1054  B.  Die  Belagerung:-Larareiha,

Militär-Oekonomie-Departements  ist  vom  6.  December  1858  datirt  und
lautet,  wie  folgt:

Die  Erwägung,  dass  bei  der  jetzt  vermehrten  Zahl  von  Droguenhandlungen,  che
mischen  und  pharmacentiechen  Fabriken,  ferner  bei  der  grossen,  immer  noch  zunehmenden
  Ausdehnung  der  Eisenbahnen  und  Telegraphen-Linien  die  Versorgung  der
Festungen  mit  Arsneien  beim  Eintritt  einer  Mobilmachung  voraussichtlich  in  der  Zeit,
welche  sur  der  Festungen  erforderlich  ist,  ohne  Schwierigkeiten  bewirkt
werden  kann,  und  dass  selbst  sorgsam  verpackte  Medikamente  bei  längerer  Aufbewahbrung
  sich  unvortheilhaft  verändern  und  bei  einselnen  Artikeln  Verluste  derch  dis
Natur  des  Gegenstandes  selbst  entstehen,  hat  beim  Kriegs  Ministerium,  unter  Einverständigung
  mit  dem  General-Stabs-Arzte  der  Armee,  zu  dem  Beschlusse  geführt,  sämmtliche
  Arzmeien  in  den  Belagerangs-Lasareth-Depots  aufsurlumen  und  dergleichen  nicht
mehr  vorräthig  su  halten.  Zur  Durchführung  dieser  Massregel  wird  Folgendes  ange
orduet:  1.  Diejenigen  Gegenstlinde,  von  denen  in  den  Dispensir-Anstalten  entweder  gar
kein,  oder  doch  nur  ein  sehr  geringer  Gebrauch  gemacht  werden  kann,  und  die  u  der
Anlage  sich  verzeichnet  finden,  (Acidum  murlaticum  crudum  &amp;  Zollpfand  1  {e  Sa
Acid.  sulphur.  eonc.  erud.  1'/,  Bgr.;  Acid.  ‚  pyrolignos.  erud.  1  Sgr.;  Alos  lucida  6  se;

pur.  2%/,  Sgr.;  Gurt  2  Sgr.;  PEN  venale  26  Sgr.;  Eithargyr.  Prae  raeparat.  4  4  Ser.;
Nuces  vomicae  2,,  Bgr.;  Petroleum  19'(,  Sgr.;  Resina  Gusjaci  mati
moniscum  depuratum  12%,  Sgr.;  Asa  foetid.  depurat.  20  Sgr.;  Galban.  Iepurak.  ee
sind  in  sämmtlichen  Depots  sofort  durch  Verkauf  zu  beseitigen.  In  diesem  Verzeichnis
ist,  um  der  Königlichen  Intendantur  einen  Anhalt  zur  Beurtheilung  der  Angemessenheit
der  zu  erwartenden  Gebote  zu  geben,  neben  jedem  Artikel  der  aus  dem  Preis-Courast
der  Droguen-Handlung  Lampe  3  Kauffmann,  resp.  der  pharmaceutischen  Fabrik  von
Riedel  entlehnte  Preis  pro  Pfund  bemerkt.  —  2.  Solche  Arzneien,  die  entweder  ihrer
Beschaffenheit  nach  zu  Versendungen  weniger  geeignet  sind  oder  die  einen  so  geringen
Werth  haben,  dass  dieser  durch  die  Kosten  den  Transports  nach  den  Friedenslazarethen
fast  aufgewogen  werden  würde,  also  die  reinen  Mineralsäuren,  ferner  Aether  sulphuriens,
cetum  concentratum,  Ammonium  carbonicum,  Colophoniam,  Flores  sulphuris,  Magnesis
sulpburice,  Natrum  sulpburicum,  Succas  Ligniritiae  erudus  sind  aus  simmtlicher
Festungs-Belagerungs-Lazareth-Depots  Seitens  der  an  Ort  und  Stelle  befindlichen  Pi
spensir-Anstalten  fortan  nach  Massgabe  des  Bedarfs  sum  Verbrauch  zu  entnehmen.  -
3.  Da  voraussichtlich  die  Arzneibestlinde  in  den  Nachweisungen  der  Belsgerungs-Larreth-Depots
  nach  dem  frühern  Civilgewicht,  das  Pfund  zu  16  Unzen,  geführt  w
so  bat,  um  Verwirrungen  in  Folge  der  verschiedenen  Gerichte  vorzubeugen,  die  Est
nahme  von  Arzneion  aus  den  Depots,  sowie  die  Vertheilung  der  letzteren  in  Medicinal-Gewicht,
  das  Pfund  zu  12  Unzen,  stattzufnden.  —  4.  Sowohl  der  Erlös  aus  den  nach
assus  |  zu  verkaufenden,  als  auch  der  —  in  den  Arznei-Geldrechnungen  der  Friedens
lazarethe  in  Ausgabe  zu  stellende  —  Geldwertb  der  nach  Passus  2  an  die  Dis;
Anstalten  zum  laufenden  Verbrauch  abzugebenden  Arzneion  ist  durch  Voreinnahmung
beim  Etatsabschnitt  G  des  Haupt-Einnahme-Etats  den  allgemeinen  Staatsfonds  zumführen
  und  wird  der  Kg}.  Intendantur  die  Ertheilung  der  dazu  erforderlichen  Ordres
überlassen.  Die  Geldwerihs-  Berechnungen  der  an  die  Dispensir-Anstalten  abgegebenen
Arzneien  erfolgt  ohne  Rücksicht,  ob  sie  zu  den  Droguen  oder  pharmaceutischen  Präparaten
  gehören,  nach  den  jedesmaligen,  zur  Zeit  der  Abgabe  geltenden  Preissätzen,
also  nach  den  Preis-Courants  der  Droguenhandlungen  und  pharmaceutischen  Fabriken  —
.  Die  Gefüsse,  welche  zur  Aufaahme  der  Arsneien  in  den  Depots  gedient  haben,  aind,
soweit  sie  nicht  wertklos,  behufs  einer  etwaigen  Wiederverwendung  zu  reinigen  und  im
Depot  zu  asserviren,  auch  nach  Art  und  Zahl  zu  seiner  Zeit  dem  Departement  nambaf
zu  machen.  —  6,  Wegen  Aufriumung  aller  übrigen,  unter  I  und  2  nicht  gedachten
Arzneien  werden  der  Kgl.  Intendantur  besondere  Bestimmungen  zugehen  und  es  hat
Dieselbe  den  Verwaltungs-Kommissionen  der  Belagerungs-Lazareth.  -Depots  zur  besondere
Pflicht  za  machen,  dass  sie  ihre  Arzneibestände  bis  zu  deren  Aufräumung  durch
sige  Controle  der  Gefüssverschlüsse  in  guter  Beschaffenheit  erhalten,  —  7.  Bei  eintre
tender  Mobilmachung  sind  die  für  die  Belagerungs-Lazarethe  nöthigen  Arzneien,  unter
Berücksichtigung  des  dann  etwa  noch  Vorhandenen,  nach  Massgabe  der  Etats  und  nach
den,  in  dem  Cirkular-Erlass  vom  1.  September  1833  enthaltenen  allgemeinen  Grundsätzen,
  unter  Heranziehung  eines  geeigneten,  in  den  Stastsprüfungen  wohl  bestandesen,
militäirpfichtigen  Apothekers,  auf  die  zwockmässigste  Weise,  nnd  zwar  aus  den  nächons
  besten  Droguenhandlungen,  chemischen  und  pharmaceutischen  Fabriken  zu  beschaffen
