Eutwickelung  des  Belagerungs-Lassretb-  Wesens.  1059

Medicinal-Wesens  an  das  Königl.  Kriegsministerium  gemachten,  uud  von  diesem  genehmigten
  Vorschlage,  der  Generalarzt  oder  In  dessen  Stelle  ein  anderer  oberer  Militärarat,
  als  Sachverständiger  hinzmgezogen  werden.  Diese  Hinzusiehung  soll  auch  bei
nothwendig  werdenden  Reparaturen  der  chirurgischen  Instrumente  in  den  Depots  stattfinden.
  Die  Generalürzte  haben  sich  den  dieserhalb  an  sie  ergehenden  Auflorderungen
zu  untersiehen,  oder  einen  andereu,Militärarzt,  hinsichtlich  der  Belagerungs-Lazarethe
in  der  Regel  den  in  der  betreffenden  Festung  angestellteu  Garnison-Stabsarzt,  damit
zu  beauftragen.  Die  Liquidationen  der  Iustrumentenmacher  über  vollzogene  Reparaturen
an  chirurgischen  Instrumenten  sollen  Seitena  des  Generalarztes  oder  des  von  demselben
beauftragten  Militärarztes  dahin  bezeugt  werden,  „dass  die  veranschlagten  Reparaturen
nothwendig  gewesen,  gut  und  tüchtig  ausgeführt  worden  und  die  ür  liquidirten
Kosten  mit  der  gebabten  Arbeit  in  billigem  Verhältnisse  stehen“.

13.  (Erlass  des  Militir-Oekonomie-  Departements  vom  16.  November  1335.)  Die
bisher  von  einzelnen  Intendanturen  eingesendten  Kontrakte,  welche  mit  chirurgischen
Instrumentenmachern  wegen  Reinhaltung  der  in  den  Train-Depots  etc.  vorhandenen
chirurgischen  Instrumente  für  Feld-  und  Belagerungs-Lazarethe  abgeschlossen  sind,
waren  in  Absicht  der  einzelnen  Kontrakts-Stipulationen  von  einander  ao  abweichend,
einzolne  auch  so  wenig  enügend  abgefasst,  dass  sie  zur  Umarbeitung  zurückgegeben
werden  mussten.  der  adurch  entstehenden  Schreiberei  vorzubeugen,  hat  das
Departement  einen  Entwurf  zu  einem  solchen  Kontrakte  anfertigen  lassen  und  fügt  eine
Abschrift  (dereu  Mittheilung  nicht  erforderlich  ‚srscheint)  davon  hier  bei,  um  diesen  bei
zukünftigen  Kontrakwabschlüssen  dieser  Art  im  Wesentlichen  sum  Grunde  legen  zu
lassen.  Es  versteht  sich  dabei,  dass  die  wegen  obwaltender  Lokal-  und  sonstiger  Vorhältnisse
  noth  denden  Modifikationen  nicht  unberücksichtigt  bleiben  dürfen
und  erent.  ein  abzuschliessender  Kontrakt  danach  abzufassen  ist.  Die  Abschliessung
dieser  Kontrakte  ist  übrigens  Sache  der  Intendanturen  oder  der  betreffenden  Depots
im  Auftrage  der  Intendantur.

ti.  (Erlass  des  Militir-Oekonomie-Departements  vom  22.  December  1820.)  Das
Departement  sieht  sich  veranlasst,  hierdurch  zu  bestimmen,  dass  der  Punkt  9  (Vorbehalt
der  Kontraktebestätigung  durch  das  Departement)  in  dem  unterm  16.  November  1826
mitgetheilten  Kontrakts-Entwurfe  über  die  Reinhaltung  der  chirurgischen  Instrumente
cessiren  und  die  Königl.  Intendantur  den  Kontrakt,  insofern  er  durch  eine  von  Ihr
dazu  beauftragte  Behörde  abgeschlossen  ist,  Ihrerseits  bestätigen  kann,  dass  auch,  wenn
der  Kontrakt  von  der  Königl.  Intendantur  selbst  abgeschlossen  wird,  die  Bestätigung
des  Departements  nicht  nachgesucht  zu  werden  braucht,  da  Sie  vorher  wegen  des  zu
bewilligenden  Geldquantums  ‚die  Genehmigung  des  Departements  einzuholen  hat.

