1062  B.  Die  Belagerungs-Lasarethe.

künftig  abrugehen  sein  dürfte?‘  Was  der  Herr  General-Stabsarzt  der  Armee  hierzuf
unterm  0.  April  erwidert  hat,  theilen  wir  der  Königl.  Intendantur  in  der  abschriftlichen
Anlage  mit  dem  Auftrage  mit,  sich  hierüber  in  Besiehung  auf  Ihr  Resort  gelegentlich,
nach  vorheriger  Rücksprache  mit  dem  Generalarzte  des  Korps,  gutachtlich  zu  Kussern.
4.  (Gutachten  d.  Chefs  d.  Militär-Medicinal-Wosens  vom  0.  Aoııl  1320.)  Einem
Königl.  Militär-O  rt  t  beehre  ich  mich,  auf  die  geneigte  Zuschrift  vom
28.  März  unter  Rücksendung.  der  Anlagen  ganz  ergebenst  zu  erwidern,  wie  von  den
bisher  bestandenen  Arzneilieferungs-Kontrakten  für  die  Belagerungs  -Lararethe  allerdings
  wohl  zu  abstrahiren  sein  dürfte,  da,  mit  der  Einführung  der  neuen  Arznei-  Verpflegung
  für  die  Armee,  die  Civil-Apotheker  viel  günstigere  Lieferungs-  Bedingungen
eingegangen  sind,  als  solches  in  den  früher  abgeschlossenen  Kontrakten  der  Fall  ge
wesen.  So  liefern  gegenwärtig  in  C.  der  Apotheker  Sch.  die  Arzneien  für  die  Dispensir-Anstalt
  dos  dortigen  Garnison-Lazareths  nach  der  Arzneitaxe  mit  ’%0",.  Rabatt  und  die
Droguen  nach  dem  Preir-Courante  mit  10  °;,  Aufschlag;  der  Apotheker  R.  zu  G.  für
die  dortige  DPispensir-Anstalt  unter  gleichen  Bedingungen,  der  Apotheker  L.  in  8.  die
Arrneien  mit  %)";,  Rabatt,  die  Droguen  mit  12",  pCt.  Aufschlag  u.  s.  f.  Es  ist  wohl
kaum  zu  bezweifeln,  dass  die  genannten  Apotheker  in  diesen  Orten  und  auch  die  Apotheker
  in  anderen  Festungen,  welche  jetzt  die  Arzueilieferung  für  die  Militär-Dispensir-Anstalten
  übernommen  haben,  sich  gern  dazu  verstehen  werden,  auch  für  den  Belagerungsfall
  den  Arzneibedarf  für  die  dortige  Garnison  unter  gleichen  Bedingungen  zu  liefern,
sobald  ihnen  nur  der  ohngefähre  Bedarf  nach  Massgabe  des  für  jedes  Belagerungs-Lazareth
  aufgestellten  Arznei-Etats  zur  rechten  Zeit  bekannt  gemacht  wird,  um  noch
vor  Eintritt  der  Belagerung  sich  die  nöthigen  Vorräthe  beschaffen  zu  können.  In  diesem
Falle  würde  es  aber  ganz  überflüssig  erscheinen,  wegen  Versorgung  der  genannten
Festungen  mit  Arzneien  für  den  Belagerungrfall  mit  dem  Apotheker  H.  zu  B.  fernerhin
an  kontrahiren,  sondern  es  würde  genügen,  die  mit  den  städtischen  Apothekern  abge
echlossenen  Kontrakte  noch  dabin  auszudehnen,  dass  Letztere  die  Verpflichtung  übernehmen,
  sich  auch  für  den  Belagerungsfall  mit  den  nöthigen  Vorräthen  zu  versehen,
wenn  ihnen  der  Bedarf  binnen  einer  bestimmten  Frist  vor  Anfang  der  Belagerung  bekannt
  gemacht  wird.  Sollte  der  eine  oder  der  andere  der  Apotheker  sich  jedoch  hieranf
  nicht  einlassen  wollen,  was  indess  gar  nicht  zu  erwarten  ist,  so  würde  allordings
die  betreffende  Larareth-Kommission,  wenn  ihr  die  nöthigen  Geldmittel  zur  gehöri
Zeit  zur  Disposition  gestellt  werden,  die  erforderlichen  Arzneivorräthe  schleunig  ausB.
