1038  A.  Dis  Feld-Lasarethe.

so  eingerichtet,  dass  der  Kranke  bis  zum  Mittage  des  folgenden  Tages
mit  der  Arzneiportion  ausreicht.  Für  schwere  Kranke  können  jedoch  auch
bei  der  Nachmittags-Visite  noch  Arznei-Verordnungen  erfolgen,  sofern  der
Arzt  solche  für  nothwendig  erachtet.  —  Ein  Lazarethgehülfe  schreibt  die
Verordnungen  auf  die  Kopftafel  des  Kranken  und  der  Hülfsarzt  trägt,  nach
beendeter  Visite,  die  für  sämmtliche  Kranke  seiner  Station  gemachten
Ordinationen  in  ein  besonderes  Buch,  das  er  demnächst  dem  ordinirenden
Ars  zur  Unterzeichnung  vorlegt  und  dann  nach  der  Feld-Apotheke
sendet.

60.  Bei  den  Arznei-Verordnungen  müssen  die  Vorschriften  der
Militär-Pharmakopoe  und  möglichste  Einfachheit  beobachtet  werden;  für
die  Diätverordnungen  sind  die  Bestimmungen  des  Beköstigungs-Regulatirs
und  in  den  schweren  Feldlazarethen  die  unter  Zustimmung  des  Chef-Arztes
  von  dem  Inspektor  von  8  zu  8  Tagen  aufzustellenden  Diättafeln
massgebend.  —  In  den  leichten  Feldlazarethen  richtet  sich  die  Beköstigung
  der  Kranken  nach  den  augenblicklichen  Verhältnissen.

2.  Gehalt-  und  Sold-Kompetenzen  der  Kranken.

61.  Die  in  die  Feldlazarethe  aufgenommenen  Officiere  und  Beamten
beziehen  darin  ihr  Feldgehalt  und  die  Chargen-Feldzulage  nach  Massgabe
der  88  198  und  260  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Armee
i  riege  fort.  Diese  Officiere  haben  sich  in  den  Feldlazarethen  mit
derjenigen  Ausstattung  der  Räume  zu  begnügen,  wie  solche  durch  die
vorhandenen  Geräthe  bewirkt  werden  kann,  ebenso  wie  ihre  Verpflegung
ohne  Ausnahme  in  den  Grenzen  des  Beköstigungs-Regulativs  erfolgt.
Wünschen  aber  Officiere  und  Beamte  eine  bessere,  als  die  gewöhnliche
Lazarethverpflegung,  so  bleibt  es  ihnen  unter  Zustimmung  des  Arztes
überlassen,  sich  die  bessere  Verpflegung  aus  eigenen  Mitteln  zu  beschaffen.

Auch  den  nicht  in  die  Militär-Lazarethe  aufgenommenen,  aus  ihrer  Garnison  oder
dem  Mobilmachungsorte  abgerückten  mobilen  Ofücieren  und  Beamten  gebührt  kostenfreie
  ärztliche  Behandlung  und  unentgeltliche  Verabreichung  der  Arzneimittel  and  Baudagen
  aus  den  Dispensir-Anstalten  und  aus  den  Medicin-  und  Bandagekasten  der  Truppen,
insofern  die  Behandlung  durch  einen  Militär-Arzt  erfolgt.

$  62.  Welche  Soldantheile  die  kranken  Mannschaften  in  den  Feldlazarethen
  zu  beziehen  haben,  ist  in  der  Beilage  Nr.  52  (cfr.  Beilage
Nr.  9  zu  $  29)  angegeben.  Diese  Soldantheile  sind  aber  nur  insoweit
zu  zahlen,  als  die  Kranken  sich  zur  Empfangnahme  und  Verwendung  der
Gelder  im  Stande  befinden.  Soweit  hiernach  die  Zahlung  einstweilen
unterbleiben  muss,  sind  die  diesfälligen  Beträge  als  Rückstände  zu  führen.

3.  Verhalten  der  Kranken.

8  63.  Für  das  Verhalten  der  Kranken  und  Verwundeten  in  den
Feldiazarethen  sind  die  Bestimmungen  in  der  Beilage  Nr.  53  enthalten.
(Siehe  Theil  II.  Kap.  VIII.  A.  Zusatz  zu  $  158.  S.  7368  und  739.)

KB.  Abgang  der  HMranken  und  Verwundeten  aus  den  Feldlasarethen.


4.  Transport  aus  den  leichten  Feldlazarethen  in  die

schweren  oder  in  andere  Krankenheilanstalten.

64.  Ueber  die  Art  und  Weise  der  Ausführung  dieses  Transports
hat  der  Chef-Arzt  des  abgebenden  Lazareths  zu  bestimmen,  doch  darf
derselbe  grössere  Krankentransporte  oder  die  gänzliche  Evakuirung  des
Lazareths  nur,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  ohne  vorherige  Zustimmung
des  Feldlazareth-Direktors  anordnen.  —  Vor  der  Absendung  muss  in  der
Regel  durch  vorauszusendende  Fouriere  Vorsorge  getroffen  sein,  dass  die
Kranken  im  Bestimmungsorte  auch  Aufnahme  finden.  —  Die  Leitung