  XXVI  der  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde
ron  1855.

Die  Verwendung  der  Feuerungs-,  Erleuchtungs-  und  Reinigungs-Materialien
  findet  nach  dem,  sich  aus  den  ärztlichen  Anordnungen  ergebenden
  wirklichen  Bedarfe  unter  möglichster  Berücksichtigung  der  Seite