1058  B.  Die  Belagerangs-Lasarethe.

Me  und  Schachteln  Medicingewichte,  sowie  die  bei  den  Tarirwaagen  etwa
vorbaudenen,  daselbst  nicht  insoweit  letztere  nicht  ewwe
zur  Erreichung  des  Etats  (Pos.  112  der  Apotheken-  -Utensilien)  erforderlich  sein  sollten
gleichfalls  an  das  vorgenannte  Depot  abzuliefern  bleiben.  —  Ueber  die  an  das  das  Praindepot
  3.  Armeekorpe  zur  Ablieferung  kommenden  Gegenstände  ist  übrigens  der  Königl
Intendantur  den  Korps  Mittheilung  zu  maohen,  damit  die  nöthigen  Einnahme-Oräres
ertheilt  werden  können.  Was  demnächst  die  dem  Etat  zugetretenen  Gegsnetände  b  ber  “
können  die  erforderlichen  Pappscheeren  (deren  Etatspreis  übrigens  von  0  Sgr.

erhöht  ist  —  Erlass  d.  Militär  ts  vom  26.  Septembor  1859)  arch
die  betreffenden  Depots,  insoweit  sie  nicht  jederzeit  am  Orte  käuflich  zu  erlangen  sind,
schon  jetzt  beschafft  werden  und  passiren  die  Ausgaben  dafür  in  den  Unterhaltangskosten-Liquidationen
  derselben.  Die  Instrumente  zur  Resektion  werden  dagegen  durch
den  Herrn  Genoral-Stabsarzt  der  Armee  beschafft  werden  und  den  betreffenden  ı  Depots
zugehen,  weshalb  solche  mit  der  erforderlichen  Einnahme-Ordre  zu  versehen  sin

Durch  diesv  Bestimmung  sind  für  die  Belagerungs-Lararethe  folgende  Asnderun
eingetreten:  Spahnschienen  zur  fract.  femor.  et  crur.  keine;  englische  Schienen,  bestehend
  aus  dünnen  Brettchen,  auf  der  einen  Seite  mit  Leder  überzogen,  auf  der  andern
Seite  der  Länge  nach  mit  Einschnitten  aum  Einbrechen  versehen.  Zu  einem

englischer  Schienen  gehören  8  Paar  von  verschiedener  Länge  (5  —19  Zoll)  und  Breite
(Ypr—Ph  Zoll)  —  keine;  drellirte  Häkelseide  zu  Unterbindungen  und  Ligaturen  —
keine;  Nabelbruchbänder  —  keine;  Bandagen  von  Leder  und  Baud  zur  fractura  claviceulae
  —  wie  früher,  aber  bei  eintretendem  Abgange  nicht  zu  ersetsen;  Etuis  mit  Instrumenten
  zur  Unterbindung  der  Mastdarmfistel  fallen  aus,  dagogen  erbält  j
Belagerungs-Lazareth  1  Etui  mit  Instrumenten  zur  Rescction;  Etuis  mit  Instrumenten
zur  Operation  der  Thrünenfistel,  Compressoria  ad  urinae  incontinentiam,  Tabacksklystier-Maschinen,
  Thedensche  Schienen  zur  fractura  femoris  et  oruris,  zur  fractura  brachii  et
antibrachii,  Goulardsche  Sonden,  Mudge’s  Maschinen  zur  Biihung  des  Schlundes,  Augenbecken
  von  Zinn  und  Fayence  —  fallen  sämmtlich  aus;  starke  Pappschoeren  mit
Gegenfoder  zum  Schneiden  der  Pappe  —  eine;  kleine  Waagen,  I—2  Loth  zu  wiegen,
Schachteln  mit  ajustirtem  Medicingewicht,  Destillirblasen  vou  Kupfer  etc.  —  fallen  aus.

