1064  B.  Die  Belagerungs-Lasarethe.

unterm  2.  Februar  dahin  entschieden  hat,  dass  die  dabei  befindlichen  conservationsnp
  Arzneien  bis  auf  Weiteres  vorschriftsmilssig  verpackt  und  versiegelt  aufbewahrt,
die  zu  den  nicht  conservationsfähigen  Gegenständen  gehörigen  Vegetabilien  etc.  dagegen
an  die  Dispensir-Anstalten  der  Friedens-Lazarethe  übergehen  und  ı  in  diesen  so  bald  als
möglich  verbraucht  werden  sollen.  Was  nun  die  Verpackung  und  Versiegelung  der
zur  Aufbewahrung  geeigneten  Areneien  anbetrifft,  so  ist  dem  Königl.  Militär-Dekonomie-Departement
  von  hier  aus  das  dieserhalb  Nöthige  mitgetheilt  worden,  und  dürfte  von
Beiten  des  Königl.  Departements  das  hierin  weiter  Erforderliche  an  die  Königl.  Intendanturen
  verfügt  werden.  Damit  Euer  etc.  jedoch  in  don  Stand  gesetzt  sind,  entnehmen
su  können,  welche  Gegenstände  von  jenen  Arzneien  zu  den  nicht  conservationsfähigen
gehören  und  über  welche  demnach  Ihrerseits  wegen  des  Verbrauchs  in  den  Dispensir-Anstalten
  zu  disponiren  sein  würde,  lasse  ich  Ihnen  den  anliegenden  Arznei-Etat  mit
dem  Bemerken  zugehen,  wie  ru  letzteren  alle  diejenigen  Gegenstände  zu  zählen  sein
werden,  welche  in  dem  Arznei-Etat  nicht  roth  unterstrichen  sind.  Im  Allgemeinen  erscheint
  os  zwar  aurktblich,  mit  dem  Verbrauch  resp.  Vertheilung  der  nicht  conservationsfäbigen
  Festungs-Arzoeien  erst  dann  vorzugehen,  wenn  die  Arzneien  von  den  Feldlazarethen
  in  den  Dispensir-Anstalten  ao  weit  verbraucht  sein  werden,  dass  Solches,
obne  die  Dispensir-Anstalten  mit  Arzneien  zu  überfüllen,  wird  geschehen  können,  indem
es  in  letzteren  zur  Aufnahme  von  so  grossen  Quantitäten  von  Arzneien  in  der
ri  dem  nöthigen  Raum  mangelt.  Um  jedoch  nicht  ohne  Noth  die  Versendung  resp.
be  der  Arzneien  von  den  Feldlazarethen  an  andere  Dispensir-Anstalten  zu  wehren,
ach  age  ich  ergebenst  vor,  die  Dispensir-Anstalten  solcher  Festungen,  welche  in  Folge
der  Mobilmachung  mit  Arzneien  verproviantirt  worden,  an  der  Vertheilung  der  Areneien
im  Allgemeinen  nicht  theilnehmen  zu  lassen,  sondern  die  Abgabe  auf  gewisse  Belbstbereitungen,
  welche  Euer  etc.  noch  besonders  werden  namhaft  gemacht  werden,  zu
beschränken,  dagegen  die  Dispensir-Anstalten  solcher  Festungen  anzuweisen,  den  ganzen
erforderlichen  Bedarf  an  nicht  conservationsfähigen  Arzneien  rchon  jetst  und  ohne
Verzug  aus  den  Beständen  der  Belagerungs-Lazareth-Arzueien,  vorläufig  gegen  Empfangsbescheinigung
  und  Einnahme-Atteste  zu  entnehmen.  Später  und  von  da  ab,  wo
zur  allgemeinen  Vertheilung  dieser  Arzneien  geschritten  wird,  erscheint  es  zur  Vereinfachung
  der  Rechnungslegung  und  Erlangung  einer  klaren  Uebersicht  dagegen  nöthig,
dass  die  sämmtlichen  nicht  conservationsfäbigen  Belagerungs-Lazareth-Arzneien  zur
weiteren  Verrechnung  in  die  tabellarische  Medikamenten-  -Berechnung  der  Dispensir-Anstalt
  übergehen.  Indem  Euer  etc.  ich  ergebenst  anheimgebe,  der  Königl.  Intendantar
hiervon  gefällige  Mittheilung  zu  machen,  ersuche  ich  Bie  zugleich,  die  betreffenden
Bönigl.  Kommissionen  zur  Verwaltung  der  Belagerungs-Larareth-Dopots  zu  beauftragen,
dem  Medicinal-Stabe  ein  zu  Bemerkungen  Raum  darbietendes  Verzeichniss  von  den
nicht  conservationsfühigen  Arzneien  und  Quantitäten,  welche  sich  bei  dem  betreffenden
Depot  befinden,  zugehen  zu  lassen,  worauf  die  Verzeichnisse  hier  mit  den  erforderlichen
Bemerkungen  in  Bezug  auf  die  Umarbeitung  gewisser  Gegenstände  und  anderen  Arrangements
  versehen  Ew.  etc.  zur  weitern  Veranlassung  werden  zugefertigt  werden.

