Neues  Reglement  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1883.  1041

übrigen  Lederzeugstücke,  sowie  alle  Armaturgegenstände  sind  aber  zurückzubehalten
  NH  5).
c)  Abgang  durch  Tod.

$  72.  Jeden  Todesfall  im  Lazareth  hat  der  betreffende  ordinirende
Stabs-Arzt  sogleich  dem  Chef-Arzt  und  dem  Lazareth-Sekretär  (bei  den
leichten  Feldlazarethen  dem  Rendanten)  anzuzeigen,  letzterem  zum  Zweck
der  nach  Massgabe  der  besondern  Instruktion  (Beilagen  55—57)  zu  bewirkenden
  Eintragung  in  das  Todtenregister,  Ausfertigung  des  Todtenscheines
  unter  Aufsicht  des  Lazareth-Train-Kommandeurs,  der  Weitermeldung
  des  Todesfalls  und  der  Deponirung,  resp.  Aushändigung  (des
Nachlasses.  (cfr.  Beilage  9.)  —  In  Betreff  der  Glaubwürdigkeit  der  von
den  Lazarethen  ausgestellten  Todtenscheine  und  der  Aufbewahrung  der
von  Militär-Personen  im  Felde  errichteten  Testamente  sind  die  Bestimmungen
  in  der  Beilage  Nr.  58  massgebend.  (S.  ad  XXVIII  und  Beilage
Nr.  74  der  Vorschriften  etc.  von  1855.)  —  In  Rücksicht  des  Nachlasses
solcher  Officiere,  Aerzte  und  Beamten,  welche  nach  Inhalt  ihrer  Soldbücher
  noch  Vorschüsse  zu  decken  haben,  sind  dabei  ausserdem  die  Vorschriften
  des  $  241  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Armee
im  Kriege  zu  beachten.

73.  Wenn  ein  Kranker  auf  dem  Transport  stirbt  und  die  Leiche
nicht  bis  zum  Bestimmungsorte  mitgenommen  werden  kann,  so  ist  solche
der  Ortsbehörde  zur  Beerdigung  zu  übergeben  und  muss  dann  a)  bei
Transporten,  welche  die  leichten  Feldlazarethe  entsendet  haben,  ein  Extrakt
  aus  der  Haupt-Kranken-Nachweisung,  b)  bei  Transporten,  welche
die  schweren  Feldlazarethe  entsendet  haben,  der  Begleitschein  mit  den
zur  Ausfertigung  eines  Todtenscheines  erforderlichen  Angaben  und  den
Privat-Effekten  des  Verstorbenen  der  Ortsbehörde  gegen  Quittung  ausgehändigt
  werden.  —  Sowohl  dem  abgebenden,  als  auch  dem  zur  Uebernahme
  des  Verstorbenen  bestimmten  Lazarethe  hat  der  Transportführer
zu  melden,  wohin  die  Leiche  abgegeben  ist.

d)  Abgang  durch  Desertion.

$  74.  Von  der  Desertion  eines  Kranken  oder  Verwundeten  aus  dem
Feldlazarethe  ist  sofort  dem  Chef-Arzte  und  dem  Lazareth-Train-Konmmandeur
  Anzeige  zu  machen,  welche  resp.  weitere  Meldung  darüber  und
das  Erforderliche  wegen  Wiederergreifung  der  Deserteure  zu  veranlassen
haben.  —  Die  Einziehung  der  von  dem  Desertirten  etwa  zurückgelassenen
Privat-Effekten  ist  bei  der  Intendantur  zu  beantragen.
e)  Ablieferung  der  disponiblen  Königlichen  Armatur-,
Bekleidungs-  und  Ausrüstungs-Gegenstände.
$  75.  Ablieferung  erfolgt  auf  Autorisation  der  Intendantur  an  die
Waffen-  und  Bekleidungs-Depots  des  Armee-Korps.

XIV.  Verwaltungsform.

$  76.  Alle  amtlichen  Korrespondenzen  sind  unter  der  Firma:

„Leichtes  Feldlazareth  der  ...  ten  Division“  oder

„Erstes,  Zweites,  Drittes  schweres  Feldlazareth  des....  Korps“
auszufertigen  und  von  dem  Chef-Arzte  zu  vollziehen.  —  Letzterer  hat
auch  alle  an  das  Lazareth  eingehenden  Briefe  zu  eröffnen  und  für  deren
Erledigung,  resp.  durch  die  betreffenden  Untergebenen  zu  sorgen.  —  Die
Rapporte,  Rechnungen  und  Verhandlungen,  zu  deren  Aufstellung,  Anfertigung
  und  Aufnahme  der  Lazareth-Train-Kommandeur,  resp.  der  Inspektor,
  der  Rendant  oder  unter  deren  Kontrole  der  Lazareth-Sekretär

Prager,  Mil.  -Med.-  Wesen.  66