10.  (Cirkulaer  an  dio  Generalärzte  rom  4.  März  12533.)  Den  Generalärsten  wird
vorstehender  Erlass  mit  dem  Bemerken  überaandt,  dass  das  Königl.  Militär-Oekonomie-Departement
  in  einer  Verfü  vom  2.  August  12532  auf  des  Chefs  desfallsigen  Vorschlag
  hinsichtlich  der  bei  den  Feldiazarethen  f  für  entbehrlich  erachteten  und  von  dem
Etat  derselben  bereits  abgesetrton  Destillir-Apparate,  sich  bereits  dahin  ausgesprochen
habe,  dass  die  zinnernen  Helme  und  Kühlcylinder  zu  den  neuen  Dampfapparaten  für
die  Dispensir-Anstalten  verwendet  und  die  kupfernen  Blasen  entweder  als  solche  oder
als  altes  Kupfer  verkauft  werden  sollten.  Was  die,  dem  Etat  der  Feld-  und  Belagerungs-Lezarethe
  hinzugefügten  Resektions-Iustrumenten  beträfe,  so  würden  dieselben  bei
Berliner  Instrumontenmachern  in  Bestellung  gegeben  werden:

.  ass  des  Militär-O  om  %.  April  1855.)  Die  etatsmilssigen
  Utensilien-  Bestände  der  Feld-  und  Belagerunge-  -Lazareth-Depots  müssen,  s0-weit
  sie  als  conservationafüähig  im  Frieden  vorräthig  zu  halten  sind,  stets  komplet  erhalten
  werden,  da  der  Zweck  dieser  Depots  verfehlt  sein  würde,  wenn  ihre  Bestlinde
bei  plötzlich  eintretendem  Bedarf  im  Falle  eines  Kriegos  mangelten,  oder  als  unbrauchbar
  sich  erwiesen.  Durch  die  Cirkular-  Verfügung  vom  5.  November  1343  sind  die
Königl.  Intendanturen  auch  ausdrücklich  dafür  verautwortlich  gemacht,  dass  der  gedachte
Zustand  der  Depots  erhalten  werde,  und  dass,  soweit  Behufs  der  Auffrischung  der  Bestände,
  ein  theilweiser  Verbrauch  derselben  in  den  Garnison-Anstalten  stattfindet,  die
Neubeschaffung  angeordnet,  und  für  den  Verbrauch  ausseretatsmässiger  oder  gegen  den
Etat  überschiessende  r  Gegenstände  die  Fonds-Ausgleiohung  bewirkt  werde.  Gleichwohl
sind  Fälle  vorgekommen,  wo  die  qu.  Bestände  zum  Theil  für  andere  Zwecke  in  Gebrauch
  gegeben  wurden,  ohne  dass  von  der  betreffenden,  Intendantur  der  Ersatz  oder
die  Fondsausgloichung  angeordnet  wäre.  Es  ist  sogar  vorgekommen,  dass  swar  der
Ersatz  angeordnet  worden  ist,  die  Kosten  desselben  aber  zur  Un  agebühr  auf  den  Fonds
sur  leufenden  Unterhaltung  der  Feld-  resp.  Belagerungs-Lazare  -Depots  angewiesen
sind,  anstatt  sie,  wie  sich  von  selbst  ersteht,  auf  den  Fonds  anzuweisen,  der  die  Kosten
des  Verbrauchs  der  Gegenstände  zu  bestreiten  hat.  Das  Departement  sieht  sich  daher
veranlasst,  zur  Vermeidung  Nhnlicher  Inconrenienzen  und  Irrthümer  obige  Bestimmungen
hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen.

ad  IV.  und  V.  Instrumente  und  Verbandmittel.

12.  (Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  12.  Oktober  1819.)  Bei  Contrahirungen
über  zu  liefernde  chirurgische  und  pharmacentische  Utensilien  zur  Retablirung  der
Feld-  und  Belagerungs-Lazareth  -Depots  soll,  nach  einem,  vou  dem  Chef  des  Militäir-