15.  (Erlass  des  Militä  vom  2.  März  1335.)  Obgleich
die  Feldlazarethe  mit  den  erforderlichen  Verbandmittel-  -Gegenständen  auf  einen  4  bis
&amp;  wöchentlichen  Bedarf  vollständig  ausgestattet  siad,  so  ınuss  dennoch  auf  die  allmälige
Ansammlung  der  bei  einer  etwaigen  Mobilmachung  noch  anderweit  erforderlichen  re:p.
3  und  2!/,  monatlichen  Reserve  und  insbesondere  auf  die  Anfertigung  der  Charpie  Bedacht
  genommen  werden,  weil  letztere  auf  dem  Wege  des  Ankaufs  nicht  zu  erlangen
ist.  Das  (unterzeichnete)  Departement  hat  daher  die  successire  Anfertigung  derselben
bier  angeordnet  und  da  die  dazu  erforderliche  alte  Leinwand  nur  mit  bedeutenden
Kosten  und  grossem  Zeitaufwande  beschafft  werden  kann,  beschlossen,  die  für  die  Feldund
  Belagerungs-Lazaretho  bestimmten  Kompressen  von  weisser  Leinwand,  welche
demnäch»t  durch  dergleichen  von  blaubunter  Leinwand  ersetzt  werden  sollen,  dazu
verwenden  zu  lassen.  Die  Königliche  Intendantur  wird  hierdurch  veranlasst,  zunächst
sämtliche  in  den  Belagerungs  -  Lazareth  -  Depots  Ihres  Bereichs  vorhandenen,  sowohl
etatsmässigen,  als  überzähligen  Kompressen  von  weisser  Leinwand  ungesäumt  an  das
hiesige  'Traindepot  absenden  zu  lassen  und  der  Intendantur  des  Gardekorps  von  den
abgesandten  Quantitäten  Behufs  Ertheilung  der  Einnahme-Ordres  Kenntniss  zu  geben.
Die  Verausgabung  in  den  betreffenden  Materialien-Rechnungen  erfolgt  auf  Grund  der
Quittungen  des  erwähnten  Depots.  —  Vorschriften  über  Transportkosten.  —  Zugleich
wird  die  Intendantar  zur  Borichterstattung  aufgefordert:  1)  ob  der  bei  den  Belagerungsund
  Feldlazarethen  etatsmässig  vorhanden  sein  sollende  Bedarf  an  Kompressen  aus  den
bei  dem  Kasernement  und  den  Garnison-Lazarothen  Ihres  Bereichs  a  beingig  werdenden
Bettdecken-Ueberzügen  von  blaubunter  Leinwand  und  in  welchem  Zeitraume  bewirkt
werden  kann,  oder  ob  eine  Ueberweisung  desselben  von  hier  aus  erforderlich  wird.  Im
ersteren  Falle  ist  die  Anfertigung  sofort  zu  veranlassen,  und  dass  dies  geschehen,  in
dem  desfallsigen  Berichte  zu  erwähnen;  2)  ob  die  in  den  Belagerungs-Lazareth-Depots
bei  den  Verbandgegenständen  vorhandenen  überzähligen  Servietten  von  reiner  Leinwand
angefertigt  sind,  ode  r  ob  solche  aus  einem  Gemisch  von  Leinen  und  Baumwolle  bestehen,
mithin  in  lotzterem  Falle  zur  Charpie-Anfertigung  nicht  benutzt  werden  können.

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