1056  B.  Die  Belsgermmgs-Lasarethe.

denden  Vereinnahmungen  und  demnächstigen  Verausgabungen  an  die  verschiedenen  Anstalten
  resp.  in  Zu-  und  Abgang  nachgewiesen  werden,  so  dass  die  in  diesen  Depots
vorübergehend  niedergelegten  Sachen  von  den  eigenen  etatsmässigen  Beständen  derselben
  getrennt  geführt  sind.  Durch  die  bestehenden  Bestimmungen  ist  bereits  angerdnet,
  dass  dio  Bestände  der  Depote  bei  den  neuen  Einlieferungen  aufgefrischt  und
die  ültern  Vorräthe  in  den  kurrenten  Gebrauch  gegeben  werden  sollen.  Es  würde
aber  das  Schreibwesen  unnöthigerweise  vermehren,  wenn,  wie  die  etc.  Intendantur  beantragt,
  die  neu  eingelieferten  und  Obigem  analog  gebörigen  Orts  vereinnahmten  Sachen,
Behufs  der  Auffrischung  demnächst  ia  dem  Nachtrage  d  er  Rechnung  in  Ausgabe  und
in  der  Depot-Rechnung  selbst  in  Einnahme,  die  an  deren  Btelle  in  den  Gebrauch  ıı
gebenden  Elteren  Sachen  dagegen  umgekehrt  resp.  in  Einnahme  und  Ausgabe  gestellt
würden.  Als  genügend  wird  es  vielmehr  erachtet,  wenn  diese  Auffrischung  vorgeschriebener
  Massen  geschieht,  obne  dass  deshalb  in  den  Rechnungen  eine  solche  Umbuchung
stattfindet.  da  die  in  die  Wäschestücke  eingestempelten  Jahreszahlen  nöthigenfalls  Aufschluss
  geben,  aus  welchen  Lieferungen  die  Sachen  herrühren.  Der  Nachweis  über  die
vermittelst  der  Einlieferung  eingenommene  und  später  in  den  kurrenten  Gebrauch  aus
gegebene  Wäsche  muss  ebenso,  wie  über  die  etstsmässigen  Vorräthe  der  Feld-  und
Belagerungs-Lazareth-Depots  geführt  werden  und  es  sind  ER  her  in  den  alljährlich  einsureichenden
  Utensilien-Zu-  und  Abgangs-Nachweisungen  der  Depots  in  einem  besonderen
  Abschnitte  zum  Nachtrage  die  in  Bezug  auf  die  deponirte,  für  die  Garnison-  und
Lasareth-Anstalten  bestimmte  Wäsche  vorgekommeuen  Zu-  und  Abglinge  in  der  oben
angedeuteten  Ari  nachzuweisen.

4.  (en.  des  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  20  Juli  1839)  über  denselben  Ge

