Neues  Reglement  über  den  Dienst  der  Krankennfege  Im  Felde  von  1863.  1439

und  Beaufsichtigung  der  Absendung  der  Kranken,  sowie  die  Fürsorge
für  die  Transportmittel,  deren  Beschaffung  bei  der  Kommandantur  des
Orts,  resp.  bei  den  ÖOrts-  oder  Kreisbehörden  nach  Massgabe  der  Bestimmungen
  über  die  Vorspanngewährung  (cfr.  $  3  des  Gesetzes  über  die
Kriegsleistungen  vom  11.  Mai  1851)  zu  beantragen  ist,  wenn  die  Fahrzeuge
  des  Lazareths,  resp.  des  Trains  hiezu  nicht  ausreichen,  oder  nicht
disponibel  sind,  liegt  dem  Lazareth-Train-Kommandeur  ob.

Anmerkung  1.  Ist  Wasser-  oder  Eisenbabn-Transport  angüngig,  so  ist  dieser

sur  Schonung  der  Patienten  vorzuziehen.  —  2.  Wegen  der  Beförderung  Kranker  und
Verwundeter  auf  Eisenbahnen,  cfr.  die  Anleitung  dazu  vom  1,  Juli  1861  (in  den  ErlSuterungen
  etc.  zu  den  Vorschriften  etc.  von  18335  mitgetheilt).  —  3.  Bel  Kranken-Trausporten

  mitielst  Landfuhrwerks  werden  für  die  Begleitungs-Mannschaften  keine
Transportmittel  gewährt,  sondern  müssen  selbige  zu  Fuss  marschiren.  Auch  darf  der
Kommandofübrer  diesen  Begleitungs-Mannschaften  nicht  gestatten,  sich  auf  die  Fahrzeuge
  der  Kranken  zu  setzen,  damit  nicht  dadurch  Belästigungen  und  Unbequemlichkeiten
  für  die  Kranken  berbeigeführt  werden.

Die  Kosten  des  Transports,  insoweit  solche  bestimmungsmässig  gleich
baar  bezahlt  werden  müssen,  sind  von  dem  absendenden  Lazarethe  zu
bestreiten.  Im  feindlichen  Lande  sind  die  erforderlichen  Fuhrleistungen
im  Requisitionswege  zu  beschaffen.  —  Dem  Kommandoführer,  zu  welchem
nur  im  Nothfalle  und  bei  kleinen  Transporten  einer  der  zu  transportirenden
  leicht  Verwundeten  zu  bestimmen  ist,  muss  die  Nachweisung  der
Kranken  und  deren  Effekten  zur  Ablieferung  an  das  empfangende  Lazareth
  übergeben  werden  und  hat  letzteres  dem  abgebenden  Lazareth  darüber
  zu  quittiren.  —  Grössere  Kranken-Transporte  werden  von  Militär-Kommandos
  begleitet,  deren  Kommandirung  bei  den  Etappen-  oder  Militär-Kommandanturen,
  und  wenn  solche  am  Orte  nicht  befindlich  sind,
bei  dem  Befehlshaber  des  nächsten  Truppentheils  zu  beantragen  ist.

2.  Transport  aus  den  schweren  Feldlazarethen  in  andere
  Krankenheilanstalten.

$  65.  Für  den  Transport  der  aus  den  Korps-Lazarethen  in  andere
Krankenheilanstalten  abzugebenden  Patienten  finden  die  im  vorstehenden
$  gegebenen  Vorschriften  gleichfalls  Anwendung,  nur  sind  an  Stelle  der
zurückzubehaltenden  Eingangs-Begleitscheine  neue  mitzugeben,  welche  von
dem  Revier-Aufseher  des  Aufnahme-Burcau’s  übereinstimmend  mit  den
zurückbehaltenen  Begleitscheinen  und  dem  Hauptkrankenbuche  auszufertigen
  und  vom  Feldlazareth-Sekretär  zu  unterzeichnen  sind.

3.  Entlassung  aus  dem  Feldlazarethe.
.  Bei  den  leichten  Feldlazarethen.

$  66.  Bei  den  leichten  Feldlazarethen  sind  —  insofern  dieselben
nicht  zur  dauernden  Behandlung  von  Kranken  etablirt  sind  —  bei  der
Entlassung  derjenigen  Patienten,  welche  einer  weitern  Lazarethpflege  nicht
bedürfen,  ausser  der  Verzeichnung  der  Patienten  in  der  Haupt-Kranken-Nachweisung
  keine  Förmlichkeiten  erforderlich.  —  Diesen  Kranken  sind
bei  der  Aufnahme  ihre  Effekten  nicht  abzunehmen,  auch  findet  bei  solcher
kurzen  vorübergehenden  Behandlung  im  leichten  Feldlazareth  eine  Zahlung
von  Soldantheilen  nicht  Statt.

B.  Bei  den  schweren  Feldlazaretben.
a)  Die  Entlassung  der  Geheilten.

$  67.  Die  Entlassung  der  Geheilten  soll  in  der  Regel  nach  eingenommenem
  Frühstück  stattfinden.  —  Die  ordinirenden  Aerzte  haben
die  Verzeichnisse  der  von  ihren  Stationen  zur  Entlassung  geeigneten  Patienten
  dem  Chef-Arzte  vorzulegen,  der  solche  nach  seiner  Prüfung  und