30.  (Erlass  des  Militär-Dekonomie-Departements  vom  12.  Mai  1351.)  Der  Königl.
Intendantur  wird  auf  den  Bericht  vom  20.  Märs  eröffnet,  dass  er  bei  dem  unterm  18.  December
  1350  Verfügten  im  Wesentlichen  bleiben  muss.  Danach  aind  die  conservationsfühigen
  Arznsien  der  Bolagerungs-Lararetbe  bei  Gelegenheit  der  Anwesenheit  eines
Deputirten  der  Königl.  Intendantur  zu  versiegeln;  die  nicht  conservationsfähigen  Arzneien
  dagegen  sind  den  Friedenslazarethen  zum  Gebrauch  zu  überweisen.  Seitens  des
Königl.  Medicinalstaben  der  Armee  ist  zu  dem  Ende,  da  in  den  jetzt  bestehenden  Etats
für  die  Festungen  diejenigen  Gegenstände,  welche  zu  den  comservationsfühigen  gehören,
noch  nicht  näher  bezeichnet,  auch  verschiedene  Verbesserungen  in  den  darin  enthaltenen
  Vorschriften  zur  Verpackung  selbst  eingetreten  sind,  ein  Exemplar  der  jetzigen
Etats  dergestalt  berichtigt  worden,  dass  es  den  Belag
beiden  Beziehungen  zur  Richtschnur  dienen  kann.  Bei  Tebersondung  einer  beglanbigten
  Abschrift  eines  solchen  berichtigten  Etats  wird  die  Königl.  Intendantur  beauftragt,
  sowohl  die  bei  Ihren  Akten  befindlichen  Etats  danach  zu  berichtigen,  als  auch

die  betroffonden  Bel  Belag  gs-Lazareth-K  zur  Berichtigung  ihrer  Etats  zu
veranlassen
31.  (Erlass  des  Militär-Oel  rt  m  }.  Beptember  1833.  Cirkular

an  die  General-Aerste  vom  2%.  September"  ere  Die  bei  der  letsten  Mobilmachung
der  Armee  gemachten  Erfahrungen,  wonach  die  von  den  Apothekern  auf  Grund  der
mit  ihnen  abgeschlossenen  Verträge  an  die  Belagerungs-  -Lazareth-Depots  gelieferten
Medikamente  theils  in  böchst  mangelhafter,  theils  in  unbrauchbarer  Qualität  nefanden
worden,  machen  es  wünschenswerth,  hierunter  für  die  Folge  ein  anderes

eintreten  zu  lassen.  Im  Einverständniss  mit  dem  Herrn  General-Btabs-Arste  der
Armee  etc.  Dr.  Grimm  bestimmt  demnach  das  Departsment  zur  Verhütung  ähnlicher