5.  (Erl.  des  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  13.  September  1841.)  Die  auf  Anordnung
des  Departements  in  einigen  Gamison-Lazarethen  angestellten  Versuche  mit  Socken  aus
ungebleichter  Baumwolle  haben  befriedigende  Resultate  gewährt  und  das  Departement
hat  daher  im  Einverständnisse  mit  dem  Herrn  General-Stabs-Arzte  der  Armee  beschlossen,
künftig  in  sämmtlichen  Militär-Lazarethen  das  etatsmässige  Bedarfsquantum  mit  3  in
baumwollenen  und  mit  ’/,  in  wollenen  Socken  unterhalten  und  deshalb  von  jetzt  ab  bei
Deckung  des  eintretenden  Bedarfs  an  Socken  darauf  durch  successivo  Beschaffung  baumwollener
  Bedacht  nehmen  zu  lassen.  Solche  Socken  aus  ungebleichter  achtdrähtiger
Baumwolle  haben  durchschnittlich  im  Schafte  I1  Zoll  und  im  Fusse  11  Zoll  Länge  und
wiegt  das  Paar  9'/,—  10!/,  Loth.  Die  Dauerzeit  der  baumwollenen  Socken  wird  eben«,
wie  die  der  wollenen,  auf  I  Jahr  festgesetzt.  Da  bisher  für  die  Belagerungs-Lazarethe
Socken  nicht  etatsmässig  waren,  es  gleichwohl  aber  in  nenerer  Zeit  als  wünsch  ens  werd
anerkannt  worden  ist,  dase  die  Ausstattung  auch  dieser  Lazarethe  nıit  dem  qu.
Bekleidungsstücke  erfolge,  so  wird  bei  der  jetzt  stattfindenden  Regulirung  der  Bei,
gerungs-Lazareth-Etats  hierauf  Rücksicht  genommen  werden.  Es  wird  jedoch  nar  eine
allmälige  Completirung  der  bezüglichen  Lararetbe  mit  Socken  beabsichtigt.  Die  Intendantur
  hat  strenge  darauf  zu  halten,  dass  die  Auffrischung  der  in  den  Depots  beändlichen
  wollenen  Socken  wirklich  stattfinde,  indem  jetzt  hierauf  um  so  mehr  gesehen
werden  muss,  als  der  alljährliche  Bedarf  an  solchen  Socken  nur  gering  sein  wird  und
also  jede  Gelegenheit  su  benutzen  ist,  die  vorhandenen  Depotbestände  durch  Auffrischung
vor  dem  Verderben  za  schützen.

6.  Po  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  24.  Mai  1842  über  denselben  Gegenstand,
wie  ad  4.

7.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  13.  November  1846.)  Nach  einer  Aeusserung
des  Herrn  General-Stabs-Arztes  der  Armee  etc.,  Dr.  v.  Wiebel  sind  die  bei  den  Belagerungs-Lazareth-Utensilien
  vorhandenen  Spahnschienen,  Buchbinderspähne  und  Digerirkapellen
  entbehrlich  geworden,  weil  man  in  neuerer  Zeit  an  Stelle  der  beiden
ersteren  Gegenstände  Pappschienen  etc.  mit  besserem  Erfolge  anwendet,  und  die  Bereitung
  der  Extrakte,  wosu  die  Digerirkapellen  erforderlich  waren,  nach  der  neuss
Landes-Pharmakopos  zweckmässiger  auf  kaltem  Wege  erreicht  wird.  Die  Kgl.  Intendantur
  hat  demnach  zu  veranlassen,  dass  diese  Artikel  in  den  bei  ibr,  den  Kgl.  Kom.
mandanturen  und  den  Kommissionen  zur  Verwaltung  der  Belagerungs-Lazareth-Utensilien
  beruhenden  Etats  resp.  Materialien-Rechnungen  und  zwar  sub  Abschnitt  u  a

Nr.  14,  36  und  Abschnitt  In.  Nr.  14  gestrichen  und  die  in  den  betreffenden  Depots
vorhandenen  derartigen  Bestände,  jedoch  mit  Ausschluss  der  Spahnschienen  englischer
Art  (aus  dünnen  Bretichen  mit  Leder  oder  Leinwand  überzogen  bestehend)  zum  Verkauf
  gestellt  werden.  Der  Erlös  ist  Abschnitt  II  des  Titels  2?  su  vereinnahmen.  Ueber
die  Anzahl  der  vorgefundenen  Schienen  (paarweise)  englischer  Art  wird  Behufs  weiterer
Disposition  für  die  Feldlazarethe  nähere  Anzeige  erwartet  —  Ferner  sind  in  den  be
züglichen  Etats  sub  Abschnitt  III.  Nr.  41  und  44  die  angesetzten  Handsägen  us
Holzäxte  als  entbehrlich  abzusetzen  und  die  vorhandenen  Bestände  zu  den  Oekonomie
Utensilien  (Abachnitt  I.)  Nr.  101  und  Nr.  1  zu  übertragen,  weil  das  für  die  Apotheke