1040  A.  Die  Feld-Lasarethe.

event.  Abänderung  am  Tage  vor  der  Entlassung  Morgens  dem  Lazareth-Sekretär
  zur  Fertigung  der  Entlassungsscheine  nach  Schema  Nr.  54  überiebt,
  auch  den  Train-Kommandeur,  den  Lazareth-Inspektor  und  den

ndanten  davon  in  Kenntniss  setzt,  damit  jeder  in  seinem  Geschäftszweige
  die  erforderlichen  Vorbereitungen  treffen  kann.  —  Bei  dem  Abgange
  erhält  jeder  Rekonvalescent  seinen  Entlassungsschein  und  sämmtliche
  von  ihm  in  das  Lazareth  mitgebrachten  Königlichen  und  Privat-Effekten
  gegen  Rückgabe  der  Depositenquittung  der  Lazarethkasse,  resp.
Quittung  unter  dem  im  Lazarethe  verbleibenden  Eingangs-Begleitscheine
zurück.  —  Die  Begleitscheine  sind  nach  dem  Abgange  der  Patienten  nach
der  Nr.  des  Hauptkrankenbuchs  geordnet  im  Aufnahme-Bureau  aufzubewahren.


6  68.  Nöthige  Reparaturen  der  Bekleidungs-Gegenstände  der  Rekonvalescenten
  mus  der  Lazareth-Train-Kommandeur  vor  der  Entlassung
ausführen  lassen,  so  dass  der  Marsch  in  vollständig  brauchbarer  Bekleidung,
  insbesondere  auch  guter  Fussbekleidung  angetreten  wird.

$  69.  Die  Absendung  der  Genesenen  soll  nicht  einzeln,  sondern  in
Abtbeilungen  unter  Aufsicht  eines  Kommandoführers  (bei  kleineren  Abtheilungen
  ein  Unterofficier  oder  Gefreiter,  bei  grössern  Transporten  ein
Officier)  erfolgen.  —  Wenn  der  Kommandoführer  nicht  aus  den  Genesenen
  gewählt  werden  kann,  hat  das  Lazareth  die  Kommandirung  eines
solchen  bei  der  Kommandantur  oder  dem  Befehlshaber  des  zunächst  stehenden
  Truppentheils  zu  beantragen.

$  70.  Die  abgehenden  Rel  1  ten-Abtheilungen  erhalten  eine
Marschroute,  welche  nebst  den  für  den  Marsch  erforderlichen  Geldmitteln
dem  Kommandoführer  zu  übergeben  ist,  cfr.  $  209  des  Reglements  über
die  Geldverpflegung  der  Armee  im  Kriege  und  $$  36-39  des  Rglts.  über
die  Natural-Verpflegung  der  Armee  im  Kriege.  -  Wenn  nichts  Anderes
bestimmt  wird,  sind  die  Rekonvalescenten  vom  Lazareth  nach  deın  nächsten
  Hauptquartier  zu  instradiren,  und  erfolgt  von  dort  aus  ihre  Weitersendung,


)  Entlassung  der  Invaliden.

$  71.  Die  nach  dem  Urtheile  der  ordinirenden  Stabs-Aerzte  als
halb-  oder  ganzinvalide,  resp.  dienstunbrauchbar  zu  entlassenden  Leute
sind  dem  Chef-Arzte  zur  Feststellung  des  Grades  der  Invalidität,  resp.
der  Dienstunbrauchbarkeit  nach  Massgabe  der  Instruktion  vom  9.  December
  1858  vorzustellen.  —  Ueber  den  Befund  hat  der  Chef-Arzt  ein
Protokoll  aufnehmen  zu  lassen,  und  ein  besonderes  Attest  auszustellen.
Letzteres  ist  dem  Invaliden,  resp.  Dienstunbrauchbaren  auszuhändigen,
ersteres  aber  mit  der  aufzustellenden  Invalidenliste  direkt  per  Post  demjenigen
  stellvertretenden  General-Kommando  zu  übersenden,  in  dessen
Bezirk  der  zu  Entlassende  seinen  Wohnsitz  nehmen  wird.  —  In  Betreff
der  Entlassung  der  Invaliden,  der  Vereinigung  derselben  in  Abtheilungen,
der  Ertheilung  von  Entlassungsscheinen  und  der  Geldmittel  für  den
Marsch,  sowie  der  Rückgabe  der  in  das  Lazareth  mitgebrachten  Privat-Effekten
  gilt  das  vorstehend  ad  a  Bestimmte.  —  Von  den  Königlichen
Bekleidungsstücken  ist  den  Invaliden  dasjenige  in  brauchbarem  Zustande
auszuhändigen,  was  für  den  Marsch  in  die  Heimath  zur  anständigen  Bekleidung
  und  zum  Schutze  gegen  die  Witterung  erforderlich  ist.  —  Auch
Mäntel  und  Tornister  dürfen  den  Invaliden  mitgegeben  werden,  sind  aber
in  der  Heimath  an  das  betreffende  Landwehr-Bataillon  abzuliefern,  und
von  letzterem  an  das  nächste  Ersatz-Bataillon  zu  befördern.  —  Alle