beschaffen  und  dadurch  jedem  etwaigen  Mangel  vorgebeugt  werden  könne
23.  (Erlass  d.  Chefs  d.  Militär-Medicinal-Wesens  vom  29.  Juli  138)  Indem  ich
Euer  Hochwohlgeboren  die  mir  mit  Ihrem  gefülliger  Schreiben  vom  19.  Juli  communicirten
  Verhandlungen,  in  Betreff  der  Sicherstellung  des  Arzneibedarfs  der  Festungen
Ihres  Bereichs  für  den  Fall  einer  Belagerung  anliegend  wieder  zugehen  lasse,  theile
ich  Ihnen  sowohl  In  Betreff  der  fraglichen  Punkte,  sowie  im  Allgemeinen,  Nachstehendes
in  ierer  Angelegenheit  ergebenst  mit:  Zunächst  bemerke  ich,  wie  die  Einführung  der
en  Landes-Pharmokopoe  die  Aulage  C.  der  Arznei-  Verpflegungs-Instruktion  und
nicht  minder  der  Arznei-Etats  für  die  Fold-  und  Festungs-Belagerungs-Lasarethe  zur
Folge  gehabt  hat.  Da  nun  diese  letzteren  von  den  früheren  Etats  sohr  abweichen,  das
Königl.  Militär-Oekonomie-Departement  aber  mit  der  Umarbeitung  noch  nicht  so  weit
vorgeschritten  ist,  um  der  Königl.  Korps-Intendantur  die  nach  den  neuen  Principien
aufgestellten  Arznei-Etats  für  die  in  Ihrem  Korpaberirk  befindlichen  Festungen  zugehen
zu  lassen,  so  ist  es  zur  Gewährung  eines  richtigen  Anhaltes  für  nöthig  erachtet  worden,
Euer  etc.  zunächst  mit  den  auf  die  qu.  Festungen  Berug  habenden  neuen  Arzneietats
zu  verschen,  welche  zu  dem  Ende  hier  angefertigt  worden  und  in  der  Anlage  erfolgen.
—  Was  nun  die  auf  das  Gutachten  des  Garnison-Stabsarztes  Dr.  M.  gestützte  Ansicht
betrifft,  die  Arznei-Etats  nach  Massgabe  der  jetzt  vorherrschenden  Krankheiten  zu  modifciren,
  so  erscheint  mir  ein  solches  Verfahren  schon  aus  dem  Grunde  nicht  wohl
eignet,  weil  en  keineswogs  feststeht,  ob  gerade  zu  der  Zeit,  wo  von  den  Arzneien
ebrauch  gemacht  werden  soll,  noch  die  nämlichen  Krankheitsformen  vorherrschend
sind,  als  dies  jetzt  der  Fall  ist.  Euer  etc.  werden  sich  übrigens  gefälligst  überzeugen,
wie  schon  bei  der  Aufstellung  der  Etats  nach  Möglichkeit  darauf  Bedacht  genommen
worden  ist,  von  solchen  Arznei-Gegenständen,  die  bei  vorkommenden  Epidemien  vor
zugsweise  Anwendung  finden,  solche  Quantitäten  in  Ansatz  zu  bringen,  dass  eine  Verlegenheit
  in  dieser  Bezriebung  nicht  so  leicht  eintreten  dürfte.  —  Was  ferner  die  Frage
anlangt,  ob  erforderlichen  Falls  die  Arzneien  in  Berlin  beschafft  und  von  Larlin  aus

führung  zwar  Nichte  entgegensteht  und  sich  in  8  bis  14  $  Tagen,  vom  Tage  des  Ein.
ganges  der  Bestellung  ab  gerechnet,  durch  Schnellfahre  und  genöhnliche  Frachtfuhre
würde  bewirken  lassen.  Es  will  hierbei  jedoch  scheinen,  als  hätten  die  betreffenden