1044  .A.  Die  Feld-Lasarethe.

Durch  das  eben  mitgetheilte  neue  Reglement  über  den  Dienst  der
Krankenpflege  im  Felde,  von  welchem,  laut  Erlasses  des  Chefs  des  Mil-Medicinal-Wesens
  vom  i  September  1863,  auch  jeder  Ober-Militär-Arzt
ein  Exemplar  erhält,  mit  dessen  Inhalte  er  sich  genau  bekannt  zu
machen  hat,  werden  folgende

‚Veränderungen  in  den  bisher  bestandenen  Verhältnissen  des  Militär-Sanıtäts-Personals


herbeigeführt;  die  ich  hier  kurz  zusammenstellen  will:

HKapltel  IK.  Ober-Milltär-Aerst
S.  483.  Statt  eines  1.  Ober-Stabs-Arztes  und  12  Stabs-Aerzte,
welche  bisher  für  die  Feldlazarethe  eines  Armee-Korps  nothwendig  waren,
sind  fortan  erforderlich:  7  Ober-Stabsärzte  (1  Feldlazareth-Direktor,  6  Chef-Aerzte)
  nnd  21  Stabs-  (ordinirende)  Aerzte,  (davon  12  für  die  3  leichten
und  9  für  die  3  schweren  Feldlazarethe);  es  sind  mithin  bei  einer  Mobilmachung
  15  Ober-Militär-Aerzte  mehr  anzustellen,  so  dass  für  das
1.  Armee-Korps  statt  79  fernerhin  94  Ober-Militär-Aerzte  gebraucht
werden.

S.  492,  Der  Ober-Stabs-Arzt  als  Feldlazareth-Direktor  bezieht
1200  Thaler,  der  Ober-Stabs-Arzt  als  Chef-Arzt  eines  Feldlazareths
1000  Thaler  Gehalt  jährlich,  wovon  25  Thaler  als  Pensions-Beitrag  entrichtet
  werden;  ferner  haben  sämmtliche  Ober-Stabs-Aerzte  bei  den  Lazarethen
  25  Thaler  Feldzulage  monatlich,  1  Portion,  2  Rationen,  2  Reitpferde,
  1  unberittenen  Pferdewärter,  60  Thaler  Mobilmachungs-Geld.  —
Die  Stabs-Aerzte  der  Feldlazarethe  beziehen  600  Thaler  Gehalt  jährlich,
wovon  6  Thaler  Pensions-Beitrag  entrichtet  werden;  8  Thaler  monatliche
Feldzulage,  1  Portion,  1  Ration,  {  Reitpferd,  1  unberittenen  Pferdewärter;
  30  Thaler  Mobilmachungsgeld,  10  Thaler  zur  Ausrüstung  des
Mobilmachungs-Pferdes.  —  Jedem  Ober-Stabs-  und  Stabs-Arzte  werden
ferner  zur  Einkleidung  des  ihm  zur  Bedienung  überwiesenenen  Trainsoldaten
  31  Thaler  gewährt.  (Die  Einkleidungs-Vergütigung  für  den  Train-Soldaten
  ist  allgemein  von  30  auf  31  Thaler  erhöht.)

Ss.  555  —564.  Die  dort  mitgetheilten  Dienst-Anweisungen  sind
durch  das  neue  Reglement  antiquirt;  dass  der  Arzt  erster  Dirigent  des
Feldlazareths  ist,  wird  im  neuen  Reglement  noch  schärfer,  als  früher
hervorgehoben.

Hapitel  IIi.  Die  Hülfs-Aerzte.

S.  584.  Die  Ober-Aerzte  bei  den  Feldlazarethen  (18)  sind  ganz  in
Wegfall  gekommen  und  statt  der  früheren  Zahl  von  42  Assistenz-Aerzten
ist  jetzt  eine  solche  von  54  (24  bei  den  3  leichten  und  30  bei  den
3  Korpslazarethen)  Assistenz-Aerzten  erforderlich.  Das  1.  Armee-Korps
bedarf  also  bei  einer  künftigen  Mobilmachung  170  Assistenz-Aerzte.

S.  604.  Die  Kompetenzen  der  Ober-Aerzte  fallen  aus;  zur  Einkleidung
  jedes  Trainsoldaten  werden  statt  30  jetzt  31  Thaler  gewährt.

S.  624—27.  Die  dort  mitgetheilten  Dienst-Anweisungen  fallen  als
antiquirt  aus,

Kapltel  V.  Pharmasceuten.

8.642  —645.  Ober-Feld-  und  Unter-Feldapotheker  giebt  es  fernerhin
nicht;  es  existiren  nur  noch  die  Chargen  der  Stabs-Feld-  und  der  Feldapotheker.
  Jedes  mobile  Armee-Korps  bedarf,  statt  früher  11,  jetzt  16
Feldapotheker,  und  zwar:  1  Stabs-Feldapotheker  beim  Korps-General-