1036  A.  Die  Feld-Lasarethe.

177  bis  195  der  in  den  Beilagen  des  Friedens-Lazareth-Reglements  "gegebenen
  Normen  resp.  der  Beilage  Nr.  47  der  vorliegenden  Vorschriften
(Erleuchtungsmaterialien-Etat  für  die  Feldlazarethe)  Statt.  —  Alle  Bedürfnisse
  zur  Beköstigung  der  Kranken,  zur  Heizung,  Erleuchtung  und
Reinigung  der  Lazareth-Lokale  sind,  insoweit  solche  nicht  aus  den  Feld-Magazinen
  entnommen  oder  durch  die  Gemeinden  geliefert  werden  können,
im  eigenen  oder  verbündeten  Lande  durch  Ankauf,  im  Feindeslande  im
Wege  der  Requisition  zu  beschaffen.  Für  die  gute  Konservation,  den  bestimmungsmässigen
  Verbrauch  und  die  rechtzeitige  Ergänzung  der  desfallsigen
  Bestände  ist  der  Feldlazareth-Inspektor  verantwortlich.

“L.  Aufnahme  der  Kranken  und  Verwundeten  In  die  Feld-Lazarethe.


1.  Berechtigung  dazu.

8  56.  Alle  Personen,  welche  bei  der  mobilen  Armee  eine  dienstliche
Stellung  einnehmen,  haben,  wenn  sie  erkranken  oder  verwundet  werden,
Anspruch  auf  Aufnahme  in  die  Feldlazarethe  und  auf  die  unentgeltliche
Verpflegung  in  denselben.  (Nach  erfolgter  Demobilmachung  treten  die
Friedensbestimmungen  wieder  in  Kraft  und  haben  die  Chargen,  welche
hiernach  die  Lazareth-Verpflegung  bezahlen  müssen,  auf  fernere  kostenfreie
  Verpflegung  nur  dann  ein  Anrecht,  wenn  sie  im  Dienste  verwundet
oder  unverschuldet  verunglückt  sind,  und  sich  deshalb  im  Lazareth  befinden.)
  Kranke  und  Vewundete  der  alliirten  Truppen,  sowie  kranke  und
verwundete  Kriegsgefangene  sind  von  der  Aufnahme  nicht  ausgeschlossen.

2.  Verfahren  bei  der  Aufnahme:  a)  in  den  schweren
Korpslazarethen.

$  57.  Alle  Kranke  und  Verwundete,  welche  dem  Lazarethe  zugehen,
sind  von  dem  Aufnahme-Bureau  zu  übernehmen.  Dasselbe  besteht  aus
dem  Lazareth-Sekretär  und  einem  Arzte,  denen  ein  Lazarethgehülfe,
ferner  ein  im  Rechnen  und  Schreiben  geübter  Revier-Aufscher,  sowie  ein
Krankenwärter  zu  den  Gängen,  Handreichungen  und  zur  Abführung  der
Kranken  und  Verwundeten  in  die  Krankenstationen  beizugeben  ist.  Der
Sekretär  hat  dem  Patienten  den  mitgebrachten  Begleitschein  abzunehmen,
oder,  falls  der  Patient  damit  noch  nicht  versehen  ist,  einen  solchen
Schein  nach  Schema  Nr.  48  anzufertigen,  nach  diesem  Schein  die  von
dem  Kranken  mitgebrachten  Königlichen  und  Privat-Effekten  abzunehmen
und  den  Patienten  in  das  nach  Schema  Nr.  49  zu  führende  Hauptkrankenbuch
  einzutragen  (dessen  Rubriken  denen  des  Schemas  der  Beilage
  Nr.  4  analog  sind).  —  Der  Arzt  hat  die  Station,  in  welche  die  ankommenden
  Kranken  nach  Massgabe  ihrer  Krankheit  oder  Verwundung
zu  bringen  sind,  zu  bestimmen  und  dem  Sekretär  zur  Ergänzung  des
Hauptkrankenbuches  die  nöthigen  Data  über  Krankheit  und  Verwundung
der  Angekommenen  anzugeben.  Hiernächst  sind  die  Kranken  sogleich
in  die  betreffende  Station  zu  bringen  und  ihre  Begleitscheine  an  ihren
Lagerstellen  zu  befestigen.  —  Schwerkranke  dürfen  im  Aufnahme-Bureau
nicht  aufgehalten  werden,  sondern  sind  unverzüglich  in  die  betreffende
Krankenstation  zu  bringen.  Von  diesen  Kranken  ist  vorläufig  nur  die
laufende  Nummer  in  das  Hauptkrankenbuch  einzutragen  und  der  Begleitschein
  mit  gleicher  Nummer  versehen  an  der  Lagerstelle  zu  befestigen.
Die  übrigen  vorgedachten  Notizen  sind  nachträglich  baldmöglichst  zu  bewirken.
  —  u.  8,  w.  —